EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52016AR1415

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft

ABl. C 88 vom 21.3.2017, p. 83–90 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/83


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft

(2017/C 088/16)

Berichterstatterin:

Babette Winter (DE/SPE), Staatssekretärin für Europa und Kultur in der Thüringer Staatskanzlei

Referenzdokument:

Mitteilung der Kommission „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“

COM(2015) 614 final

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Anstrengungen der Kommission, durch eine stärkere, den Wert von Produkten, Materialien und Ressourcen im Lebenszyklus erhaltende Kreislauforientierung eine nachhaltige, CO2-arme, auf modernsten Technologien beruhende sowie ressourcensparende und -effiziente Wirtschaft zu etablieren, die dauerhafte Wettbewerbsvorteile und Arbeitsplätze in Europa schafft;

2.

betont, dass zur Verwirklichung dieser Ziele die Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten den gleichen Rahmen erhalten müssen, der es ermöglicht, entsprechend der Initiative für grüne Beschäftigung und der Agenda für neue Kompetenzen in Europa (1) Beschäftigungsmöglichkeiten in den neuen Arbeitsmarktnischen, die durch die Kreislaufwirtschaft entstehen (ökologisch nachhaltige Bauwirtschaft, Abfallbewirtschaftung usw.), zu schaffen und bedarfsgerecht Arbeitnehmer zu qualifizieren. Mittels Förder- und geeigneter Ausbildungsmaßnahmen könnten viele Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert und den Arbeitnehmern insgesamt neue Möglichkeiten eröffnet werden;

3.

unterstreicht, dass viele Probleme, die durch Produktion und Konsum in der EU ausgelöst werden, Auswirkungen auf andere Teile der Erde, vor allem Entwicklungs- und Schwellenländer, haben und durch Änderungen in Produktion und Konsum auch positive Rückwirkungen dort zu erwarten sind; bekennt sich zu der Verantwortung, die daraus für das politische Handeln, die Wirtschaft und die Gesellschaft der EU erwächst, und empfiehlt daher auch vor dem Hintergrund der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, die am 1. Januar 2016 in Kraft trat, einen Fokus auf Maßnahmen zu legen, die auf internationaler Ebene dafür Sorge tragen, dass auch außerhalb der EU die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Schonung von Ressourcen in die Wege geleitet werden;

4.

weist darauf hin, dass es, um das anspruchsvolle Ziel einer geschlossenen Kreislaufwirtschaft zu erreichen, des Willens aller politischen Ebenen bedarf, die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen, Vermeidung von Abfällen, Recycling, Weiter- und Wiederverwendung von Materialien und Komponenten sowie die Verringerung schädlicher und die Wiederaufarbeitung störender Inhaltsstoffe, um die Reparaturfähigkeit, die Recyclingfähigkeit, die Nachrüstbarkeit und die Haltbarkeit zu fördern. Außerdem bedarf es einer nachhaltigen Änderung der öffentlichen Wahrnehmung dieses Themas und des Verbraucherverhaltens sowie der Schaffung eines stabilen Marktes für aus Sekundärrohstoffen hergestellte Produkte und Materialien;

5.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates zu dem EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (2) dahin gehend, dass der Rat eine zügige und ehrgeizige Umsetzung des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft der Kommission fordert und darauf hinweist, dass der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft langfristiges Engagement und Handeln in einem breiten Spektrum von Politikbereichen in der EU und auf allen Regierungsebenen in den Mitgliedstaaten erfordert, einschl. einer aktiven Einbeziehung aller wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure sowie der Bürger durch alle Regierungsebenen;

6.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass abfallwirtschaftliche Leistungen häufig als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 14 AEUV erbracht werden und das Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse unter anderem den lokalen und regionalen Behörden einen weiten Ermessenspielraum einräumt. Damit können optimale regionale und lokale abfallwirtschaftliche Lösungen entwickelt und erbracht werden;

7.

betont, dass Akteure und Sektoren für die Schaffung eines Kreislaufsystems im großen Maßstab effizient zusammenarbeiten müssen. Mit der Einrichtung von Plattformen und Clustern in den verschiedenen Sektoren, in denen Unternehmen und politische Entscheidungsträger zusammenarbeiten, könnten die gemeinsame Entwicklung von Produkten, Transparenz durch Informatik und Informationsaustausch, gemeinsame Datenerhebungssysteme, sektorspezifische Normen sowie die Harmonisierung der Anreize und Vermittlungsmechanismen realisiert werden;

