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Document 21999D1028(09)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/98 vom 27. November 1998 über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

ABl. L 277 vom 28.10.1999, p. 51–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/114(2)/oj

21999D1028(09)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 114/98 vom 27. November 1998 über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0051 - 0051


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 114/98

vom 27. November 1998

über die Änderung des Protokolls 4 über die Ursprungsregeln zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Protokoll 4 zum Abkommen wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/96 vom 22. November 1996(1) geändert.

Bei der Änderung des Protokolls 4 im Rahmen der Erweiterung des Systems der Ursprungskumulierung auf die Länder Mittel- und Osteuropas wurde die Vorschrift über das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung so formuliert, daß unterschiedliche Auslegungen möglich sind.

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sollte das Protokoll 4 daher entsprechend geändert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls 4 erhält folgende Fassung: "(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen des EWR im Sinne dieses Protokolls oder eines der in Artikel 3 aufgeführten Länder verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 28. November 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. November 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

N. v. LIECHTENSTEIN

(1) ABl. L 21 vom 23.1.1997, S. 12.

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