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Document 32018R1595

Verordnung (EU) 2018/1595 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 23 des International Financial Reporting Interpretations Committee (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/6837

ABl. L 265 vom 24.10.2018, p. 3–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/10/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R1803

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1595/oj

24.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/3


VERORDNUNG (EU) 2018/1595 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 23 des International Financial Reporting Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 7. Juni 2017 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) die Interpretation 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 23). IFRIC 23 legt fest, wie bei der Bilanzierung von Ertragsteuern mit Unsicherheiten umzugehen ist.

(3)

Um die Konsistenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, sind aufgrund der Annahme der IFRIC-Interpretation 23 Folgeänderungen am International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 erforderlich.

(4)

Die Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die IFRIC-Interpretation 23 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

a)

die Interpretation 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC 23) wird dem Anhang dieser Verordnung entsprechend eingefügt;

b)

International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 wird im Einklang mit IFRIC 23 dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1).


ANHANG

IFRIC 23

UNSICHERHEIT BEZÜGLICH DER ERTRAGSTEUERLICHEN BEHANDLUNG

IFRIC 23

UNSICHERHEIT BEZÜGLICH DER ERTRAGSTEUERLICHEN BEHANDLUNG

VERWEISE

IAS 1 Darstellung des Abschlusses

IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag

IAS 12 Ertragsteuern

HINTERGRUND

1.

IAS 12 Ertragsteuern enthält Anforderungen in Bezug auf tatsächliche und latente Steueransprüche und Steuerschulden. Ein Unternehmen wendet die Vorschriften von IAS 12 auf der Grundlage der anwendbaren Steuerrechtsvorschriften an.

2.

Wie das Steuerrecht auf einen bestimmten Geschäftsvorfall oder Umstand anzuwenden ist, ist möglicherweise unklar. Ob eine bestimmte steuerliche Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann, bleibt möglicherweise unbekannt, bis die zuständige Steuerbehörde oder ein Gericht zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung fällt. Daher kann sich die Anfechtung oder die Prüfung einer bestimmten steuerlichen Behandlung durch die Steuerbehörde auf die Rechnungslegung eines Unternehmens in Bezug auf seine tatsächlichen oder latenten Steueransprüche oder Steuerschulden auswirken.

3.

In dieser Interpretation werden die folgenden Begriffe verwendet:

a)

„steuerliche Behandlung“ bezeichnet die Behandlung, die ein Unternehmen bei seinen Ertragsteuererklärungen verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt.

b)

„Steuerbehörde“ bezeichnet die Stelle oder Stellen, die entscheidet bzw. entscheiden, ob eine steuerliche Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann. Dies schließt auch Gerichte ein.

c)

„unsichere steuerliche Behandlung“ bezeichnet eine steuerliche Behandlung, bei der unsicher ist, ob die zuständige Steuerbehörde sie nach dem Steuerrecht akzeptieren wird. So ist beispielsweise die Entscheidung eines Unternehmens, in einem Steuerhoheitsgebiet keine Ertragsteuer zu erklären oder bestimmte Erträge nicht im zu versteuernden Gewinn zu erfassen, eine unsichere steuerliche Behandlung, solange unsicher ist, ob diese Behandlung nach dem Steuerrecht akzeptiert werden kann.

ANWENDUNGSBEREICH

4.

Diese Interpretation beinhaltet eine Klarstellung, wie die in IAS 12 festgelegten Ansatz- und Bewertungsvorschriften anzuwenden sind, wenn Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung besteht. In solchen Fällen hat das Unternehmen seine tatsächlichen oder latenten Steueransprüche oder Steuerschulden unter Anwendung der Vorschriften von IAS 12 anzusetzen und zu bewerten und dafür die nach Maßgabe dieser Interpretation ermittelten Werte des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlustes), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und der noch nicht genutzten Steuergutschriften sowie der Steuersätze zugrundezulegen.

FRAGESTELLUNGEN

5.

Im Falle von Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung regelt diese Interpretation,

a)

ob ein Unternehmen unsichere steuerliche Behandlungen gesondert zu berücksichtigen hat;

b)

welche Annahmen ein Unternehmen bezüglich der Prüfung der steuerlichen Behandlung durch die Steuerbehörden zu treffen hat;

c)

wie ein Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (den steuerlichen Verlust), die steuerliche Basis, die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, die noch nicht genutzten Steuergutschriften und die Steuersätze zu bestimmen hat;

d)

wie ein Unternehmen geänderte Fakten und Umstände zu berücksichtigen hat.

BESCHLUSS

Gesonderte Berücksichtigung unsicherer steuerlicher Behandlungen

6.

