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Document 52019XC0620(01)

Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung

C/2019/4490

ABl. C 209 vom 20.6.2019, p. 1–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für die Berichterstatung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung

(2019/C 209/01)

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung wurde gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verfasst und soll den betroffenen Unternehmen Hilfestellung bei der relevanten, zweckdienlichen, einheitlichen und besser vergleichbaren Angabe nichtfinanzieller Informationen geben. Sie ist ein Nachtrag zu den Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen aus dem Jahr 2017 (C(2017) 4234 final). Diese Mitteilung enthält unverbindliche Leitlinien und schafft keine neuen rechtlichen Verpflichtungen. Insoweit diese Mitteilung Auslegungen der Richtlinie 2014/95/EU enthält, lässt die Haltung der Kommission jegliche Auslegung dieser Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union unberührt. Unternehmen, die diese Leitlinien verwenden, können sich zusätzlich auf internationale, europäische oder nationale Rahmenwerke stützen. Diese Mitteilung ist keine technische Norm; weder die Ersteller nichtfinanzieller Erklärungen noch andere Parteien, die im Auftrag eines Erstellers oder anderweitig handeln, dürfen sich darauf berufen, dass nichtfinanzielle Erklärungen mit den Vorgaben dieses Dokuments übereinstimmen.

Inhalt

1.

Einleitung 2

1.1.

Warum neue Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen? 2

1.2.

Vorteile für Bericht erstattende Unternehmen 3

2.

Wie sind diese Leitlinien anzuwenden? 3

2.1.

Allgemeine Überlegungen 3

2.2.

Wesentlichkeit 4

2.3.

Klimabedingte Risiken, Abhängigkeiten und Chancen 5

2.4.

Aufbau der vorgeschlagenen Angaben 8

2.5.

Kohärenz mit anerkannten Rahmenwerken und Standards für die Berichterstattung 8

3.

Empfohlene Angaben und weitere Hinweise 8

3.1.

Geschäftsmodell 8

3.2.

Konzepte und Due-Diligence-Prozesse 9

3.3.

Ergebnisse 10

3.4.

Wesentliche Risiken und Handhabung dieser Risiken 11

3.5.

Wichtigste Leistungsindikatoren 12

Anhang I:

Weitere Hinweise für Banken und Versicherungsgesellschaften 21

Anhang II:

Kartierung der Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der von der Task Force empfohlenen Angaben 29

1.   EINLEITUNG

1.1.   Warum neue Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen?

Dem Pariser Klimaschutzübereinkommen von 2015, den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Sonderbericht des Weltklimarats vom Oktober 2018 (Special Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change) ist eines gemeinsam: Sie alle rufen zu beschleunigten und entschiedenen Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (THG) und zur Schaffung einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft auf. Die EU hat für die Senkung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energien und Energieeffizienz (2) bis 2030 zu erreichende, ambitionierte Ziele vereinbart und Regeln für Treibhausgasemissionen aus der Landnutzung sowie Emissionsziele für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge vereinbart. 2018 veröffentlichte die Kommission ihre strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft bis 2050. (3)

Beim Übergang zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft fällt Unternehmen und Finanzinstituten eine entscheidende Rolle zu, denn zum einen sind zur Verwirklichung der klima- und energiepolitischen Ziele der EU bis 2030 bereits heute zusätzliche jährliche Investitionen in Höhe von 180 Mrd. EUR erforderlich, und weitere Mittel werden benötigt, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Viele dieser Investitionen stellen bedeutende Geschäftsmöglichkeiten dar; zudem wird ein großer Teil der Mittel aus Privatkapital kommen müssen. Zum anderen müssen Unternehmen und Finanzinstitute besser verstehen, welche Risiken negativer Klimaauswirkungen mit ihren Geschäftstätigkeiten verbunden sind, und diesen entgegenwirken: darüber hinaus müssen sie erkennen, welche Risiken der Klimawandel für ihre Geschäftstätigkeit in sich birgt. Wetterbedingte Katastrophen verursachten 2017 wirtschaftliche Kosten in Rekordhöhe (283 Mrd. EUR) und könnten bis zum Jahr 2100 bis zu zwei Drittel der europäischen Bevölkerung betreffen (heute: 5 %). Eine bessere Angabe klimabezogener Informationen seitens der Unternehmen kann die Durchführung des in Sendai festgelegten Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030 unterstützen, in dem verlangt wird, dass Regierungen katastrophenbedingte Verluste bewerten, erfassen, weitergeben und darüber öffentlich Rechenschaft ablegen.

Im März 2018 veröffentlichte die Kommission den Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums mit dem Ziel, Kapital in nachhaltigere Investitionen umzulenken, finanzielle Risiken, die sich aus dem Klimawandel und anderen ökologischen und sozialen Problemen ergeben, zu bewältigen sowie Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit zu fördern. (4) Die Veröffentlichung neuer Leitlinien zur Angabe klimabezogener Informationen durch Unternehmen ist ein Bestandteil des Aktionsplans.

Eine Reihe weiterer Maßnahmen des Aktionsplans ist bis zu einem gewissen Maß davon abhängig, dass Unternehmen angemessene nachhaltigkeitsbezogene Informationen zugänglich machen. Hierzu zählen beispielsweise die vorgeschlagenen Verordnungen über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie) (5), über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken durch institutionelle Anleger und Vermögensverwalter (6) und über CO2-bezogene Referenzwerte (7).

Ohne ausreichende, zuverlässige und vergleichbare nachhaltigkeitsbezogene Informationen von Unternehmen, in die investiert werden soll, ist der Finanzsektor nicht in der Lage, Kapital effizient in Investitionen lenken, mit denen Lösungen für die Nachhaltigkeitskrisen, mit denen wir konfrontiert sind, vorangetrieben werden; ebenso wenig kann er die aus diesen Krisen entstehenden Investitionsrisiken wirksam ermitteln und bewältigen.

Die Angabe klimabezogener Angaben durch Unternehmen hat sich in den letzten Jahren verbessert. Es bestehen jedoch nach wie vor erhebliche Lücken, und um den Bedürfnissen von Investoren und anderen Interessenträgern entgegenkommen zu können, müssen Quantität, Qualität und Vergleichbarkeit der Informationen weiter verbessert werden.

Im Juni 2017 veröffentlichte die vom Finanzstabilitätsrat der G20 (Financial Stability Board) eingerichtete Task Force „klimabezogene Finanzinformationen“ (Task Force on Climate-related Financial Disclosures, TCFD) Empfehlungen, die Finanzinstitute und nichtfinanzielle Unternehmen zur Angabe klimabedingter Risiken und Chancen ermutigen sollten. (8) Die Empfehlungen der Task Force werden weithin als maßgebliche Leitlinien für die Angabe finanziell wesentlicher, klimabezogener Informationen anerkannt, und die Kommission hält Unternehmen dazu an, diese Empfehlungen umzusetzen. Eine Reihe von Regierungen und Aufsichtsbehörden für Finanzdienstleistungen in der ganzen Welt hat ihre Unterstützung für die Empfehlungen bekundet und bezieht sie in ihre Leitlinien und politischen Rahmen ein. Dazu gehören beispielsweise Australien, Hongkong, Japan, Kanada, Singapur und Südafrika sowie einige Mitgliedstaaten der EU.

Dieser Nachtrag übernimmt die TCFD-Empfehlungen und bietet Unternehmen Hinweise, die mit der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und den Empfehlungen der Task Force im Einklang stehen.

Die von der Kommission im Juni 2018 ernannte technische Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen sprach Empfehlungen zur Angabe klimabezogener Informationen aus, auf denen die vorliegenden Leitlinien aufbauen. In diesen Leitlinien werden sowohl die Rückmeldungen von Interessenträgern zu den Empfehlungen der technischen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen als auch die Ergebnisse einer von den Dienststellen der Europäischen Kommission im Februar und März 2019 durchgeführten gezielten Online-Konsultation (9) berücksichtigt.

1.2.   Vorteile für Bericht erstattende Unternehmen

Die bessere Angabe klimabezogener Informationen kann auch für das Bericht erstattende Unternehmen Vorteile mit sich bringen, beispielsweise

erhöhtes Bewusstsein für und besseres Verständnis von klimabedingten Risiken und Chancen innerhalb des Unternehmens, besseres Risikomanagement sowie sachkundigere Entscheidungsfindung und strategische Planung;

breiter gefächerte Investorenbasis und potenziell niedrigere Kapitalkosten, die sich beispielsweise durch die Aufnahme in aktiv verwaltete Investment-Portfolios und auf Nachhaltigkeit ausgerichtete Indizes oder aus besseren Bonitätseinstufungen für die Emission von Anleihen sowie besseren Kreditwürdigkeitsbewertungen für Bankdarlehen ergeben;

konstruktiverer Dialog mit Interessenträgern, insbesondere Investoren und Anteilseignern;

besserer Ruf des Unternehmens und Erhalt der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Betrieb des Unternehmens (social licence to operate).

2.   WIE SIND DIESE LEITLINIEN ANZUWENDEN?

2.1.   Allgemeine Überlegungen

Unternehmen sollten diesen Nachtrag in Verbindung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU) und gegebenenfalls den Richtlinientext selbst lesen.

Ferner sollten sie die von der Kommission im Juni 2017 veröffentlichten unverbindlichen Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (10) berücksichtigen, die sechs wesentliche Grundsätze für eine gute nichtfinanzielle Berichterstattung enthalten und hinsichtlich offengelegter Informationen bestimmen, dass sie (1) wesentlich; (2) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich; (3) umfassend aber prägnant; (4) strategisch und zukunftsorientiert (11); (5) auf die Interessenträger ausgerichtet sowie (6) konsistent und kohärent sein sollten. Die genannten Grundsätze und die anderen Abschnitte der unverbindlichen Leitlinien gelten für diesen Nachtrag, soweit dies angemessen ist.

Den Unternehmen wird außerdem nahegelegt, die Empfehlungen der Task Force „klimabezogene Finanzinformationen“ und gegebenenfalls die zusätzlichen Leitlinien für den Finanzsektor und für Unternehmen in den Sektoren Energie, Verkehr, Werkstoffe und Gebäude sowie Landwirtschaft, Lebensmittel und Forsterzeugnisse zu lesen. (12)

Wie die 2017 veröffentlichten allgemeinen Leitlinien ist auch dieser Nachtrag über klimabezogene Berichterstattung unverbindlich. Unternehmen können alternative Ansätze für die Angabe klimabezogener Informationen wählen, solange sie dabei die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

In diesen Leitlinien wird anerkannt, dass — abhängig von verschiedenen Faktoren wie Gewerbezweig, geografischer Standort sowie Art und Umfang der klimabedingten Risiken und Chancen — der Inhalt klimabezogener Informationen von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich sein kann.

Die Methoden und bewährten Verfahren auf dem Gebiet der klimabezogenen Berichterstattung entwickeln sich rasch weiter. Aus diesem Grund wird in den vorliegenden Leitlinien die Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes anerkannt. Wir ermutigen Unternehmen und andere Organisationen eindringlich zu weiteren, über den Inhalt dieser Leitlinien hinausgehenden Innovationen und Verbesserungen auf dem Gebiet der klimabezogenen Berichterstattung. Die Unternehmen sollten auch sicherstellen, dass ihr Ansatz für die klimabezogene Berichterstattung den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend regelmäßig aktualisiert wird.

Zweck dieser Leitlinien ist nicht, eine eigenständige Klimaberichterstattung zu befürworten. Vielmehr sollen die Unternehmen klimabezogene Informationen in geeigneter Form in andere finanzielle und nichtfinanzielle Informationen in ihren Berichten einbinden.

Laut der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen sollte die nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht des Unternehmens aufgenommen werden; allerdings haben viele Mitgliedstaaten die Option gewählt, Unternehmen die Veröffentlichung ihrer nichtfinanziellen Erklärung in einem gesonderten Bericht zu erlauben. Die TCFD schlägt vor, die von ihr empfohlenen Angaben in die allgemeinen Unterlagen zur jährlichen Finanzberichterstattung aufzunehmen. (13)

Die Unternehmen sollten sich auf jeden Fall bemühen, klimabezogene Informationen für die vorgesehenen Nutzer leicht zugänglich zu gestalten. Bei der Angabe von Querverweisen auf andere Berichte oder Dokumente sollten die Unternehmen diese einfach und benutzerfreundlich gestalten, indem sie beispielsweise die praktische Regel beachten, dass externe Verweise mit nur einem Klick erreichbar sein sollten.