8.

ist der Auffassung, dass die gesamte Kreislaufwirtschaftsstrategie mit Blick auf die Vollziehung eines echten Paradigmenwechsels darauf basieren muss, die ökologisch über den gesamten Lebensweg („cradle-to-cradle“) besten Lösungen anzustreben — und zwar unabhängig vom derzeitigen Zuschnitt einzelner rechtlicher Regelungen, Strategien und Instrumente, deren Weiterentwicklung und entsprechende Änderung oder Ergänzung in den Dienst des übergeordneten Ziels gestellt werden müssen;

9.

ist überzeugt, dass dies nur gelingen kann, wenn über die im Aktionsplan genannten kurzfristigen Vorhaben hinaus auch konkrete und realistische Mittel- und Langfristziele gesetzt werden, die es allen Beteiligten ermöglichen, auf verlässlichen Grundlagen die erforderlichen Planungen in die Wege zu leiten und die infrastrukturellen Voraussetzungen zu schaffen;

10.

empfiehlt daher, angesichts der Langwierigkeit politischer Gestaltungs- und Umsetzungsprozesse den Zeitraum bis 2050 (3) ins Auge zu fassen und Zwischenziele und -maßnahmen für 2030 festzulegen;

11.

ist der Auffassung, dass als wichtiger erster Schritt eine kritische Bestandsaufnahme erfolgen muss, die ermittelt, wo Förderprogramme, Beihilfen und regulatorische Maßnahmen ineffektiv oder gar kontraproduktiv sind und welche prioritären Probleme in welchen Zeiträumen angegangen werden müssen;

12.

vertritt die Ansicht, dass Forschungsprogramme, Fördermaßnahmen und freiwillige Instrumente wegen ihrer geringen Breitenwirkung lediglich unterstützend wirken können, um die vor der EU liegenden Herausforderungen angemessen anzugehen. Als Beispiel für die geringe Wirksamkeit sei hier das seit 20 Jahren existierende EU-Umweltmanagementsystem EMAS angeführt, das EU-weit bislang lediglich ca. 4 000 Unternehmen und nicht kommerzielle Einrichtungen mit ca. 10 000 Standorten eingeführt haben. Demgegenüber stehen rund 30 Mio. Unternehmen, die auf die Nutzung dieses Instruments verzichtet haben;

13.

empfiehlt ambitionierte legislative Vorgaben, die mit unterstützenden Maßnahmen flankiert werden sollten. Dabei sollten auch innovative Ansätze wie beispielsweise Top-Runner verfolgt werden (4). Davon profitieren neben natürlichen Ressourcen und Klima vor allem auch die Verbraucher, die langfristig geringere Kosten zu tragen haben, sowie die Wirtschaft, die einen Innovationsvorsprung vor konkurrierenden Volkswirtschaften erhält;

14.

stellt fest, dass viele lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) bereits unterschiedliche Initiativen zur Beförderung von Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft ergriffen haben. Diese Initiativen sind gute Beispiele, an denen sich andere orientieren können. Die Kommission sollte bestehende Plattformen zum Erfahrungsaustausch unterstützen;

15.

bedauert, dass die Aspekte Bildung und Bewusstseinsbildung keine Rolle im Aktionsplan spielen, und fordert die Kommission auf, diese gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie weiteren Partnern zu entwickeln und den Aufbau und Austausch von Wissen und einschlägiger bewährter Verfahren im Hinblick auf eine stärkere Sensibilisierung zu fördern; begrüßt diesbezüglich die Entwicklung spezifischer Bildungsmodule in den einschlägigen Studiengängen und angemessener Fortbildungskurse in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, der Forschung und dem Bildungswesen;

Produktgestaltung und Produktionsprozesse

16.

stellt fest, dass die Kommission auf etablierte Strategien setzt und konkrete Maßnahmen in vielen Bereichen, so z. B. auch einheitliche Kriterien für die Anwendung und Umsetzung dieser Strategien, fehlen. Die angekündigten Legislativvorschläge zur erweiterten Produktverantwortung sollten aber auch konkretisieren, wie eine Internalisierung sämtlicher Kosten von Produkten entlang der gesamten Wertschöpfungskette durch die Hersteller erfolgen soll;

17.