Bei der Frage, ob eine unsichere steuerliche Behandlung gesondert oder zusammen mit einer oder mehreren anderen unsicheren steuerlichen Behandlungen zu berücksichtigen ist, wählt das Unternehmen diejenige Methode, die sich besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet. Zur Bestimmung der Methode, die sich besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet, könnte ein Unternehmen beispielsweise berücksichtigen, a) wie es seine Ertragssteuererklärungen erstellt und dies zu den steuerlichen Behandlungen passt oder b) wie die Steuerbehörde nach Einschätzung des Unternehmens die Prüfung vornehmen und bei dieser Prüfung möglicherweise entstehende Probleme lösen wird.

7.

Berücksichtigt ein Unternehmen in Anwendung von Paragraph 6 mehrere unsichere steuerliche Behandlungen zusammen, so bezeichnet der Ausdruck „unsichere steuerliche Behandlung“ in dieser Interpretation die gesamte Gruppe dieser unsicheren steuerlichen Behandlungen.

Prüfung durch die Steuerbehörden

8.

Bei der Beurteilung, ob und wie sich eine unsichere steuerliche Behandlung auf die Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlustes), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze auswirkt, hat das Unternehmen davon auszugehen, dass eine Steuerbehörde sämtliche Beträge prüfen wird, zu deren Prüfung sie befugt ist, und dass sie für deren Prüfung über sämtliche einschlägigen Informationen verfügt.

Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze

9.

Ein Unternehmen hat zu beurteilen, ob es wahrscheinlich ist, dass eine Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert.

10.

Ist es nach Auffassung des Unternehmens wahrscheinlich, dass die Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen den zu versteuernden Gewinn (den steuerlichen Verlust), die steuerliche Basis, die noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, die noch nicht genutzten Steuergutschriften oder die Steuersätze im Einklang mit der steuerlichen Behandlung zu bestimmen, die es in seinen Ertragsteuererklärungen verwendet hat bzw. zu verwenden beabsichtigt.

11.

Ist es nach Auffassung des Unternehmens unwahrscheinlich, dass die Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften oder der Steuersätze die Auswirkung der Unsicherheit zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Auswirkung der Unsicherheit hat ein Unternehmen auf jede unsichere steuerliche Behandlung diejenige der beiden folgenden Methoden anzuwenden, die sich seiner Einschätzung nach besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit eignet:

a)

den wahrscheinlichsten Betrag — derjenige Betrag, der innerhalb der Vielzahl möglicher Ergebnisse am wahrscheinlichsten ist. Der wahrscheinlichste Betrag ist möglicherweise besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit geeignet, wenn die möglichen Ergebnisse binär sind oder sich auf einen Wert konzentrieren;

b)

den Erwartungswert — die Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten Beträge innerhalb der Vielzahl möglicher Ergebnisse. Der Erwartungswert ist möglicherweise besser für die Vorhersage der Auflösung der Unsicherheit geeignet, wenn es eine Vielzahl möglicher Ergebnisse gibt, die weder binär sind noch sich auf einen Wert konzentrieren.

12.

Wenn sich eine unsichere steuerliche Behandlung sowohl auf tatsächliche als auch auf latente Steuern auswirkt (wenn sie sich z. B. sowohl auf den zu versteuernden Gewinn, auf dessen Grundlage die tatsächliche Steuer ermittelt wird, als auch auf die steuerliche Basis, die zur Ermittlung der latenten Steuern herangezogen wird, auswirkt), hat ein Unternehmen für die tatsächlichen und die latenten Steuern konsistente Ermessensentscheidungen zu fällen und Schätzungen vorzunehmen, die für beide Steuern kohärent sind.

Geänderte Fakten und Umstände

13.

Falls sich die einer Ermessensentscheidung oder Schätzung zugrunde liegenden Fakten oder Umstände ändern oder falls Informationen bekannt werden, die sich auf diese Ermessensentscheidung oder Schätzung auswirken, hat ein Unternehmen die nach Maßgabe dieser Interpretation erforderliche Ermessensentscheidung oder Schätzung zu überprüfen. Geänderte Fakten und Umstände können beispielsweise bewirken, dass ein Unternehmen hinsichtlich der voraussichtlich akzeptierten steuerlichen Behandlung zu einer anderen Schlussfolgerung und/oder hinsichtlich der von ihm geschätzten Auswirkung der Unsicherheit zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Paragraphen A1–A3 enthalten Leitlinien für die Berücksichtigung geänderter Fakten und Umstände.

14.

Ein Unternehmen hat die Auswirkung von geänderten Fakten und Umständen oder von neuen Informationen gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler in Form einer Berichtigung der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen zu erfassen. Ein Unternehmen hat IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzuwenden, um zu beurteilen, ob es sich bei einer nach dem Abschlussstichtag eingetretenen Änderung um ein zu berücksichtigendes oder nicht zu berücksichtigendes Ereignis handelt.

Anhang A

Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRIC 23 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile von IFRIC 23.