Diese Leitlinien sind für den Gebrauch durch Unternehmen vorgesehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen. (14) Sie können jedoch auch für andere Unternehmen, die klimabezogene Informationen angeben möchten, von Nutzen sein.

2.2.   Wesentlichkeit

Laut der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen muss ein Unternehmen Informationen angeben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. (15) Klimabezogene Informationen können der Kategorie der Umweltbelange zugeordnet werden.

Wie in den unverbindlichen Leitlinien der Kommission von 2017 zur nichtfinanziellen Berichterstattung angegeben, wurde mit der Bezugnahme auf die „Auswirkungen [der] Tätigkeiten [eines Unternehmens]“ ein neuer Faktor eingeführt, der in die Bewertung der Wesentlichkeit nichtfinanzieller Informationen einfließen muss. Tatsächlich zeichnet sich die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen durch eine doppelte Wesentlichkeitsperspektive aus:

Die Bezugnahme auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens bezeichnet eine finanzielle Wesentlichkeit in dem allgemeinen Sinn, dass sie den Wert des Unternehmens beeinflusst. Klimabezogene Angaben sollten offengelegt werden, wenn dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich ist. Diese Perspektive ist üblicherweise für Investoren am interessantesten.

Die Bezugnahme auf die Auswirkungen der Tätigkeiten eines Unternehmens bezeichnet die ökologische und soziale Wesentlichkeit. Klimabezogene Informationen sollten angegeben werden, wenn dies für das Verständnis der externen Auswirkungen des Unternehmens erforderlich ist. Diese Perspektive ist in der Regel für Bürgerinnen und Bürger, Verbraucherinnen und Verbraucher, Beschäftigte, Geschäftspartner, Gemeinden und zivilgesellschaftliche Organisationen am interessantesten. Allerdings müssen auch immer mehr Investoren die klimatischen Auswirkungen der Tätigkeit von Unternehmen, in die investiert werden soll, kennen, um die Auswirkungen ihrer Investment-Portfolios auf das Klima besser verstehen und bewerten zu können.

Entscheiden Unternehmen, dass das Klima unter einer dieser beiden Perspektiven ein wesentliches Thema ist, sollten sie in Erwägung ziehen, die in den vorliegenden Leitlinien vorgeschlagenen Angaben zu machen.

Diese beiden Risikoperspektiven überschneiden sich bereits in bestimmten Fällen; solche Überschneidungen werden in Zukunft wahrscheinlich zunehmen. Mit der Weiterentwicklung der Märkte und politischen Strategien infolge des Klimawandels werden die positiven bzw. negativen Auswirkungen eines Unternehmens auf das Klima zunehmend geschäftliche Chancen bzw. Risiken hervorbringen, die finanziell wesentlich sind.

Die Wesentlichkeitsperspektive der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen erfasst sowohl die finanzielle Wesentlichkeit als auch die ökologische und soziale Wesentlichkeit, während sich die TCFD auf eine Perspektive der finanziellen Wesentlichkeit beschränkt.

Abbildung 1

Die doppelte Wesentlichkeitsperspektive der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen im Kontext der Angabe klimabezogener Informationen

Image 1

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit klimabezogener Informationen sollten Unternehmen einen weiter gesteckten Zeithorizont berücksichtigen, als dies traditionell bei Finanzinformationen der Fall ist. Unternehmen sollten nicht den voreiligen Schluss ziehen, dass das Klima kein wesentliches Thema ist, nur weil bestimmte Klimarisiken als langfristig empfunden werden.

Bei der Bewertung der Wesentlichkeit klimabezogener Informationen sollten Unternehmen ihre gesamte Wertschöpfungskette, also sowohl die vorgelagerte als auch die nachgelagerte Lieferkette berücksichtigen.

In Anbetracht der systemischen, allgegenwärtigen Auswirkungen des Klimawandels werden die meisten in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Unternehmen wahrscheinlich zu dem Schluss gelangen, dass das Klima ein wesentliches Thema ist. Unternehmen, die zu dem Schluss gelangen, dass das Klima kein wesentliches Thema ist, wird nahegelegt, eine Erklärung in diesem Sinne abzugeben und zu erläutern, wie sie zu diesem Schluss gelangten.

2.3.   Klimabedingte Risiken, Abhängigkeiten und Chancen

Klimabedingte Risiken

Nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen sollten klimabezogene Informationen, soweit dies erforderlich ist, sowohl die aus dem Klimawandel entstehenden wesentlichen Risiken für den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Unternehmens als auch die durch die Tätigkeiten des Unternehmens ausgelösten wesentlichen Risiken einer negativen Auswirkung auf das Klima beinhalten. Die in diesen Leitlinien vorgeschlagenen Angaben spiegeln beide Risikoperspektiven wider.

Soweit im Text nichts anderes angegeben wird, sind Bezugnahmen auf Risiken so zu verstehen, dass sie sich sowohl auf die Risiken negativer Auswirkungen auf das Unternehmen (Übergangsrisiken und physische Risiken — siehe unten) als auch auf die Risiken negativer Auswirkungen auf das Klima beziehen.

Diese Arten von Risiken — Risiken negativer Auswirkungen auf das Unternehmen und Risiken negativer Auswirkungen auf das Klima — können durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens als solchem, aber auch in der gesamten Wertschöpfungskette, d. h. in der vor- und der nachgelagerten Lieferkette entstehen.

1)   Risiken negativer Auswirkungen auf das Klima

Es folgen einige Beispiele negativer Auswirkungen auf das Klima:

Die industriellen Fertigungsanlagen eines Unternehmens können unmittelbar Treibhausgase (THG) in die Atmosphäre ausstoßen.

Die Energie, die ein Unternehmen für seinen Betrieb erwirbt, kann aus fossilen Brennstoffen gewonnen werden.

Das von einem Unternehmen hergestellte Erzeugnis kann fossile Brennstoffe verbrauchen, beispielsweise mit Benzin oder Diesel betriebene Fahrzeugen.

Bei der Herstellung der von dem Unternehmen verwendeten Werkstoffe können in der vorgelagerten Wertschöpfungskette Treibhausgasemissionen entstehen. Dies kann bei Unternehmen der Fall sein, die in ihren Fertigungsprozessen Werkstoffe wie Zement oder Aluminium einsetzen. In ähnlicher Weise könnte ein Unternehmen, das forst- oder landwirtschaftliche Erzeugnisse produziert oder verarbeitet, u. a. in Branchen wie der Lebensmittel-, Bekleidungs- oder Holzverarbeitungsindustrie, möglicherweise direkt oder indirekt eine Änderung der Landnutzung verursachen, einschließlich Entwaldung, Waldschädigung und damit zusammenhängender Treibhausgasemissionen.

2)   Das Risiko einer negativen Auswirkung auf das Unternehmen

Die Risiken des Klimawandels für die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens können als physische Risiken oder Übergangsrisiken eingestuft werden. (16)

Übergangsrisiken sind das Unternehmen betreffende Risiken, die aufgrund des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft entstehen. Dies sind unter anderem:

Politische Risiken wie beispielsweise Energieeffizienzvorgaben, Mechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen, durch die der Preis fossiler Brennstoffe steigt, oder politische Strategien zur Förderung einer nachhaltigen Landnutzung.

Rechtliche Risiken wie beispielsweise das Risiko von Rechtsstreitigkeiten wegen mangelnder Vermeidung oder Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf das Klima oder wegen nicht erfolgter Anpassung an den Klimawandel.

Technologische Risiken, wenn beispielsweise eine Technologie mit weniger schädlichen Auswirkungen auf das Klima eine für das Klima schädlichere Technologie ersetzt.

Marktrisiken, wenn sich beispielsweise die Kaufentscheidungen von Verbrauchern und Geschäftskunden auf Produkte und Dienstleistungen verlagern, die für das Klima weniger schädlich sind.

Reputationsrisiken wie beispielsweise die Schwierigkeit, Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner und Investoren zu gewinnen und zu halten, wenn das Unternehmen in dem Ruf steht, dem Klima zu schaden.

Ganz allgemein wird ein Unternehmen mit größeren negativen Auswirkungen auf das Klima in höherem Maße Übergangsrisiken ausgesetzt sein.

Physische Risiken sind das Unternehmen betreffende Risiken, die aus den physischen Wirkungen des Klimawandels entstehen. (17) Dies sind unter anderem:

Akute physische Risiken aufgrund bestimmter Ereignisse, insbesondere witterungsbedingter Ereignisse wie Stürme, Überschwemmungen, Brände und Hitzewellen, die Fertigungsanlagen beschädigen und die Wertschöpfungskette unterbrechen können.

Chronische physische Risiken aufgrund längerfristiger Klimaveränderungen, beispielsweise Temperaturänderungen, steigende Meeresspiegel, eine geringere Verfügbarkeit von Wasser, der Verlust an biologischer Vielfalt und Veränderungen in der Ertragsfähigkeit von Flächen und Böden.

Die Bedrohung eines Unternehmens durch physische Risiken ist nicht unmittelbar davon abhängig, ob das Unternehmen negative Auswirkungen auf das Klima hat oder nicht.

Abhängigkeiten von Natur-, Human- und Sozialkapital

Viele Unternehmen hängen von Naturkapital ab. (18) Wird das Naturkapital durch den Klimawandel bedroht, entstehen für das Unternehmen klimabedingte Risiken, insbesondere physische Risiken. Bei der Ermittlung und Mitteilung ihrer klimabedingten Risiken sollten Unternehmen daher ihre Abhängigkeiten vom Naturkapital einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Beispielsweise kann ein in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätiges Unternehmen von verschiedenen Naturkapitalarten wie beispielsweise Wasser, biologischer Vielfalt und Ertragsfähigkeit von Flächen und Böden abhängig sein, die sämtlich durch den Klimawandel gefährdet sind. Von einem solchen Unternehmen würde erwartet, dass es diese Abhängigkeiten in seiner Berichterstattung über Klimarisiken erläutert.

Viele Unternehmen sind darüber hinaus vom Human- und Sozialkapital abhängig, beispielsweise von den Fertigkeiten und der Motivation der Beschäftigten und dem Vertrauen, das das Unternehmen bei externen Interessenträgern genießt. Unternehmen sollten Angaben zum Human- und Sozialkapital in ihre Berichterstattung über Klimabelange aufnehmen, soweit dies angemessen ist. Beschäftigte können beispielsweise der Entwicklung innovativer, CO2-armer Produkte und Dienstleistungen kritisch gegenüberstehen.

Klimabezogene Chancen

Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen anbieten, die zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, gelingt es häufig, Klimarisiken in Chancen umzuwandeln.

Anpassung an den Klimawandel bedeutet, dass die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels frühzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der möglicherweise entstehenden Schäden getroffen werden. Hierzu zählen Geschäftsmöglichkeiten wie neue Technologien zur effizienteren Nutzung knapper Wasservorräte oder zum Bau neuer Hochwasserschutzanlagen.

Klimaschutz bezieht sich auf Anstrengungen zur Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen. Beispiele für Geschäftsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz sind unter anderem erneuerbare Energien oder die Entwicklung energieeffizienterer Gebäude und Verkehrssysteme.

Die von der Kommission als Bestandteil des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums vorgeschlagene Taxonomie ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten ist auf die Ermittlung und Einstufung klimabezogener Chancen ausgerichtet.

Abbildung 2 zeigt die Beziehung zwischen klimabedingten Risiken und Chancen.

Abbildung 2

Klimabedingte Risiken und Chancen

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Klimabedingte Risiken und Chancen in der gesamten Wertschöpfungskette

In ihrer Berichterstattung über ihre klimabedingten Risiken, Abhängigkeiten und Chancen sollten Unternehmen, soweit dies relevant und angemessen ist, ihre gesamte, sowohl vor- als auch nachgelagerte Wertschöpfungskette berücksichtigen. Für in der Fertigung tätige Unternehmen bedeutet dies, dass sie einem Konzept des Produktlebenszyklus folgen, das Klimabelangen sowohl in der Lieferkette und bei der Beschaffung von Rohstoffen als auch bei der Nutzung des Produkts und am Ende seiner Lebensdauer Rechnung trägt. Unternehmen, die Dienstleistungen, darunter auch Finanzdienstleistungen, bereitstellen, müssen ebenfalls die klimatischen Auswirkungen der von ihnen unterstützten oder geförderten Tätigkeiten berücksichtigen.