empfiehlt, zur Erreichung der übergeordneten Ziele und für Kohärenz über alle Politikfelder hinweg bei der Überprüfung von Genehmigungen für Beihilfen Routinen einzubinden, die gewährleisten, dass künftig keine Beihilfen für Produktionsanlagen oder Produktentwicklungen gewährt werden, die nicht den Vorgaben zum Ökodesign entsprechen;

18.

unterstreicht, dass eine grundlegende Überarbeitung der Ökodesign-Vorschriften erforderlich ist (5) und die Festlegung produkt- oder branchenspezifischer Ökodesign-Anforderungen geprüft werden sollte;

19.

fordert die Kommission diesbezüglich auf, so schnell wie möglich einen ehrgeizigen Ökodesign-Arbeitsplan für die Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) vorzulegen, der eigentlich den Zeitraum 2015-2017 abdecken sollte;

20.

betont, dass Abfall- und Nebenprodukte aus der Produktion als Sekundärrohstoffe für andere Produktionen dienen können und hier insbesondere bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die das wirtschaftliche Rückgrat vieler Regionen bilden, noch großes Potenzial im Sinne einer industriellen Symbiose mit Blick auf eine echte Kreislaufwirtschaft ist. Dabei sollten die für KMU diesbezüglich bestehenden rechtlichen Hemmnisse so weit wie möglich reduziert und in neuen Regelungen so gering wie möglich gehalten werden. So sollten z. B. die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erwähnten Maßnahmen zur Festlegung von Kriterien für die Erklärung von Nebenprodukten oder das Ende der Abfalleigenschaft getroffen werden;

21.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, verpflichtende Regelungen für eine nachhaltige Beschaffung und Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungsketten auch für die Wirtschaft zu treffen, sofern eingegangene Selbstverpflichtungen nicht in angemessenen Zeiträumen und in ausreichendem Umfang erfüllt werden. Dabei sollten sie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften konsultieren;

22.

stellt fest, dass ungeachtet der in Ziffer 12 angemerkten geringen Nutzung von EMAS dieses Instrument grundsätzlich ein großes Potenzial für das Erkennen und Erfassen von (ineffizienten und/oder umweltschädlichen) Materialflüssen in (Produktions-)Prozessen hat, und begrüßt daher, dass die Kommission in dem Aktionsplan eine Verbesserung dieses Instruments zum Vorteil von Unternehmen, insbesondere KMU, ins Auge fasst; erinnert daran, dass EMAS darüber hinaus aufgrund seiner systemisch angelegten Transparenz und Kontrolle als einziges Managementsystem hervorragend geeignet ist, um solche Materialflüsse sicher zu verifizieren;

23.

empfiehlt insoweit, EMAS als freiwilliges Instrument zum Zwecke einer glaubwürdigen Verifizierung von erforderlichen Nachweisen und Angaben viel stärker als bisher in andere Rechtsvorschriften und ihre Durchsetzung einzubinden;

Verbrauch

24.

betont, dass für das Problem der immer kürzer werdenden Produktnutzungszyklen, z. B. bei Elektronikgeräten und Kleidung, das Verbraucherverhalten und gesellschaftliche Trends eine stärkere Relevanz haben als vermeintliche und wirkliche technische Obsoleszenz;

25.

weist vor diesem vor allem gesellschaftlichen und ethischen Hintergrund mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie insbesondere die LRG als die politische Ebene, die den Bürgern am nächsten ist, Maßnahmen in Bildung, Fortbildung und Qualifizierung ergreifen müssen, die sowohl beim Bürger als auch in der Wirtschaft die Wahrnehmung und das Verständnis der Zusammenhänge zwischen nachhaltigem bzw. nicht nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Ressourcenerhaltung und Umwelt, Herstellerverantwortung sowie Produktgestaltung und -werbung wesentlich verbessern; empfiehlt, solche Aspekte verstärkt in Bildungsprogramme und Informationskampagnen einzubringen;

26.

empfiehlt, durch eine entsprechende Kennzeichnung die Umweltauswirkungen von Produkten in ihrer ganzen Breite transparent zu machen und dabei die Erfahrung mit bestehenden Labeln zu nutzen. Dabei soll das Label einfach und verständlich sein, und die Angaben auf dem Label sollen transparent und überprüfbar sein;

27.

