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Document 32010D0785

    2010/785/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Dezember 2010 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 335 vom 18.12.2010, p. 64–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/785/oj

    18.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/64


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2010

    zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pyriofenon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9076)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2010/785/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 91/414/EWG sieht die Aufstellung einer EU-Liste der Wirkstoffe vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind.

    (2)

    Am 31. März 2010 hat ISK Biosciences Europe SA den Behörden des Vereinigten Königreichs Unterlagen über den Wirkstoff Pyriofenon mit einem Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt.

    (3)

    Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen über den betreffenden Wirkstoff nach erster Prüfung offenbar die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen. Außerdem umfassen die Unterlagen offensichtlich die Angaben und Informationen, die gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff erforderlich sind. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG hat der Antragsteller anschließend der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen übermittelt, mit denen dann der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit befasst wurde.

    (4)

    Mit diesem Beschluss soll auf Ebene der Europäischen Union formell festgestellt werden, dass die Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen in Bezug auf die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und — für mindestens ein Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff — den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG entsprechen.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterlagen für den im Anhang dieses Beschlusses genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereicht wurden, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie.

    In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendungen zudem die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG.

    Artikel 2

    Der berichterstattende Mitgliedstaat unterzieht die in Artikel 1 genannten Unterlagen einer eingehenden Prüfung und übermittelt der Kommission so bald wie möglich, spätestens jedoch am 31. Dezember 2011, die Schlussfolgerungen der Prüfung, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG sowie zu etwaigen Bedingungen für die Aufnahme.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 2010

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.


    ANHANG

    VON DEM VORLIEGENDEN BESCHLUSS BETROFFENER WIRKSTOFF

    Gebräuchliche Bezeichnung, CIPAC-Nummer

    Antragsteller

    Datum des Antrags

    Berichterstattender Mitgliedstaat

    Pyriofenon

    CIPAC-Nr.: 827

    ISK Biosciences SA

    31. März 2010

    UK


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