Sind KMU Teil der Wertschöpfungskette, so wird den Unternehmen empfohlen, sie bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

2.4.   Aufbau der vorgeschlagenen Angaben

In diesen Leitlinien werden klimabezogene Angaben für jeden der folgenden fünf Berichterstattungsbereiche gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen vorgeschlagen: (a) Geschäftsmodell, (b) Konzepte und Due-Diligence-Prozesse, (c) Ergebnisse dieser Konzepte, (d) wesentliche Risiken und Handhabung dieser Risiken sowie (e) die wichtigsten Leistungsindikatoren.

In den Leitlinien wird für jeden Berichterstattungsbereich eine begrenzte Zahl empfohlener Angaben aufgeführt. Ein Unternehmen sollte in Erwägung ziehen, die empfohlenen Angaben in dem Umfang zu machen, in dem sie erforderlich sind, um seinen Geschäftsverlauf, sein Geschäftsergebnis, seine Lage und die Auswirkungen seiner Tätigkeiten zu verstehen.

Nach den in jedem Berichterstattungsbereich empfohlenen Angaben folgen jeweils weitere Hinweise. Sie bestehen aus Vorschlägen für detailliertere Informationen, deren Aufnahme in die empfohlenen Angaben Unternehmen in Erwägung ziehen könnten. Anhang I enthält darüber hinaus weitere Hinweise für Banken und Versicherungsgesellschaften.

Bei ihrer Entscheidung, ob und in welchen Umfang sie die empfohlenen Angaben und die detaillierteren Angaben gemäß den weiteren Hinweisen, einschließlich der weiteren Hinweise für Banken und Versicherungsgesellschaften, in Anhang I einsetzen, sollten die Unternehmen die in den unverbindlichen Leitlinien der Kommission für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen aus dem Jahr 2017 enthaltenen Grundsätze einer guten Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen berücksichtigen, deren wichtigste Grundsätze unter anderem beinhalten, dass offengelegte Informationen wesentlich, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend, ausgewogen und verständlich und umfassend aber prägnant sein sollen.

Das vom Unternehmen ermittelte Ausmaß klimabedingter Risiken und Chancen wird bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang das Unternehmen von den empfohlenen Angaben und weiteren Hinweisen Gebrauch machen wird, ein wichtiger Faktor sein.

2.5.   Kohärenz mit anerkannten Rahmenwerken und Standards für die Berichterstattung

Unternehmen sollten bei der Angabe von Informationen weithin akzeptierte Standards und Rahmenwerke für die Berichterstattung nutzen, um für ihre Interessenträger eine möglichst große Vergleichbarkeit der Informationen zu erzielen. Als Beitrag zur Konvergenz auf EU- und Weltebene wird in diesen Leitlinien auf eine Reihe anerkannter Standards und Rahmenwerke für die Berichterstattung Bezug genommen.

Sie beinhalten insbesondere die von der Task Force „klimabezogene Finanzinformationen“ empfohlenen Angaben, die ihrerseits mit anderen wesentlichen Rahmenwerken im Einklang stehen. Die von der Task Force empfohlenen Angaben werden in diesen Leitlinien separat ausgewiesen. In Anhang II werden die obligatorischen Angaben der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen den empfohlenen Angaben der TCFD gegenübergestellt.

Neben dem TCFD tragen diese Leitlinien insbesondere den Standards und Rahmenwerken der Global Reporting Initiative (GRI), des Carbon Disclosure Project (CDP), des Climate Disclosure Standards Board (CDSB), des Sustainability Accounting Standards Board (SASB), des International Integrated Reporting Council (IIRC) und des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung der EU (EMAS) Rechnung. (19)

3.   EMPFOHLENE ANGABEN UND WEITERE HINWEISE

3.1.   Geschäftsmodell

Für Interessenträger ist es äußerst wichtig zu verstehen, wie sich nach Auffassung des Unternehmens der Klimawandel auf sein Geschäftsmodell und seine Geschäftsstrategie auswirkt und wie seine Tätigkeiten das Klima auf kurze, mittlere und lange Sicht beeinflussen können. Für eine adäquate Berichterstattung über Klimabelange müssen Unternehmen eine längerfristige Perspektive zugrunde legen, als sie dies normalerweise in der Finanzberichterstattung tun.

Die klimabedingten Risiken und Chancen eines Unternehmens hängen von der Art seiner Tätigkeit, seinen geografischen Standorten und seiner Positionierung im Übergang zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft ab.

Um die potenziellen Wirkungen des Klimawandels in geeigneter Weise in ihre Planungsprozesse einbinden zu können, sollten Unternehmen prüfen, wie sich klimabedingte Risiken und Chancen möglicherweise entwickeln und welche geschäftlichen Implikationen sie unter verschiedenen Bedingungen haben könnten. Eine Möglichkeit zur Bewertung solcher Implikationen besteht darin, Szenarioanalysen durchzuführen.

Unternehmen, die ihr Geschäftsmodell und ihre unternehmerische Strategie nicht angemessen unter dem Aspekt des Klimawandels prüfen, können sowohl dem Klima schaden als auch selbst geschäftlich Schaden nehmen, z. B. in Bezug auf ihre Gewinn- und Verlustrechnung, die Kapitalbeschaffung, den künftigen Verwaltungsaufwand und die Akzeptanz für den Betrieb des Unternehmens. Andererseits können durch die Ermittlung neuer, klimabezogener Chancen das Geschäftsmodell und die Gewinnaussichten eines Unternehmens gestärkt werden.

Tabelle 1

Angaben zum Geschäftsmodell

Beschreiben Sie die Auswirkungen klimabedingter Risiken und Chancen auf das Geschäftsmodell, die Strategie und die Finanzplanung des Unternehmens. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zur Strategie Buchstabe b]

Beschreiben Sie, wie sich das Geschäftsmodell des Unternehmens sowohl positiv als auch negativ auf das Klima auswirken kann.

Beschreiben Sie die Resilienz des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens unter Berücksichtigung verschiedener Klimaszenarios in verschiedenen Zeithorizonten und schließen Sie dabei mindestens ein Szenario mit einer Erderwärmung um 2 °C oder weniger und ein Szenario mit einer höheren Erwärmung als um 2 °C ein. (20) [Entspricht der TCFD-Empfehlung zur Strategie Buchstabe c]

Weitere Hinweise:

Beschreiben Sie Änderungen des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie, die vorgenommen wurden, um Übergangsrisiken und physische Risiken zu bewältigen und klimabedingte Geschäftsmöglichkeiten zu nutzen.

Beschreiben Sie die Abhängigkeiten des Unternehmens von Naturkapital wie Wasser, Boden, Ökosystemen oder biologischer Vielfalt, die aufgrund des Klimawandels gefährdet sind.

Beschreiben Sie, wie Änderungen des Geschäftsmodells und der Unternehmensstrategie, die zwecks Klimaschutz und/oder Anpassung an den Klimawandel vorgenommen wurden, den Bedarf des Unternehmens an Humankapital verändern werden.

Beschreiben Sie Chancen im Zusammenhang mit Ressourceneffizienz und Kosteneinsparungen, der Einführung emissionsarmer Energiequellen, der Entwicklung neuer Produkte und Dienstleistungen, dem Zugang zu neuen Märkten und dem Aufbau von Resilienz entlang der Wertschöpfungskette.

Geben Sie an, wie das Unternehmen Szenarios ausgewählt hat.

Beschreiben Sie, wie die Tätigkeiten des Unternehmens durch Treibhausgasemissionen einschließlich aus Entwaldung, Waldschädigung oder Änderungen der Landnutzung zum Klimawandel beitragen.

3.2.   Konzepte und Due-Diligence-Prozesse

Governance und Kontrollsysteme sind entscheidend, damit Interessenträger verstehen, wie robust das Klimakonzept eines Unternehmens ist. An den Angaben zum Engagement des Vorstandes und der Geschäftsleitung, insbesondere zu ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten bezüglich des Klimawandels, können Interessenträger ablesen, wie hoch das Klimabewusstsein des Unternehmens ist. Bei der Beschreibung der Funktionen des Vorstands möchte das Unternehmen vielleicht auf Erklärungen zu den Grundsätzen der Unternehmensführung Bezug nehmen, zu deren Veröffentlichung es verpflichtet ist.

Interessenträger interessieren sich vielleicht auch für die Strategien des Unternehmens und die damit verbundenen Zielsetzungen, die dessen Verpflichtung zu Klimaschutz und Klimaanpassung und dessen Due-Diligence-Prozesse belegen. Mit Hilfe dieser Angaben können die Interessenträger verstehen, inwieweit das Unternehmen in der Lage ist, seinen Geschäftsbetrieb auf die Minimierung klimabezogener Risiken, die Begrenzung negativer Auswirkungen auf das Klima und die Maximierung positiver Auswirkungen in der gesamten Wertschöpfungskette auszurichten.

Die Konzepte und Prozesse zur Auseinandersetzung mit Klimathemen können von sonstigen Konzepten und betrieblichen Prozessen getrennt oder in diese eingebunden sein. Beispielsweise können Due-Diligence-Prozesse, bei denen das Klima berücksichtigt wird, in das Risikomanagement des Unternehmens integriert werden. Das Unternehmen möchte eventuell auch seinen Ansatz für den Umgang mit Klimabelangen und das Grundprinzip erläutern, auf das es sich bei der Wahl dieses Ansatzes gestützt hat.

Tabelle 2

Angaben zu Konzepten und Due-Diligence-Prozessen

Beschreiben Sie die Unternehmenskonzepte im Klimabereich einschließlich Konzepten zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel.

Beschreiben sie klimabezogene Ziele, insbesondere Ziele für Treibhausgasemissionen, die sich das Unternehmen im Rahmen seiner Politik gesetzt hat, und legen Sie dar, in welchem Verhältnis die Unternehmensziele mit nationalen und internationalen Zielen und insbesondere dem Übereinkommen von Paris stehen.

Beschreiben Sie die Aufsicht des Vorstandes über klimabedingte Risiken und Chancen. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zur Governance Buchstabe a]

Beschreiben Sie die Rolle der Geschäftsleitung bei der Bewertung und Handhabung klimabedingter Risiken und Chancen und erläutern Sie das Grundprinzip, auf das sich dieser Ansatz stützt. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zur Governance Buchstabe b]

Weitere Hinweise:

Beschreiben Sie, wie sich das Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette für Klimabelange engagiert und wie es sich zur Förderung von Klimaschutz bzw. der Anpassung an den Klimawandel mit vor- und nachgelagerten Partnern austauscht.

Erläutern Sie, wie Klimabelange in die betrieblichen Entscheidungsprozesse des Unternehmens einbezogen werden.

Beschreiben Sie das öffentliche Engagement des Unternehmens in klimapolitischen Fragen, einschließlich der Mitgliedschaft in einschlägigen Organisationen oder Interessengruppen.

Beschreiben Sie, ob, wie und auf welchen Ebenen (insbesondere Vorstand und Geschäftsleitung) das Unternehmen Zugang zu Fachwissen über Klimabelange aus eigenen internen Kapazitäten und/oder externen Quellen hat.

Beschreiben Sie mit dem Klima zusammenhängende personalpolitische Konzepte, beispielsweise Investitionen in Kompetenzen, die für den Übergang zu CO2-armen Technologien benötigt werden, oder Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Beschäftigten ihre Aufgaben in einem sich wandelnden Klima sicher erfüllen können.

Beschreiben Sie, ob und wie die Vergütungspolitik des Unternehmens klimabezogene Leistungen berücksichtigt, unter anderem an gesetzten Zielen gemessene Leistungen.

Geben Sie die energiebezogenen Ziele an, die sich das Unternehmen im Rahmen seiner Unternehmenspolitik gesetzt hat (siehe Abschnitt 3.5).

Erläutern Sie die Gründe, die hinter der Wahl der Klimaziele des Unternehmens stehen.

Bei im Landsektor tätigen Unternehmen beschreiben Sie bitte Ziele im Zusammenhang mit Treibhausgas-Senken (Absorption von Treibhausgasen).

3.3.   Ergebnisse

Die Angabe klimapolitischer Ergebnisse hilft Interessenträgern, den Geschäftsverlauf eines Unternehmens, seine Lage, sein Geschäftsergebnis und die Auswirkungen seiner unternehmerischen Konzepte zu überwachen und zu bewerten. Indem ein Unternehmen sein Geschäftsergebnis durch die Festlegung von Zielvorgaben und die Berichterstattung über deren Erfüllung bewertet, beweist es die Kohärenz seiner Strategien, Maßnahmen und Entscheidungen bezüglich des Klimawandels.