denkt, dass hierzu als Ansatz der Umweltfußabdruck von Produkten (PEF) gut geeignet ist, weist aber darauf hin, dass zu seiner methodologischen Entwicklung noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind und der PEF erst dann effektiv der Labelvielfalt und der damit einhergehenden Intransparenz entgegenwirken kann, wenn er allgemein verbindlich ist. Dazu muss er auch unter Beachtung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit für die Produkthersteller einfach zu handhaben sein, ohne dadurch an Aussagekraft und Kontrollierbarkeit einzubüßen. Hierzu würde der Aufbau einer europäischen Marke beitragen, mit der eine klare und gute Reputation erzielt werden kann, die der Kreislaufwirtschaft den Weg ebnet. Eine Marken- und einschlägige Kommunikationsstrategie müssen konzipiert und über einen Plan in die Praxis umgesetzt werden, u. a. durch Verbesserungsprogramme und europaweite Werbekampagnen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch eine mittelfristige Umgestaltung des Steuersystems den Verbrauch an primären Rohstoffen höher zu besteuern als den von wiederverwendbaren Sekundärrohstoffen, -materialien und -komponenten, um so den Anreiz, bereits in den Wirtschaftskreislauf eingebrachte Rohstoffe, Materialien und Komponenten wiederzuverwenden, statt neue Primärrohstoffe zu benutzen, signifikant zu erhöhen. Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU müsste möglicherweise überarbeitet werden, damit sie der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze für diese Zwecke nicht im Wege steht. Zudem sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Einsatz von Sekundärrohstoffen, -materialien und -komponenten auch mit anderen geeigneten wirtschaftlichen Instrumenten stärker fördern;

29.

erkennt an, dass umweltfreundliche öffentliche Beschaffung (Green Public Procurement — GPP) aufgrund ihres großen Anteils am Bruttoinlandsprodukt ein wichtiger Treiber für eine Kreislaufwirtschaft sein kann; betont dabei, dass LRG einen sehr hohen Anteil am EU-weiten Beschaffungsvolumen haben und ihnen daher eine Schlüsselrolle für GPP zukommt. Dadurch erhält die Green Economy erforderliche Wachstumsanreize, und es werden große Beschäftigungspotenziale geöffnet, sodass der Grüne Aktionsplan für KMU und die Initiative für grüne Beschäftigung besser umgesetzt werden können (6);

30.

stellt fest, dass es nach wie vor an einer substanziellen Umsetzung der bereits seit vielen Jahren propagierten GPP fehlt, und begrüßt daher jede Initiative der Kommission, die zu einer effizienteren Umsetzung dieser Beschaffungspolitik führt; betont, dass bei der öffentlichen Auftragsvergabe nicht nur auf den niedrigsten Preis, sondern auch auf das sogenannte „wirtschaftlich günstigste Angebot“ geachtet werden muss. Dies bedeutet, dass Lösungen mehr Gewicht beigemessen wird, die niedrigere Gesamtlebenskosten und eine hohe technische Leistung aufweisen sowie insgesamt nachhaltiger sind. Derartige Praktiken sollten in den Strukturfondsverordnungen anerkannt werden, da damit das Inverkehrbringen von Sekundärrohstoffen verbessert werden könnte;

31.

weist darauf hin, dass, auch wenn die EU-Mitgliedstaaten die neuen EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe (7) umgesetzt haben, weitere Möglichkeiten für eine nachhaltige, wettbewerbsfähige, Innovation auslösende und transparente Beschaffung bestehen, wie z. B. intelligentere Bestimmungen und zunehmende Anwendung elektronischer Verfahren; ist der Meinung, dass Unternehmen, insbesondere KMU, stärker zu den neuen Möglichkeiten der überarbeiteten EU-Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe sensibilisiert werden sollten;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien und Vorschläge zu unterbreiten, um die Nutzung von GPP zu forcieren. Das von der Kommission herausgegebene Handbuch „Buying Green! A Handbook on green public procurement“ ist hierfür ein geeigneter Anfang; fordert außerdem, dass für dieses Handbuch eine Liste der für GPP geeigneten Sekundärrohstoffe und -materialien sowie Produkte, die unter Verwendung solcher Stoffe und Materialien hergestellt wurden, erstellt und regelmäßig aktualisiert werden sollte;

33.

fordert im Hinblick auf zukünftige Änderungen am 2016 in Kraft getretenen EU-Rechtsrahmen die verpflichtende Berücksichtigung von GPP bei öffentlicher Auftragsvergabe, wenn diese über den Schwellenwerten für EU-weite Ausschreibung liegen, sowie für Projekte, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Green Public Procurement sollte in jedem Fall bei den EU-Förderprogrammen implementiert werden, damit diese Projekte als Vorbild und Antrieb für die Anwendung der GPP dienen können;

