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Dokument 32011R0078

    Verordnung (EU) Nr. 78/2011 der Kommission vom 28. Januar 2011 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

    ABl. L 27 vom 1.2.2011, s. 15 – 16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Právny stav dokumentu Už nie je účinné, Dátum ukončenia platnosti: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/78/oj

    1.2.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/15


    VERORDNUNG (EU) Nr. 78/2011 DER KOMMISSION

    vom 28. Januar 2011

    über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb für Schiffe unter der Flagge Spaniens

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2) sind die Quoten für das Jahr 2010 festgelegt.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2010 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2010 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Januar 2011

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Lowri EVANS

    Generaldirektor für maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  ABl. L 21 vom 26.1.2010, S. 1.


    ANHANG

    Nr.

    58/T&Q

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Bestand

    SOL/8AB

    Art

    Seezunge (Solea solea)

    Gebiet

    VIIIa und VIIIb

    Zeitpunkt

    20.11.2010


    Začiatok