Quantitative Aspekte wie die Analysen unterstützende Indikatoren werden in Abschnitt 3.5 Wichtigste Leistungsindikatoren dieser Leitlinien erfasst.

Tabelle 3

Angaben zu Ergebnissen

Beschreiben Sie die Ergebnisse der Unternehmenspolitik bezüglich des Klimawandels einschließlich der Leistungen im Vergleich zu den Indikatoren und Zielvorgaben für die Handhabung klimabezogener Risiken und Chancen. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zu Kennzahlen und Zielen Buchstabe c].

Beschreiben Sie die Entwicklung der Treibhausgasemissionen gemessen an den Zielvorgaben und die damit zusammenhängenden Risiken im Zeitverlauf. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zu Kennzahlen und Zielen Buchstabe b].

Weitere Hinweise:

Beschreiben Sie, wie das im Hinblick auf das Klima erreichte Geschäftsergebnis des Unternehmens seine Finanz- und Ertragslage beeinflusst und nehmen Sie nach Möglichkeit auf die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren Bezug.

3.4.   Wesentliche Risiken und Handhabung dieser Risiken

Investoren und andere Interessenträger müssen wissen, wie das Unternehmen klimabedingte Risiken ermittelt, welche wesentlichen Risiken es ermittelt hat, und wie es diese Risiken handhabt.

Die Angaben zu Risiken sollten einerseits die Risiken des Unternehmens, dem Klima zu schaden, und andererseits die Risiken, durch den Klimawandel geschäftlich Schaden zu nehmen (Übergangsrisiken und physische Risiken), umfassen; ebenso ist anzugeben, ob und wie diese beiden Risikoarten miteinander zusammenhängen. Den Unternehmen wird empfohlen, bei der Entscheidung, welche Informationen zu Risiken sie angegeben wollen, die in Abschnitt 2.3 aufgeführten Risikodefinitionen zu berücksichtigen.

Bei der Angabe von Informationen über klimabedingte Risiken sollten Unternehmen einen weiter gesteckten Zeithorizont berücksichtigen, als dies traditionell bei finanziellen Risiken der Fall ist.

Lücken in Daten und Methoden können die Darstellung quantitativer Angaben zu klimabedingten Risiken mitunter erschweren; dies trifft insbesondere bei längeren Zeithorizonten zu. Den Unternehmen wird empfohlen, in derartigen Fällen qualitative Angaben darzustellen, bis den daten- und methodenbezogenen Problemen angemessen begegnet worden ist.

Tabelle 4

Angaben zu wesentlichen Risiken und deren Handhabung

Beschreiben Sie die Prozesse des Unternehmens zur Ermittlung und Bewertung kurz-, mittel- und langfristiger klimabedingter Risiken und geben Sie an, wie das Unternehmen die Begriffe kurz-, mittel- und langfristig definiert. (21) [Entspricht der TCFD-Empfehlung zum Risikomanagement Buchstabe a]

Beschreiben Sie die wesentlichen klimabedingten Risiken, die das Unternehmen kurz-, mittel- und langfristig in der gesamten Wertschöpfungskette ermittelt hat, und nennen Sie die Annahmen, die gegebenenfalls der Ermittlung dieser Risiken zugrunde lagen. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zur Strategie Buchstabe a]. Diese Beschreibung sollte die wesentlichen Risiken umfassen, die aus Abhängigkeiten des Unternehmens von durch den Klimawandel bedrohtem Naturkapital wie Wasser, Boden, Ökosysteme oder biologischer Vielfalt entstehen.

Beschreiben Sie die Prozesse zur Handhabung klimabedingter Risiken (gegebenenfalls die Art und Weise, wie Entscheidungen zur Minderung, Übertragung, Akzeptierung oder Kontrolle dieser Risiken getroffen werden) und insbesondere, wie das Unternehmen die ermittelten klimabedingten Risiken handhabt. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zum Risikomanagement Buchstabe b]

Beschreiben Sie, wie Prozesse zur Ermittlung, Bewertung und Handhabung klimabedingter Risiken in das allgemeine Risikomanagement des Unternehmens integriert werden. [Entspricht der TCFD-Empfehlung zum Risikomanagement Buchstabe c]. Ein wichtiger Aspekt dieser Beschreibung ist, wie das Unternehmen die relative Bedeutung klimabedingter Risiken im Verhältnis zu anderen Risiken bestimmt.

Weitere Hinweise:

Beschreiben Sie die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, die das Unternehmen gegebenenfalls im Rahmen eines Risikomanagementprozesses durchgeführt hat.

Erstellen Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der wesentlichen klimabedingten Risiken nach Geschäftstätigkeit.

Erstellen Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der wesentlichen klimabedingten Risiken nach geografischem Standort.

Nennen Sie die Standorte, die für die Wertschöpfungskette kritisch sind, einschließlich Geschäftsbetrieb, Lieferanten und Märkte.

Beschreiben Sie, wie das Unternehmen Grenzwerte für klimabedingte Risiken setzt und anwendet, einschließlich eventueller Auslöser für die Weiterleitung von Problemen an die Geschäftsleitung.

Beschreiben Sie die Prozesse für die Priorisierung klimabedingter Risiken einschließlich der angewendeten Schwellenwerte und nennen Sie die Risiken in der gesamten Wertschöpfungskette, die als die wichtigsten Risiken gelten.

Stufen Sie die wesentlichen Risiken des Klimawandels für die Finanz- und Ertragslage des Unternehmens danach ein, ob es sich um Übergangsrisiken (unternehmenspolitische, rechtliche, technologische Risiken, Markt- und Reputationsrisiken) oder physische Risiken (akute und chronische Risiken) handelt.

Geben Sie jegliche Risikokartierung an, die Klimabelange umfasst.

Übermitteln Sie Definitionen der verwendeten Risikoterminologie oder Bezugnahmen auf bestehende Rahmen zur Risikoeinstufung, die verwendet werden.

Beschreiben Sie, wie häufig in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Risiken Überprüfungen und Analysen durchgeführt werden.

Beschreiben Sie die Verknüpfungen zwischen den wesentlichen klimabedingten Risiken und den wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren.

Geben Sie an, wie Szenarios bzw. eine interne CO2-Bepreisung für Risikomanagementmaßnahmen wie Minderung, Übertragung oder Anpassung eingesetzt werden.

Geben Sie die finanziellen Auswirkungen extremer Wetterereignisse an, einschließlich möglicher Indikatoren für die Tage der Betriebsunterbrechung und damit verbundene Kosten, Instandsetzungskosten, Wertminderung des Anlagevermögens, Unterbrechungen der Wertschöpfungskette und Einnahmeeinbußen.

Beschreiben Sie, in welcher Weise das Geschäftsergebnis des Unternehmens durch Witterungsschwankungen beeinflusst wird, insbesondere bei Unternehmen, die empfindlich auf Schwankungen bei den Temperaturen und Niederschlägen reagieren.

3.5.   Wichtigste Leistungsindikatoren

Nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen sollten Unternehmen die für ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb maßgeblichen, wichtigsten Leistungsindikatoren angeben. Dabei sollten sie in Erwägung ziehen, auch als Beleg für ihre sonstigen klimabezogenen Angaben Indikatoren zu verwenden, beispielsweise Indikatoren bezüglich der Ergebnisse oder bezüglich der wesentlichen Risiken und ihrer Handhabung; solche Indikatoren lassen die Aggregation und Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und Rechtsordnungen zu. Indikatoren sollten in andere Angaben eingebunden werden, um die textliche Beschreibung zu untermauern und zu erläutern. Es gilt jedoch auch als gute Praxis, eine zusätzliche Tabelle zu veröffentlichen, in der alle Indikatoren an einem Ort dargestellt werden.

Zur Erfüllung der Erwartungen der TCFD sollten Unternehmen die Indikatoren und Ziele angeben, die das jeweilige Unternehmen im Einklang mit seiner Strategie und seinen Prozessen zur Risikohandhabung für die Bewertung klimabezogener Risiken und Chancen verwendet [entspricht der TCFD-Empfehlung zu Kennzahlen und Zielen Buchstabe a].

Damit Informationen in Entscheidungsprozessen verwendet werden können, müssen die entsprechenden Daten robust und zuverlässig sein. Soweit dies nicht offensichtlich ist, sollten Unternehmen Änderungen beschreiben, die sie eventuell an den zur Berechnung oder Schätzung von Indikatoren eingesetzten Methoden vorgenommen haben.

Empfohlene Indikatoren  (22)

Um eine bessere Vergleichbarkeit der Angaben nichtfinanzieller Informationen durch Unternehmen zu fördern, sollten Unternehmen vorbehaltlich der jeweiligen Wesentlichkeitsbewertung in Erwägung ziehen, die in diesem Abschnitt aufgeführten Indikatoren anzugeben.

Treibhausgasemissionen

Dieser Abschnitt umfasst vier unterschiedliche Indikatoren zu Treibhausgasemissionen: direkte Treibhausgasemissionen; indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung von bezogenem und verbrauchtem Strom und Dampf bzw. bezogener und verbrauchter Wärme oder Kälte; alle anderen indirekten Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des berichtenden Unternehmens auftreten, und die Zielvorgabe für absolute Treibhausgasemissionen. Unternehmen, die sich für die Verwendung einiger oder aller dieser Indikatoren entscheiden, sollten:

ihre Treibhausgasemissionen nach der Methodik des THG-Protokolls oder der Norm ISO 14064-1: 2018 und gegebenenfalls der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission für gemeinsame Methoden zur Messung der THG-Leistung nach einem Lebenszyklusansatz (Umweltfußabdruck von Organisationen und Umweltfußabdruck von Produkten) berechnen. Dies lässt die Aggregation und Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen und Rechtsordnungen zu;

den Status der Verifizierung/Garantie durch Dritte angeben, der auf ihre gemeldeten Treibhausgasemissionen der Klassen Scope 1, Scope 2 und Scope 3 zutrifft.

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Direkte Treibhausgasemissionen aus Quellen, die im Besitz des Unternehmens sind oder von ihm kontrolliert werden (Scope 1)

Tonnen CO2-Äq (23)

270 900 tCO2-Äq

Dieser Leistungsindikator stellt sicher, dass Unternehmen ihren CO2-Fußabdruck aus direkten Emissionen genau messen.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GRI 305, CDSB-Rahmen, SASB, EMAS

Emissionshan-delssystem der EU

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Weitere Hinweise:

Unternehmen sollten 100 % ihrer Scope-1-Treibhausgasemissionen angeben. Dies trägt zur Verbesserung der Qualität der Berichterstattung über die Treibhausgasemissionen anderer Unternehmen bei. Ist es einem Unternehmen nicht möglich, für einen Teil seiner Scope-1-Treibhausgasemissionen zuverlässige Daten zu erheben, sollte es eine angemessene Schätzung für diesen Teil vornehmen, sodass es zu einem Wert von 100 % gelangt. In diesem Fall sollte das Unternehmen auch Folgendes angeben: (1) den Prozentsatz der Emissionen, für die zuverlässige Daten erhoben worden sind, und den Prozentsatz der Emissionen, die geschätzt wurden; (2) die Gründe, warum für einen Teil der Emissionen keine zuverlässigen Daten erhoben werden konnten, und (3) die Methodik, nach der der Teil der Emissionen, für die keine zuverlässigen Daten erhoben werden konnten, geschätzt wurden.

Die Unternehmen sollten gegebenenfalls die Angabe einer Aufschlüsselung der Scope-1-Treibhausgasemissionen nach Ländern oder Regionen (einschließlich der EU), nach Geschäftstätigkeiten und nach Tochtergesellschaften in Erwägung ziehen. Beispiel: Scope-1-Treibhausgasemissionen in Land/Region X, 42 260 tCO2-Äq, in Land/Region Y 54 180 tCO2-Äq.


Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung von erworbenem und verbrauchtem Strom und Dampf sowie aus erworbener und verbrauchter Wärme oder Kälte; (zusammenfassend als „Strom“ bezeichnet) (Scope 2)

Tonnen CO2-Äq

632 400 tCO2-Äq

Dieser Leistungsindikator stellt sicher, dass Unternehmen die Emissionen aus zugekauftem oder erworbenem Strom und Dampf sowie aus zugekaufter oder erworbener Wärme und Kälte messen.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GRI 305, CDSB-Rahmen, SASB, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Weitere Hinweise:

Die Unternehmen sollten erforderlichenfalls angeben, ob es innerhalb ihrer gewählten Berichterstattungsgrenzen Quellen für Scope-2-Treibhausgasemissionen (z. B. Anlagen, besondere Treibhausgase, Tätigkeiten, geografische Gegebenheiten usw.) gibt, für die keine Treibhausgasemissionen erfasst oder geschätzt werden konnten, und dies begründen.