GEÄNDERTE FAKTEN UND UMSTÄNDE (PARAGRAPH 13)

A1   Bei der Anwendung von Paragraph 13 dieser Interpretation hat ein Unternehmen die Relevanz und Auswirkung der geänderten Fakten und Umstände oder neuen Informationen vor dem Hintergrund des anwendbaren Steuerrechts zu beurteilen. Beispielsweise könnte ein bestimmtes Ereignis dazu führen, dass eine in Bezug auf eine steuerliche Behandlung getroffene Ermessensentscheidung oder vorgenommene Schätzung neu zu bewerten ist, während dies bei einer anderen steuerlichen Behandlung, die anderen Steuerrechtsvorschriften unterliegt, nicht der Fall sein mag.

A2   Beispiele für geänderte Fakten und Umstände oder neue Informationen, die je nach den Umständen eine Neubewertung einer Ermessensentscheidung oder einer Schätzung nach dieser Interpretation erforderlich machen, sind unter anderem:

a)

Prüfungen oder Maßnahmen einer Steuerbehörde, beispielsweise:

i)

die Zustimmung oder Ablehnung der Steuerbehörde in Bezug auf die vom Unternehmen verwendete steuerliche Behandlung oder eine ähnliche steuerliche Behandlung;

ii)

die Information darüber, dass die Steuerbehörde eine von einem anderen Unternehmen verwendete ähnliche steuerliche Behandlung genehmigt oder abgelehnt hat;

iii)

die Information über den bei einer ähnlichen steuerlichen Behandlung erhaltenen oder gezahlten Betrag;

b)

Änderungen bei den von einer Steuerbehörde festgelegten Vorschriften;

c)

das Ende der Befugnis einer Steuerbehörde für die Prüfung oder erneute Prüfung einer steuerlichen Behandlung.

A3   Der alleinige Umstand, dass eine Steuerbehörde einer steuerlichen Behandlung weder zugestimmt noch diese abgelehnt hat, ist eher nicht als eine Änderung der Fakten und Umstände oder als neue Information anzusehen, die sich auf die nach Maßgabe dieser Interpretation erforderlichen Ermessensentscheidungen oder Schätzungen auswirkt.

ANGABEN

A4   Im Falle von Unsicherheit bei der ertragsteuerlichen Behandlung hat ein Unternehmen zu bestimmen, ob es

a)

in Anwendung von Paragraph 122 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses die Ermessensentscheidungen angibt, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze getroffen hat;

b)

in Anwendung der Paragraphen 125-129 von IAS 1 Angaben zu den Annahmen und Schätzungen macht, die es bei der Bestimmung des zu versteuernden Gewinns (steuerlichen Verlusts), der steuerlichen Basis, der noch nicht genutzten steuerlichen Verluste, der noch nicht genutzten Steuergutschriften und der Steuersätze vorgenommen hat.

A5   Ist es nach Auffassung eines Unternehmens wahrscheinlich, dass eine Steuerbehörde eine unsichere steuerliche Behandlung akzeptiert, so hat das Unternehmen festzulegen, ob es die potenzielle Auswirkung der Unsicherheit in Anwendung von Paragraph 88 von IAS 12 als steuerbezogene Eventualverbindlichkeit bzw. -forderung angibt.

Anhang B

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRIC 23 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile von IFRIC 23.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

B1   Diese Interpretation ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation früher an, so hat es dies anzugeben.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

B2   Ein Unternehmen hat diese Interpretation bei erstmaliger Anwendung wie folgt anzuwenden:

a)

rückwirkend unter Anwendung von IAS 8, wenn dies ohne Verwendung nachträglicher Erkenntnisse möglich ist; oder

b)

rückwirkend mit Erfassung der kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Interpretation zum Zeitpunkt der Erstanwendung. Wählt ein Unternehmen diese Übergangsregelung, so hat es keine Anpassung von Vergleichsinformationen vorzunehmen. Stattdessen hat das Unternehmen die kumulierten Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der Interpretation als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder — soweit sachgerecht — einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu bilanzieren. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist der Beginn des Geschäftsjahres, in dem ein Unternehmen diese Interpretation erstmals anwendet.

Anhang C

Ein Unternehmen hat die in diesem Anhang enthaltene Änderung anzuwenden, wenn es IFRIC 23 anwendet.

Änderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AF wird hinzugefügt.

39AF   Mit IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung wurde der Paragraph E8 hinzugefügt. Ein Unternehmen hat diese Änderung anzuwenden, wenn es IFRIC 23 anwendet.

In Anhang E werden Paragraph E8 und eine Überschrift hinzugefügt.

Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung

E8   Ein Erstanwender, der vor dem 1. Juli 2017 auf IFRS übergeht, hat die Möglichkeit, die Anwendung von IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung in den Vergleichsinformationen seines ersten IFRS-Abschlusses nicht darzustellen. Wählt ein Unternehmen diese Möglichkeit, so hat es die kumulierten Auswirkungen der Anwendung der IFRIC 23 zu Beginn seiner ersten IFRS-Berichtsperiode als Berichtigung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen (oder — soweit sachgerecht — einer anderen Eigenkapitalkomponente) zu bilanzieren.


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