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Document 32013R0504
Commission Implementing Regulation (EU) No 504/2013 of 31 May 2013 amending Implementing Regulation (EU) No 1225/2011 as regards the communication of information for the purpose of relief from customs duty
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2013 der Kommission vom 31. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Abgabenbefreiung
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 504/2013 der Kommission vom 31. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Abgabenbefreiung
ABl. L 147 vom 1.6.2013, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 504/2013 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2013
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 in Bezug auf die Übermittlung von Informationen zum Zweck der Abgabenbefreiung
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 der Kommission vom 28. November 2011 zu den Artikeln 42 bis 52 sowie den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zum Zweck der Abgabenbefreiung Informationen über bestimmte Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile, Werkzeuge und Ausrüstungen, deren Preis oder Zollwert einen bestimmten Betrag übersteigt, übersenden. Die Kommission muss diese Informationen an die Mitgliedstaaten weiterleiten. Gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung sind diese Informationen vom Ausschuss für den Zollkodex in regelmäßigen Abständen zu prüfen. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 müssen die Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag auf Abgabenbefreiung für Waren eingereicht wird, die von Forschungseinrichtungen oder -anstalten mit Sitz innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, der Kommission bestimmte in diesem Antrag enthaltene Informationen übermitteln. |
(3) |
Diese Auflagen aus dem Jahr 1983 sind für das Warenmanagement bei Einfuhren mit Abgabenbefreiung nicht mehr erforderlich. Vielmehr gehen sie sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Kommission mit einem unnötigen Verwaltungsaufwand einher. Daher empfiehlt es sich, die entsprechenden Vorschriften im Interesse der Vereinfachung des Regelungsrahmens und der Klarheit zu streichen oder zu vereinfachen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1225/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel VII wird gestrichen. |
2. |
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Bestimmungsanstalt oder -einrichtung liegt, entscheidet in allen Fällen unmittelbar über den in Artikel 19 genannten Antrag.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.
(2) ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 20.