Die Unternehmen sollten gegebenenfalls die Angabe einer Aufschlüsselung der Scope-2-Treibhausgasemissionen nach Ländern oder Regionen (einschließlich der EU), nach Geschäftstätigkeiten und nach Tochtergesellschaften in Erwägung ziehen. Beispiel: Scope-2-Treibhausgasemissionen in Land/Region X, 98 654 tCO2-Äq, in Land/Region Y EU: 126 480 tCO2-Äq.


Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Alle (nicht unter Scope 2 fallenden) indirekten Treibhausgasemissionen, die in der Wertschöpfungskette des Bericht erstattenden Unternehmens auftreten, unter anderem vor- und nachgelagerte Emissionen (Scope 3)

Tonnen CO2-Äq

4 383 000 tCO2-Äq

Bei den meisten Unternehmen entsteht der überwiegende Teil der Emissionen indirekt aufgrund von Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette. An diesem Leistungsindikator lässt sich ablesen, wie gründlich die Erfassungsprozesse von Unternehmen sind, und er hilft zu verstehen, wie Unternehmen ihren Emissionsfußabdruck analysieren.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GRI 305, CDSB-Rahmen, SASB, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Weitere Hinweise:

Als Scope-3-Emissionen sind Emissionen aus Tätigkeiten auszuweisen, die „nachgelagert“ (downstream) oder „vorgelagert“ (upstream) zum eigenen Geschäftsbetrieb des Unternehmens stattfinden.

Die Unternehmen sollten keine Tätigkeiten ausschließen, die die Relevanz des gemeldeten Verzeichnisses von Scope-3-Treibhausgasemissionen beeinträchtigen würden. Der Rechnungslegungs- und Berichterstattungsstandard des THG-Protokolls für die Wertschöpfungskette von Unternehmen (Scope 3) (GHG Protocol Corporate Value Chain (Scope 3) Accounting and Reporting Standard) und Anhang H der Norm ISO 14064-1:2018 enthalten Kriterien für die Bestimmung der Relevanz. Die Unternehmen sollten gegebenenfalls die Kategorien erläutern, die sie aus ihren Angaben zu Scope-3-Treibhausgasemissionen ausgeschlossen haben. Sind KMU Teil der Wertschöpfungskette, so wird den Unternehmen empfohlen, sie bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.


Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Zielvorgabe für absolute Treibhausgasemissionen

Erreichte Tonnen CO2-Äq oder Verringerung in % gegenüber dem Vergleichsjahr

20 % Reduzierung absoluter Emissionen, entspricht einer Reduzierung um 1 500 000 tCO2-Äq bis 2025 gegenüber dem Vergleichsjahr 2018

Durch das Festlegen von Zielvorgaben erhält eine Umweltstrategie Richtung und Struktur. Dieser Leistungsindikator hilft, die Emissionssenkungsverpflichtungen des Unternehmens zu verstehen, und nachzuvollziehen, ob das Unternehmen ein Ziel hat, zu dessen Erreichung es seine emissionsbezogenen Anstrengungen harmonisiert und konzentriert.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GIR 103-2 und GRI 305, CDSB-Rahmen, SASB, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Weitere Hinweise:

Die Unternehmen sollten angeben, ob sich ihre Zielvorgaben vollständig oder teilweise auf ihre Treibhausgasemissionen aus Scope 1, Scope 2 bzw. Scope 3 beziehen.

Die Unternehmen sollten die Entwicklung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zu den Zielvorgaben beschreiben (siehe Abschnitt 3.3 Ergebnisse).

Die Unternehmen sollten erwägen, Zielvorgaben für 2025 oder 2030 festzulegen und sie alle fünf Jahre zu überprüfen. Zur Angleichung an das Übereinkommen von Paris könnten sie auch in Erwägung ziehen, eine Zielvorgabe für 2050 festzulegen.

Die Unternehmen sollten gegebenenfalls die Angabe von Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen nach Ländern oder Regionen (einschließlich der EU), nach Geschäftstätigkeiten und nach Tochtergesellschaften erwägen.

Die Unternehmen können auch in Erwägung ziehen, ein zusätzliches, in Tonnen CO2-Äq ausgedrücktes Intensitätsziel pro Geschäftskennzahl oder eine prozentuale Senkung der Intensitätskennzahl gegenüber dem Vergleichsjahr offenzulegen (z. B. Senkung der relativen Emissionen um 8 %, was einer Senkung um 350 tCO2-Äq pro Million EUR Umsatz bis 2025 gegenüber dem Vergleichsjahr 2018 entspräche).

Energie

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Gesamte(r) Energieverbrauch bzw. -erzeugung aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen

MWh

Verbrauch von 292 221 MWh aus erneuerbaren Quellen;

Verbrauch von 1 623 453 MWh aus nicht erneuerbaren Quellen

Energieverbrauch und -erzeugung verursachen einen erheblichen Teil der Treibhausgasemissionen.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GRI 302, CDSB-Rahmen, SASB, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030; Energieeffizienzrichtlinie

Weitere Hinweise:

Als Ausgangsmaterial verbrauchte Brennstoffe werden nicht zu Energiezwecken verbrannt und sind nicht in die Berechnungen für diesen Indikator einzuschließen.

Schließen Sie eine Aufschlüsselung der verschiedenen erneuerbaren Energiequellen ein. Erneuerbare Energiequellen sind Quellen, die in einem für Menschen relevanten Zeitraum natürlich aufgefüllt werden können, beispielsweise Wind-, Solar- oder Wasserkraft, Geothermie, Biomasse usw. Diese Definition schließt alle fossilen (Kohle, Öl, Erdgas) und nuklearen Brennstoffe aus. Energie aus Abfällen sollte nicht einbezogen werden, wenn sie aus fossilen Brennstoffen stammt. (24)

Bei der Angabe nicht erneuerbarer Energiequellen sollte zwischen CO2-armen und sonstigen Quellen nicht erneuerbarer Energie unterschieden werden.


Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Zielvorgabe für Energieeffizienz

Prozentsatz

Verbesserung bis 2025 um 6,5 % gegenüber dem Vergleichsjahr 2018 für Produkt, Output oder Tätigkeit.

Dieser Leistungsindikator hilft Datennutzern, das Ambitionsniveau eines Unternehmens bezüglich der effizienteren Nutzung von Energie, die zur Senkung der Energiekosten des Unternehmens und der Treibhausgasemissionen beitragen kann, zu verstehen. Der Indikator stellt weitere Hintergrundinformationen dazu bereit, wie das Unternehmen seine Emissionsreduktionsziele erreichen will.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GIR 103-2 und GRI 302, SASB, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030; Energieeffizienzrichtlinie

Weitere Hinweise:

Unternehmen sollten den hinsichtlich der Energieziele erreichten Fortschritt beschreiben (siehe Abschnitt 3.3 Ergebnisse).


Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Zielvorgabe für den Verbrauch bzw. die Erzeugung erneuerbarer Energie

prozentualer Anstieg des Anteils verbrauchter / erzeugter erneuerbarer Energie gegenüber dem Vergleichsjahr

Anstieg des Anteils verbrauchter erneuerbarer Energie um 13 % bis 2025 gegenüber dem Vergleichsjahr 2018

Dieser Leistungsindikator hilft Datennutzern, das Ambitionsniveau eines Unternehmens bezüglich der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie mit geringeren Treibhausgasemissionen zu verstehen.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, CDP-Fragebogen zum Klimawandel, GIR 103-2 und GRI 302, EMAS

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030; Richtlinie über erneuerbare Energiequellen

Weitere Hinweise:

Unternehmen sollten den hinsichtlich der Energieziele erreichten Fortschritt beschreiben (siehe Abschnitt 3.3 Ergebnisse).

Physische Risiken

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Wirtschaftsgüter, die in Regionen gebunden sind, die wahrscheinlich künftig in stärkerem Maße akuten oder chronischen physischen Klimarisiken ausgesetzt sein werden

Prozentsatz

15 % des Buchwerts gefährdeter Sachwerte

Extreme Wetterereignisse können zu Unterbrechungen oder Einschränkungen der Produktionskapazitäten oder zu vorzeitigen Betriebseinstellungen führen. Am Wert von Wirtschaftsgütern in Gebieten, die in erhöhtem Maße Wetterereignissen ausgesetzt sind, lassen sich die potenziellen Implikationen für die Anlagenbewertung ablesen. Es ist wichtig, diesen Leistungsindikator im Zusammenhang mit Angaben zu den Anpassungsstrategien und unternehmenspolitischen Konzepten zu betrachten.

TCFD-Kennzahlen und -Ziele, alle 450a.1 SASB-Codes innerhalb ausgewählter Branchen

EU-Anpassungsstrategie

Weitere Hinweise:

Den Unternehmen wird geraten, die Quellen oder Methoden anzugeben, die sie zur Ermittlung von Regionen verwendet haben, die physischen Klimarisiken stärker ausgesetzt sind.

Produkte und Dienstleistungen

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Bezug zur EU-Politik

Prozentanteil des Umsatzes, der im Berichtsjahr mit Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung mit Tätigkeiten erzielt wurde, die die Kriterien für einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel gemäß der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie) erfüllen,

und / oder

Prozentanteil der Investitionen (CapEx) bzw. Ausgaben (OpEx), die im Berichtsjahr für Wirtschaftsgüter oder Prozesse in Verbindung mit Tätigkeiten aufgewendet wurden, die die Kriterien für einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel gemäß der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie) erfüllen.

Prozentsatz

12,5 % (Umsatz) mit Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung mit Tätigkeiten, die einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten

8 % Investitionen (CapEx) für Produkte in Verbindung mit Tätigkeiten, die einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten

Diese Leistungsindikatoren vermitteln nützliche Informationen für Investoren, die an Unternehmen interessiert sind, deren Produkte und Dienstleistungen einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, ohne dabei andere Umweltziele der EU wesentlich zu beeinträchtigen.

Vorgeschlagene Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Weitere Hinweise:

Die Unternehmen sollten zu diesem Indikator berichten, sobald die vorgeschlagene Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EU-Taxonomie) angenommen worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit einen erheblichen Beitrag zu den beiden EU-Zielen Klimaschutz oder Anpassung an den Klimawandel leistet, ohne dabei andere Umweltziele der EU wesentlich zu beeinträchtigen, sollten die Unternehmen alle in der Verordnung dargelegten, maßgeblichen Kriterien und Bedingungen berücksichtigen.

Grünes Finanzwesen

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Quote klimabezogener grüner Anleihen:

Gesamtbetrag (am Jahresende) ausstehender grüner Anleihen geteilt durch einen gleitenden Fünfjahresdurchschnitt des Gesamtbetrags ausstehender Anleihen

und / oder

Quote klimabezogener grüner Schuldtitel:

Gesamtbetrag aller (am Jahresende) ausstehenden grünen Schuldtitel geteilt durch einen gleitenden Fünfjahresdurchschnitt des Gesamtbetrags aller ausstehenden Schuldtitel.

Prozentsatz

20 % der Anleihen

Anhand dieser Leistungsindikatoren können Unternehmen angeben, wie ihr Plan für einen Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft durch Fremdkapitalfinanzierungen unterstützt wird und wie Kapital für bestehende und neue Vorhaben mit Vorteilen für das Klima beschafft wird.

ISO/CD 14030-1

Grüne Anleihen - Umweltleistung von nominierten Projekten und Vermögenswerten (Entwurf)

Aktionsplan der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums

Weitere Hinweise:

Der Gesamtbetrag grüner Anleihen oder grüner Schuldtitel sollte nur Anleihen und Schuldtitel umfassen, die gemäß einer potenziellen EU-Norm für grüne Anleihen (sofern eine solche Norm verabschiedet wird) emittiert wurden; alternativ können andere weithin anerkannte Rahmenwerke für grüne Anleihen wie die Grundsätze für grüne Anleihen und die Grundsätze für grüne Darlehen angewendet werden. Die Unternehmen sollten das angewandte Rahmenwerk für grüne Anleihen genau benennen.

