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Document 31986R3857

Verordnung (EWG) Nr. 3857/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan

ABl. L 359 vom 19.12.1986, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/02/1987

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1986/3857/oj

31986R3857

Verordnung (EWG) Nr. 3857/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan

Amtsblatt Nr. L 359 vom 19/12/1986 S. 0009


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3857/86 DES RATES

vom 16. Dezember 1986

zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan eingeführt.

Die Sachaufklärung ist noch nicht abgeschlossen, und die Kommission hat die betroffenen japanischen Ausführer davon unterrichtet, daß sie eine Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Zollsatzes für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten vorzuschlagen beabsichtigt. Die Ausführer, auf die ein bedeutender Anteil des betreffenden Handels entfällt, haben dagegen keine Einwände erhoben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2640/86 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan wird um höchstens zwei Monate verlängert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Unbeschadet Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 und etwaiger sonstiger Beschlüsse des Rates gilt die vorliegende Verordnung bis zum Inkrafttreten eines Rechtsaktes des Rates zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen, jedoch längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab 27. Dezember 1986.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. HOWE

(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 239 vom 26. 8. 1986, S. 5.

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