Bei Anleihenemittenten, die auch Anleihen emittiert haben, bei denen es sich nicht um börsennotierte Titel handelt (z. B. als Privatplatzierungen), sollte eine Aufschlüsselung nach börsennotierten und nicht börsennotierten Titeln angegeben werden.

Die Unternehmen sollten auch in Erwägung ziehen, künftige Zielvorgaben im Zusammenhang mit diesen wichtigsten Leistungsindikatoren festzulegen.

Zusätzlich zu den vorstehend aufgeführten Indikatoren sollten die Unternehmen auch Folgendes berücksichtigen:

Sektorspezifische, für den jeweiligen Wirtschaftszweig maßgebliche Indikatoren. Unternehmen aus Sektoren wie Energie, Verkehr, Werkstoffe, Immobilien und Landwirtschaft (Aufzählung ist nicht erschöpfend) sollten die ergänzenden TCFD-Leitlinien für nichtfinanzielle Gruppen sowie sonstige Rahmenwerke für die klimabezogene Berichterstattung heranziehen, damit die Vergleichbarkeit der in ihren Berichten enthaltenen wichtigsten Leistungsindikatoren zwischen Sektoren und Unternehmen gewährleistet werden kann: (25)

Indikatoren für verwandte Umweltfragen. Unternehmen, deren Geschäftsmodelle von durch den Klimawandel bedrohtem Naturkapital abhängt, sollten gegebenenfalls mit diesem Naturkapital zusammenhängende Indikatoren angeben (z. B. Wasser, Ertragsfähigkeit des Bodens oder biologische Vielfalt). Unternehmen, die infolge von Änderungen der Landnutzung, wie Entwaldung und Waldschädigung, dem Klima schaden, sollten in Erwägung ziehen, einschlägige Indikatoren anzugeben: (26)

Indikatoren zu verwandten Fragestellungen im Zusammenhang mit Humankapital und sozialen Belangen wie die Schulung und Anwerbung von Beschäftigten;

Indikatoren im Zusammenhang mit Chancen. Unternehmen, die sich für den Übergang zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft im Einklang mit wichtigen politischen Strategien der EU (27) engagieren, indem sie Tätigkeiten zum Klimaschutz / zur Anpassung an den Klimawandel durchführen, die sich als Chancen für das Unternehmen erweisen könnten, sollten die Angabe der wichtigsten Leistungsindikatoren, in denen sich diese Anstrengungen widerspiegeln, in Erwägung ziehen. Beispiele hierfür könnten Erträge aus CO2-armen Produkten, Erträge aus Produkten oder Dienstleistungen, die dem Kreislaufwirtschaftsmodell unterliegen, und FuE-Aufwendungen für eine Produktion im Rahmen der Kreislaufwirtschaft sein.


(1)  ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1.

(2)  https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2030_de#tab-0-0

(3)  https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2050_de#tab-0-1

(4)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018DC0097

(5)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018PC0353

(6)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52018PC0354

(7)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52018PC0355

(8)  https://www.fsb-tcfd.org/

(9)  https://ec.europa.eu/info/consultations/finance-2019-non-financial-reporting-guidelines_en

(10)  ABl. C 215 vom 5.7.2017, S. 1.

(11)  Dies schließt eine angemessene Behandlung sensibler Geschäftsinformationen nicht aus. Die relevanten Informationen können allgemeiner gehalten sein und trotzdem nützliche Auskünfte für Investoren und andere Interessenträger enthalten und dem allgemeinen Transparenzziel genügen.

(12)  https://www.fsb-tcfd.org/wp-content/uploads/2017/12/FINAL-TCFD-Annex-Amended-121517.pdf

(13)  Siehe Anhang II „Kartierung der Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der von der Task Force empfohlenen Angaben“

(14)  Große Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Richtlinie 2013/34/EU mit mehr als 500 Beschäftigten.

(15)  Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU (eingeführt durch die Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanzieller Informationen).

(16)  Diese Beschreibung von Übergangsrisiken und physischen Risiken basiert zu einem großen Teil auf dem Bericht der Task Force „klimabezogene Finanzinformationen“.

(17)  Weitere Hinweise zur Angabe von physischen Risiken finden sich in Advancing TCFD Guidance on Physical Climate Risks and Opportunities“ [Anwendung der TCFD-Leitlinien zu physischen Klimarisiken und -chancen], EBWE und Global Centre of Excellence on Climate Adaptation.

https://www.physicalclimaterisk.com/media/EBRD-GCECA_draft_final_report_full.pdf

(18)  Weitere Erläuterungen und Hinweise bezüglich des Naturkapitals bietet die Natural Capital Coalition https://naturalcapitalcoalition.org/ an.

(19)  Im Corporate Reporting Dialogue [Dialog über die Unternehmensberichterstattung] wird an einer besseren Abstimmung der klimabezogenen Angaben von IIRC, SASB, GRI, CDP und CDSB gearbeitet. Die Unternehmen sollten diese Arbeit berücksichtigen, sobald sie abgeschlossen ist.

(20)  Den Unternehmen wird in Anbetracht der Schlussfolgerungen im Sonderbericht des Weltklimarats von 2018 empfohlen, ein Szenario mit 1,5 °C Erderwärmung zu prüfen. Weitere Informationen über die Durchführung einer Szenarioanalyse zur Bewertung der strategischen Resilienz eines Unternehmens sind dem technischen Beiheft der Task Force „The Use of Scenario Analysis in Disclosure of Climate-related Risks and Opportunities“ [Nutzung der Szenarioanalyse bei der Offenlegung klimabedingter Risiken und Chancen] zu entnehmen.

https://www.fsb-tcfd.org/wp-content/uploads/2017/06/FINAL-TCFD-Technical-Supplement-062917.pdf

(21)  Die Definition von kurz-, mittel- und langfristig dürfte wohl vom Geschäftsmodell des Unternehmens und dem Lebenszyklus seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten abhängen.

(22)  Zur besseren praktischen Nutzbarkeit werden in diesem Abschnitt unmittelbar nach jedem empfohlenen Indikator einschlägige weitere Hinweise bereitgestellt.

(23)  Ein Kohlendioxid-Äquivalent oder CO2-Äquivalent (CO2-Äq) ist eine metrische Maßeinheit, die verwendet wird, um Emissionen von verschiedenen Arten von Treibhausgasen auf der Grundlage ihres Treibhauspotenzials zu vergleichen; dazu werden die Mengen anderer Gase in den äquivalenten Wert für Kohlendioxid mit dem gleichen Treibhauspotenzial umgerechnet.

(24)  Definition von „erneuerbarer Energie“ aus der CDP-Leitlinie zur Berichterstattung über den Klimawandel (2018) (CDP Climate Change Reporting Guidance 2018).

(25)  TCFD (2017): Implementing the Recommendations of the Task-Force on Climate-related Financial Disclosures, https://www.fsb-tcfd.org/wp-content/uploads/2017/06/FINAL-TCFD-Annex-062817.pdf. Weitere Normen und Rahmenwerke für die Berichterstattung, in denen die branchenspezifisch wichtigsten Leistungsindikatoren für Klimabelange bereitgestellt werden, sind unter anderem die CDP-Fragebögen Klimawandel, Sicherheit der Wasserversorgung und Wälder sowie der GRI Standard 305: Emissionen 2016 und GRI 302: Energiestandards 2016 oder die industriespezifischen Offenlegungsstandards des SASB.

(26)  Weitere Hinweise sind dem „Natural Capital Protocol Toolkit“ (https://naturalcapitalcoalition.org/protocol-toolkit/) (auf Englisch) und der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung nach einem Lebenszyklusansatz (Umweltfußabdruck von Organisationen und Umweltfußabdruck von Produkten) zu entnehmen.

(27)  Beispielsweise das Paket zur Kreislaufwirtschaft, die Richtlinie über erneuerbare Energiequellen, die Energieeffizienzrichtlinie, das Emissionshandelssystem der EU oder das Paket für saubere Mobilität. Weitere Einzelheiten sind https://ec.europa.eu/clima/policies/strategies/2050_de zu entnehmen.


ANHANG I

Weitere Hinweise für Banken und Versicherungsgesellschaften

Die Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen gelten für große börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsgesellschaften. Die Richtlinie richtet dieselben Anforderungen an alle in ihren Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, ungeachtet des Sektors, in dem sie tätig sind. Banken und Versicherungsgesellschaften werden daher im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht mit zusätzlichen Auflagen belastet.

Die in Abschnitt 3 vorgeschlagenen Angaben beziehen sich auf alle Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, ungeachtet des Sektors, in dem sie tätig sind, auch auf Banken und Versicherungsgesellschaften. Banken und Versicherungsgesellschaften sollten die in Abschnitt 3 empfohlenen Angaben aus dem besonderen Blickwinkel ihrer Geschäftstätigkeiten unter Einbeziehung von Kreditvergaben, Geldanlagen, dem Abschluss von Versicherungsverträgen und der Vermögensverwaltung betrachten. (1) Ziel dieses Anhangs ist es, Banken und Versicherungsgesellschaften bei dieser Aufgabe zu unterstützen; er enthält weitere Hinweise, deren Nutzung sie bei der Angabe der in Abschnitt 3 empfohlenen Informationen prüfen sollten, sofern dies verhältnismäßig ist.

Dieser Anhang wendet sich nicht an andere Unternehmen des Finanzsektors wie beispielsweise Vermögensverwaltungsunternehmen oder Versorgungsfonds, da diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen. Dennoch könnten Unternehmen dieser Art einige der in diesem Anhang vorgeschlagenen Angaben als nützlich empfinden.

Der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums legt besonderes Gewicht auf die Systemrelevanz des Finanzsektors bei der Ermöglichung des Übergangs zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft. Anders als die meisten anderen Unternehmen sind Banken und Versicherungsgesellschaften sowohl Lieferanten als auch Nutzer klimabezogener Informationen. Banken und Versicherungsgesellschaften können Klimarisiken verschärfen, wenn ihre Konzepte für Geldanlagen und Abschlüsse von Versicherungsverträgen wirtschaftliche Tätigkeiten wie Entwaldung, Waldschädigung oder Änderungen der Landnutzung unterstützen, die durch Treibhausgasemissionen zum Klimawandel beitragen. Umgekehrt können sie den Übergang zu einer CO2-armen, klimaresistenten Wirtschaft fördern und die Menschen für diesen Übergang sensibilisieren, wenn sie eine Bewertung der möglichen Auswirkungen ihrer künftigen Geldanlagen, Kredite und Versicherungsverträge auf den Klimawandel in ihre Konzepte und Verfahren einbinden.

In den folgenden Hinweise wird, soweit dies angemessen ist, unterschieden zwischen Angaben, die für alle Banken und Versicherungsgesellschaften relevant sein könnten, und Angaben, die nur für eine bestimmte Geschäftstätigkeit (Kreditvergaben, Geldanlagen, Abschluss von Versicherungsverträgen oder Vermögensverwaltung) relevant sein könnten.

1.   Geschäftsmodell

Die Banken und Versicherungsgesellschaften sollten in Erwägung ziehen, die folgenden Informationen in die empfohlenen Angaben zum Geschäftsmodell in Abschnitt 3 aufzunehmen:

wie klimabedingte Risiken und Chancen der Anlage-, Kredit- und Versicherungsportfolios das Geschäftsmodell des Finanzinstituts beeinflussen könnten;

ob und wie das Finanzinstitut berücksichtigt, dass seine Vertragspartner klimabedingte Risiken und Chancen einkalkulieren;

wie die Bewertung klimabedingter Risiken und Chancen in maßgebliche Strategien für Anlagen, die Kreditvergabe sowie den Abschluss von Versicherungsverträgen einfließt und wie jede einzelne Strategie durch den Übergang zu einer CO2-ärmeren Wirtschaft beeinflusst werden könnte;

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: wie potenzielle Auswirkungen des Klimawandels den Versicherungsnehmer, das abtretende Unternehmen, den Rückversicherer und deren Auswahl durch die Versicherungsgesellschaften beeinflussen könnten.

2.   Konzepte und Due-Diligence-Prozesse

Die Banken und Versicherungsgesellschaften sollten in Erwägung ziehen, die folgenden Informationen in die empfohlenen Angaben zu Konzepten und Due-Diligence-Prozessen in Abschnitt 3 aufzunehmen:

wie das Finanzinstitut im Rahmen seiner Kreditvergabe- und Geldanlageprozesse sowie seiner Prozesse bei Versicherungsabschlüssen bessere Angaben und Praktiken im Zusammenhang mit Klimarisiken mit dem Ziel fördert, die Datenverfügbarkeit zu verbessern, und wie es ferner alle Anstrengungen zur Sensibilisierung der Vertragspartner, und ganz allgemein der Kunden, für die Relevanz von Klimabelangen fördert, wobei es sich beispielsweise spezialisierter Beratungsdienste für Klimarisiken bedienen kann;

Mit der Klimastrategie des Finanzinstituts zusammenhängende Tätigkeiten im Rahmen der Stewardship-Verantwortung wie beispielsweise Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, Ergebnisse und die Stimmrechtsvertretung (z. B. eingereichte oder unterstützte Entschließungen);

Geldanlage-, Kreditvergabe- und Versicherungsportfolios, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und allen diesbezüglich maßgeblichen Ziele beitragen, beispielsweise im Hinblick auf Einnahmen aus dem Versicherungsgeschäft, die mit Energieeffizienz und CO2-armen Technologien zusammenhängen;

Anlagetätigkeiten: wie Klimabelange im Entscheidungsprozess des Finanzinstituts über Geldanlagen als Einflussfaktoren für den Wert betrachtet werden;

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: ob sich besondere Produkte mit Klimabezug in der Entwicklung befinden, beispielsweise das Zeichnen von Risiken grüner Infrastruktur und Lösungskonzepte auf Naturbasis; (2)

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: ob Lebensversicherungsprodukte des Unternehmens Klimaaspekte in die Modellierung biometrischer Risiken (Leben) einbeziehen;

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: ob die Versicherungsgesellschaft öffentlich-privaten Partnerschaften zur Förderung der Sensibilisierung für Klimarisiken, Ausfallsicherheit im Katastrophenfall bzw. Investitionen in die Anpassung an den Klimawandel angehört;

Vermögensverwaltungstätigkeiten: wie Klimaaspekte in Eignungsbeurteilungen eingebettet sind, um die Präferenzen und Sensibilität der Kunden im Hinblick auf klimabedingte Risiken und Chancen verstehen zu könne;.

Vermögensverwaltungstätigkeiten: wie das Finanzinstitut sicherstellt, dass seine Klimaleistung auf die Klimastrategie seiner Kunden abgestimmt ist;

Vermögensverwaltungstätigkeiten: die mit der klimabedingten Risikoexposition der verwalteten Vermögenswerte verbundenen Zielvorgaben in allen Vermögenswerteklassen (z. B. Kapital / Anleihen / Infrastruktur / Immobilien / strukturierte Produkte / hypothekarisch gesicherte Wertpapiere / Derivate).

3.   Ergebnisse

Die Banken und Versicherungsgesellschaften sollten in Erwägung ziehen, die folgenden Informationen in die empfohlenen Angaben zu den Ergebnissen in Abschnitt 3 aufzunehmen:

den Entwicklungstrend bei der Menge der Vermögenswerte mit hohen CO2-Emissionen in den verschiedenen Portfolios gegenüber relevanten Zielvorgaben und dem damit zusammenhängenden Risiko im Zeitablauf;

den Entwicklungstrend der gewichteten durchschnittlichen CO2-Intensität bei den verschiedenen Portfolios gegenüber relevanten Zielvorgaben und dem damit zusammenhängenden Risiko im Zeitablauf. Die Finanzinstitute sollten die Veränderungen bei der sektoralen und geografischen Aufteilung ihrer Investitionen gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr angeben und erläutern, wie sich diese Veränderungen auf die gewichtete durchschnittliche CO2-Intensität ihrer Portfolios auswirkt.

4.   Risiken und Risikohandhabung

Die Banken und Versicherungsgesellschaften sollten in Erwägung ziehen, die folgenden Informationen in die empfohlenen Angaben zu den Risiken und der Risikohandhabung in Abschnitt 3 aufzunehmen:

ob in Prozessen der Risikohandhabung einschließlich interner Stresstests auch Klimarisiken berücksichtigt werden.

Risiken in den verschiedenen Kreditvergabe-, Geldanlage- und Versicherungszeichnungstätigkeiten gegenüber Sektoren, die in dem Ruf stehen, zum Klimawandel beizutragen, woraus für das Finanzinstitut Reputationsrisiken entstehen könnten;

die in den verschiedenen Geldanlage-, Kreditvergabe- und Versicherungstätigkeiten ermittelten Klimarisiken und wie das Finanzinstitut diese Risiken bewertet und handhabt;

die Gefährdung von finanziellen Vermögenswerten, nichtfinanziellen Vermögenswerten und verwalteten Vermögenswerten durch die wichtigsten Klimarisiken mit einer Aufschlüsselung dieser Risiken nach physischen Risiken und Übergangsrisiken;

wie das Finanzinstitut mithilfe verschiedener Klima-Szenarios die Gefährdung finanzieller Vermögenswerte und nichtfinanzieller Vermögenswerte durch Klimarisiken beurteilt hat;

Charakterisierung ihrer Klimarisiken im Kontext herkömmlicher Risikokategorien dieser Branche, beispielsweise dem Kreditrisiko, dem Marktrisiko und dem operationellen Risiko; (3)

wie Klimarisiken den Gesamtsolvabilitätsbedarf der jetzigen und künftigen regulatorischen Kapitalanforderungen von Versicherungsgesellschaften und Banken beeinflussen könnten. Zu diesem Zweck können Banken die Ergebnisse ihrer eigenen Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (siehe Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU) verwenden; Versicherungsgesellschaften können die Ergebnisse der in ihren unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilungen (siehe Artikel 45 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 262 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) durchgeführten Berechnungen und das Ergebnis der Stresstests und Sensitivitätsanalysen (siehe Artikel 295 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) verwenden, insbesondere dann, wenn in diesen Techniken klimabezogene Daten benutzt werden; (4)

Kreditvergabetätigkeiten: Umfang der Sicherheiten, die in hohem Maße Klimarisiken ausgesetzt sind, und Auswirkungen der gewählten Szenarios auf deren Wert;

Kreditvergabetätigkeiten: Umfang der Immobiliensicherheiten nach Energieeffizienzklassen laut Gebäudeenergieausweis. Insbesondere der Umfang der Immobiliensicherheiten, die in hohem Maße Übergangsrisiken ausgesetzt sind, unter Einbeziehung der Sicherheiten mit den niedrigsten Energieeffizienzklassen im Vergleich zu den Sicherheiten insgesamt;

Kreditvergabetätigkeiten: Umfang der in hohem Maße physischen Risiken ausgesetzten Immobiliensicherheiten im Vergleich zu den Sicherheiten insgesamt;

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: Prozesse für die Ermittlung und Bewertung von Klimarisiken für die Rück-/Versicherung nach Geografie, Geschäftsbereich oder Produktsegmenten;

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: Maßnahmen zur Risikominderung wie Rückversicherungsverträge oder Absicherungsstrategien, die das Institut zur Minderung von Klimarisiken einführt, sowie die Wirkung von Änderungen bei diesen Techniken.

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Versicherungen: der Betrag der mit CO2 zusammenhängenden Risikoexposition durch Versicherungspolicen nach Versicherungserträgen.

5.   Wichtigste Leistungsindikatoren

Bei der Angabe von Indikatoren im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen sollten sich Banken und Versicherungsgesellschaften trotz der bekannten Herausforderungen auf ihre Scope-3-Treibhausgasemissionen konzentrieren. Scope-1- und Scope-2-Treibhausgasemissionen (direkte Emissionen und indirekte Treibhausgasemissionen aus der Erzeugung bezogener Energie) werden im Vergleich zu anderen indirekten Emissionen (Scope 3) wahrscheinlich gering sein.

Soweit relevant und angemessen sollten die gemeldeten Scope-3-Treibhausgasemissionen von Banken und Versicherungsgesellschaften nicht nur die Scope-1- und Scope-2-Emissionen ihrer Vertragspartner, sondern auch deren Scope-3-Emissionen enthalten. Den Banken und Versicherungsgesellschaften wird empfohlen, KMU, die eventuell Teil der Wertschöpfungskette sind, bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.

Bei der Angabe der wichtigsten, für den jeweiligen Geschäftsbetrieb maßgeblichen Leistungsindikatoren und als Beleg für ihre sonstigen qualitativen klimabezogenen Angaben gemäß der Empfehlung in Abschnitt 3 sollten die Banken und Versicherungsgesellschaften die Angabe folgender Indikatoren in Erwägung ziehen:

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Betrag oder Prozentsatz der Vermögenswerte mit hohen CO2-Emissionen in den einzelnen Portfolios, in Mio. EUR oder als Prozentsatz des aktuellen Werts des Portfolios. (5)

in Mio. Berichtswährung / Prozent

20 Mio. EUR oder 20 % der Vermögenswerte mit hohen CO2-Emissionen im Beteiligungsportfolio der Bank

Nachweis des Bewusstseins für die Belastung des Portfolios durch Sektoren, die in unterschiedlichem Maße von klimabedingten Risiken und Chancen beeinflusst werden.

Allgemeine CO2-Bilanz (Berechnung des CO2-Fußabdrucks) und TCFD-Kennzahlen für die Risikoexposition

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Gewichtete durchschnittliche CO2-Intensität jedes Portfolios, soweit Daten verfügbar sind oder in angemessener Weise geschätzt werden können. (6)

tCO2-Äq / Mio. in der Berichtswährung

Eine Bank meldet die CO2-Intensität ihres Beteiligungsportfolios als tCO2-Äq pro Mio. EUR und verwendet dabei die CO2-Daten Dritter.

Nachweis des Bewusstseins für die Belastung des Portfolios durch Sektoren, die in unterschiedlichem Maße von klimabedingten Risiken und Chancen beeinflusst werden.

Allgemeine CO2-Bilanz (Berechnung des CO2-Fußabdrucks) und TCFD-Kennzahlen für die Risikoexposition

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Risikovolumen nach dem Wirtschaftssektor der jeweiligen Vertragspartei.

Berichtswährung

% der gesamten Risikoexposition

1 250 Mio. EUR im Energiesektor, was 17 % der Gesamtinvestitionen entspricht

Darstellung, wie sich Risikoexpositionen auf Sektoren mit hohen bzw. mit niedrigen CO2-Emissionen konzentrieren.

 

EU-Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft

Kreditvergabe- und Investmenttätigkeiten

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Risikoexpositionen im Zusammenhang mit Krediten und Umfang der Sicherheiten nach geografischem Gebiet / Land des Standorts der Tätigkeit oder Sicherheit mit Angabe solche Länder bzw. geografischer Gebiete, die in hohem Maße physischen Risiken ausgesetzt sind.

Berichtswährung

750 Mio. EUR

Darstellung, wie sich die Risikoexpositionen und Sicherheiten in Ländern und geografischen Gebieten, die in hohem Maße physischen Risiken ausgesetzt sind, konzentrieren.

 

EU-Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft

Umfang der Sicherheiten, die sich auf Vermögenswerte oder Tätigkeiten in im Klimaschutz tätigen Wirtschaftssektoren beziehen.

% des gesamten Umfangs an Sicherheiten

12 % der Sicherheiten

Darstellung des Umfangs „grüner“ Sicherheiten, z. B. mit einer geringeren CO2-Risikoexposition.

 

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Volumen finanzieller Vermögenswerte, mit denen nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten finanziert werden, die laut der EU-Taxonomie einen erheblichen Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel leisten (absolute Zahlen und im Vergleich zu den Gesamtrisikoexpositionen).

Berichtswährung

% der gesamten Risikoexposition

650 Mio. EUR, das sind 12 % des Kreditportfolios

Darstellung der Konzentrationen „grüner“ Investitionen und ihre Resilienz gegenüber dem Klimawandel.

 

EU-Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft

Gesamtbetrag der festverzinslichen Portfolios, der in grüne, nach einer möglichen EU-Norm für grüne Anleihen (sofern eine solche Norm verabschiedet wird) zertifizierte Anleihen investiert wurde; alternativ können andere weithin anerkannte Rahmenwerke für grüne Anleihen (zum Jahresende) verwendet werden. Dieser Betrag wird durch einen gleitenden Fünfjahresdurchschnitt des Gesamtbetrags der Beteiligungen an festverzinslichen Portfolios geteilt.

Prozentsatz und Gesamtbetrag in der Berichtswährung

Grüne Anleihen im Vergleich zu Festzinsanleihen, die gezeichnet oder emittiert wurden

Dieser Indikator zeigt das Engagement für ein grünes Finanzwesen sowie die Strategie und den geplanten Übergangsweg zur Ausrichtung auf ein Szenario mit einer Erwärmung um deutlich unter 2 °C auf.

Er hilft beim Nachweis der Erfolgsbilanz; in die Zukunft gerichtete Daten können zudem die Übergangsstrategie des Anlegers mit einem robusten, wichtigen Leistungsindikator belegen.

Der vorgeschlagene Entwurf der Norm ISO 14030 (Oktober 2018) zu grünen Anleihen schreibt die Berichterstattung über diesen Indikator bereits vor.

Demnächst eingeführtes EU-Umweltzeichen für grüne Finanzprodukte. (7)

Tätigkeiten auf dem Gebiet des Zeichnens von Versicherungen

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Nach Geschäftszweigen aufgeschlüsselte Risikoexposition durch in Wirtschaftssektoren getätigte Versicherungsabschlüsse (Leben- / Sach- / Rückversicherung).

Berichtswährung

Betrag und Prozentsatz der gezeichneten Nettoprämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen nach der Richtlinie 2009/138/EG, die sich aus Infrastrukturversicherungen von Versicherungsnehmern im Energiesektor ergeben.

Nachweis, dass Ihnen die derzeitige wirtschaftliche Risikoexposition und ihre Konzentration (sofern zutreffend) in Branchen, auf die sich der Klimawandel in unterschiedlicher Stärke auswirkt, bewusst sind.

EU-Taxonomie

SASB

Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II)

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Prozentsatz der Produkte, die Klimarisiken in den Abschlussprozess für Einzelverträge einfließen lassen (Leben- / Sach- / Rückversicherung).

0 -100 %

Produkte könnten mit einem bestimmten Risikotyp oder einem Kundensegment mit besonderer Gefährdung durch Klimarisiken zusammenhängen.

Nachweis der Klimaresilienz des Produktportfolios.

SASB

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Anzahl und Wert der angebotenen klimabezogenen Versicherungsprodukte (Sach- / Rückversicherung).

Das Unternehmen hat ein spezielles Angebot für besonders durch extreme Wetterereignisse gefährdete geografische Gebiete entwickelt und legt quantitative Angaben zur Nutzung des Produkts offen.

Berichtswährung

Anzahl

Das Unternehmen hat ein spezielles Angebot für besonders durch extreme Wetterereignisse gefährdete geografische Gebiete entwickelt und legt quantitative Angaben zur Nutzung des Produkts offen.

Nachweis, dass Sie in der Lage sind, Chancen zu ergreifen, die aus dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel entstehen.

Entfällt

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

EU-Anpassungsstrategie

Maximaler erwarteter Verlust aus durch den Klimawandel verursachten Naturkatastrophen (Lebens- / Sach- / Rückversicherung).

Berichtswährung

Ein Unternehmen gibt seinen maximalen erwarteten Nettoverlust nach Gefahren und Regionen aufgeschlüsselt an.

Auf Basis der Überschreitungswahrscheinlichkeit für Schadenereignisse in Mrd. EUR. Zu den Gefahren zählen Wirbelstürme, Überschwemmungen, Waldbrände und Dürren.

Nachweis der Ausgereiftheit des Risikomanagements und der Resilienz des Geschäftsbetriebs gegenüber ungünstigen Bedingungen nach.

SASB FN-IN-450a.1,

AODP

ASTM

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

EU-Anpassungsstrategie

Gesamtverluste, die Versicherungsauszahlungen wegen (1) erwarteter Naturkatastrophen und (2) unerwarteter Naturkatastrophen zuzuschreiben sind, nach Arten von Ereignissen und geografischen Segmenten (ohne und mit Rückversicherung).

Berichtswährung

Ein Unternehmen gibt die wichtigsten Ergebnisse seines Risikomanagements im Bereich Naturkatastrophen an.

Nachweis der Ausgereiftheit des Risikomanagements und der Resilienz des Geschäftsbetriebs gegenüber ungünstigen Bedingungen nach.

SASB FN-IN-450a.2,

GRI 201-2

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030

Vermögensverwaltungstätigkeiten

Wichtigste Leistungsindikatoren

Maßeinheit

Beispiel

Begründung

Angleichung an andere Rahmenwerke für die Berichterstattung

Bezug zur EU-Politik

Aufschlüsselung der verwalteten Vermögenswerte nach Wirtschaftssektoren für alle Kategorien von Vermögenswerten (Kapital / Anleihen / Infrastruktur / Immobilien / strukturierte Produkte / hypothekarisch gesicherte Wertpapiere / Derivate). (8)

Berichtswährung

Angabe des Nettovermögenswert bezogen auf das Kapital, aufgeschlüsselt nach Branchen.

Nachweis, dass Ihnen die derzeitige wirtschaftliche Risikoexposition und ihre Konzentration (sofern zutreffend) in Branchen, auf die sich der Klimawandel in unterschiedlicher Stärke auswirkt, bewusst sind.

EU-Taxonomie

EIOPA

SASB FN-IN-410a. GRI 201 -2

klima- und energiepolitischer Rahmen bis 2030


(1)  Finanzinstitute sollten diese vorgeschlagenen Angaben unter angemessener Berücksichtigung gesetzlicher Vertraulichkeitsvorschriften betrachten und nutzen.

(2)  http://ec.europa.eu/research/environment/index.cfm?pg=nbs

(3)  Beispiele für Klimarisiken in verschiedenen Versicherungsbetrieben und -tätigkeiten: International Association of Insurance Supervisors 2018 https://www.iaisweb.org/page/supervisory-material/issues-papers/file/76026/sif-iais-issues-paper-on-climate-changes-risk.

(4)  In Anbetracht regulatorischer Entwicklungen im aufsichtsrechtlichen Bereich sollten Banken und Versicherungsgesellschaften sicherstellen, dass zwischen Informationen, die in Erfüllung von Aufsichtsregeln offengelegt werden, und sonstigen Informationen, die in allgemeinen Zwecken dienenden Berichten offengelegt werden, Kohärenz herrscht.

(5)  Die TCFD räumt ein, dass der Begriff „carbon-related assets“ (Vermögenswerte mit hohen CO2-Emissionen) nicht klar definiert ist. Der Vergleichbarkeit wegen müssen Unternehmen eine kohärente Definition verwenden. Die TCFD schlägt vor, Vermögenswerte mit hohen CO2-Emissionen als die Vermögenswerte zu definieren, die nach dem „Global Industry Classification Standard“ mit den Energie- und Versorgungssektoren verbunden sind, wobei Wasserversorgungsunternehmen und unabhängige Erzeuger von Strom und von erneuerbarer Elektrizität ausgeschlossen werden.

(6)  Die Finanzinstitute sollten die Veränderungen bei der sektoralen und geografischen Aufteilung ihrer Investitionen gegenüber dem vorangegangenen Berichtsjahr angeben und erläutern, wie sich diese Veränderungen auf die gewichtete durchschnittliche CO2-Intensität ihrer Portfolios auswirkt. Den Finanzinstituten wird empfohlen, angesichts der raschen Fortschritte bei der Entwicklung von Methoden der Szenarioanalyse und für die Entscheidungsfindung hilfreichen Indikatoren für Klimarisiken die Relevanz und den Nutzen dieses Indikators jährlich zu überprüfen.

Die TCFD erkennt an, dass die derzeitigen Indikatoren für den CO2-Fußabdruck problematisch sind und ihre Grenzen haben und dass solche Indikatoren nicht notwendigerweise als Risikoindikatoren zu verstehen sind. Die Task-Force räumt ein, dass wegen daten- und methodenbezogener Probleme einige Vermögensverwalter möglicherweise nur für einen Teil der von ihnen verwalteten Vermögenswerte die gewichtete durchschnittliche CO2-Intensität mitteilen können. Die Bericht erstattenden Unternehmen können andere CO2-Fußabdruck- und Gefährdungsindikatoren aus den ergänzenden Leitlinien der TCFD für den Finanzsektor zusammen mit einer Beschreibung der verwendeten Methode vorlegen (TCFD, Anhang, S. 43).

(7)  Das derzeit von der Europäischen Kommission mit Unterstützung durch die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission entwickelte europäische Umweltzeichen.

(8)  Die Beträge pro Branche bzw. Sektor der Vertragspartei gemäß Festlegung in Finanzerklärungen. Die verwendeten Definitionen sind im Einzelnen anzugeben.

Melden sie eine hohe Risikoexposition von Sektoren auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) — einstellige Codes. Insbesondere sind Risikoexpositionen durch sehr CO2-intensive Sektoren zu melden — A, B, C, D, E, F, H.

Das Unternehmen sollte seine Risikoexposition durch mindestens die zehn Branchen mit der höchsten finanziellen Risikoexposition oder aber die Risikoexposition durch Branchen, die mindestens 2 % der gesamten finanziellen Risikoexposition darstellen, angeben.


ANHANG II

Kartierung der Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der von der Task Force empfohlenen Angaben

Die in diesem Nachtrag vorgeschlagenen Angaben entsprechen den Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und sind darüber hinaus so gestaltet, dass sie die von der TFCD empfohlenen Angaben einbeziehen.

In der folgenden Grafik wird dargestellt, wie in diesem Nachtrag jeder der von der Task Force empfohlenen Angabe eine obligatorische Anlage nach der Richtlinie zugeordnet wird. Dies stellt eine Möglichkeit dar, die von der Task Force empfohlenen mit den in der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zu vergleichen. Da die Richtlinie und die Task Force mit unterschiedlichen Begriffen und Vorstellungen arbeiten, kann dieser Vergleich auch auf andere Weise vorgenommen werden. Die Unternehmen, die andere Möglichkeiten prüfen wollen, werden diesbezüglich zu weiteren Experimenten ermutigt.

Abbildung 3

Kartierung der Anforderungen der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen und der von der Task Force empfohlenen Angaben

Image 3

Unternehmen, die den Vorschriften der Richtlinie unterliegen und anstreben, die Empfehlungen der Task Force umzusetzen, sollten Folgendes zur Kenntnis nehmen:

Die TCFD schlägt vor, die von ihr empfohlenen Angaben in den Unterlagen zur jährlichen Finanzberichterstattung des Unternehmens zu veröffentlichen. (1) Gemäß der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen können die Mitgliedstaaten Unternehmen gestatten, ihre nichtfinanzielle Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Bericht zu veröffentlichen; diese Option wurde von der Mehrheit der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen. Möchte ein der Richtlinie unterliegendes Unternehmen die Empfehlungen der Task Force hinsichtlich des Orts seiner klimabezogenen Angaben erfüllen, sollte es diese Angaben in seinem Finanzbericht veröffentlichen.

Die Wesentlichkeitsperspektive der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen deckt sowohl die finanzielle Wesentlichkeit als auch die ökologische und soziale Wesentlichkeit ab, während die Task-Force nur eine Perspektive der finanziellen Wesentlichkeit kennt. Daher sollten Informationen, die aus der Perspektive der Task Force für wesentlich erachtet werden, grundsätzlich auch aus dem Blickwinkel der Richtlinie wesentlich sein.

Die Task Force erklärt, dass ihre empfohlenen Angaben zur Strategie sowie zu den Kennzahlen und Zielen einer Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit unterzogen werden sollten. Die Task Force gibt jedoch nicht an, dass auch für ihre empfohlenen Angaben zur Governance und zur Risikohandhabung eine Wesentlichkeitsbewertung gelten sollte; damit impliziert sie, dass die Angaben zur Governance und zur Risikohandhabung ungeachtet ihrer Wesentlichkeit erfolgen sollten. Aus diesem Grund muss ein Unternehmen, das die Empfehlungen der TCFD umsetzen möchte, bestimmte Informationen angeben, auch wenn diese Informationen nach der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen nicht verlangt werden.


(1)  Umsetzung der Empfehlungen der TCFD — Anhang 2 Glossar: Der Begriff Unterlagen zur Finanzberichterstattung bezieht sich auf die jährlichen Berichtspakete zum Jahresabschluss, in denen Unternehmen ihre geprüften Finanzergebnisse nach Köperschafts-, Compliance- oder Wertpapierrecht der Rechtsordnungen, in denen sie tätig sind, übermitteln müssen. Auf internationaler Ebene unterscheiden sich die Berichtspflichten zwar, aber die Unterlagen zur Finanzberichterstattung enthalten im Allgemeinen den Jahresabschluss und andere Informationen wie Erklärungen zur Governance und Stellungnahmen der Geschäftsleitung.


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