34.

empfiehlt in diesem Sinne, zur Gewährleistung von Konsistenz im EU-Recht und im Zusammenspiel mit der vorhergehenden Empfehlung, die Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe (2014/24/EU) zu überarbeiten, sodass in öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen nachhaltige, ressourcenschonende/-effiziente Produkte und Lösungen grundsätzlich zu bevorzugen sind und im Falle ihrer Ablehnung dies zu begründen ist; empfiehlt außerdem, ein Monitoring aufzulegen, das unter Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette die Kosten konventioneller, ausschließlich auf kurzfristige Preis-Leistungs-Gewinne ausgerichteter Beschaffungsmaßnahmen denen der GPP gegenüberstellt und bewertet; empfiehlt außerdem, Systeme zur Veröffentlichung von Auftragsvergabeverfahren zu entwickeln, über die erforderlichenfalls Daten zum Vergleich verschiedener Aufträge und deren Kriterien abgerufen werden können;

Abfallbeseitigung

35.

unterstützt die Kommission bei ihrem Vorhaben einer besseren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur besseren Umsetzung des EU-Abfallrechts und betont, dass dabei den LRG eine wichtige Rolle zukommt; bittet deshalb die Kommission, dafür Sorge zu tragen, dass die LRG durch die Mitgliedstaaten eng in die erforderlichen technischen und fiskalischen Maßnahmen sowie den Austausch bewährter Verfahren eingebunden werden;

36.

wiederholt seinen Aufruf an die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Einführung von hochwertigem Recycling, insbesondere in den noch weniger entwickelten Regionen, zu fördern und dazu auch beschleunigt die Einführung von wirtschaftlichen Instrumenten, wie z. B. des Verursacherprinzips, von Deponiegebühren und der verursacherbezogenen Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), durchzusetzen (8);

37.

hebt hervor, dass es angesichts der Unterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf die Verwirklichung der in den aktuellen europäischen Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung festgelegten Zielvorgaben von großer Bedeutung ist, die Zusammenarbeit und die Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich zu fördern, um den bisher weniger erfolgreichen Mitgliedstaaten und Regionen bei der Umsetzung der Ziele zu helfen, insbesondere den Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte, den Inseln und den Regionen in äußerster Randlage, die durch einen hohen Bevölkerungsdruck und großen Entfernungen zu den Abfallbehandlungsanlagen gekennzeichnet sind und denen es praktisch unmöglich ist, das Nullabfallziel zu erreichen;

38.

unterstreicht, dass die Verbraucher weitaus umfassender in alle Maßnahmen zur Abfallentsorgung eingebunden werden müssen. Hierfür müssen die für die Behandlung fester Siedlungsabfälle zuständigen lokalen und regionalen Behörden transparente Informationen über die Verfahren für die Behandlung und Wiederverwertung sämtlicher Materialien bereitstellen, um die Verbraucher stärker in die angemessene Entsorgung oder Wiederverwertung ihrer Abfälle einzubeziehen;

39.

betont, dass ein „level playing field“ in der Umsetzung der Vorschriften zur Abfallbeseitigung ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der KMU im europäischen Binnenmarkt ist;

40.

begrüßt die Pläne der Kommission, sich mit der Rolle der energetischen Abfallverwertung in der Energie- und Klimapolitik auseinanderzusetzen; betont, dass dabei die EU-Abfallhierarchie zur maximalen Reduzierung des Abfallaufkommens und das Lebenszykluskonzept zugrunde liegen müssen sowie dass das Kreislaufwirtschaftsmodell mit hohen Wiederverwendungs- und Recyclingquoten nicht zugunsten der Energiegewinnung unterlaufen werden darf (9);

41.

weist weiter darauf hin, dass für Abfälle, die nicht vermieden oder recycelt werden können, die Behandlung in hocheffizienten thermischen Anlagen („Waste-to-energy“) sinnvoll ist, insbesondere wenn eine gleichzeitige Energienutzung erfolgt, wobei die Überdimensionierung von Abfallentsorgungs- bzw. -verbrennungsanlagen vermieden werden muss;

42.

unterstützt ausdrücklich die Absicht der Kommission, die Durchsetzung der überarbeiteten Verordnung über die Verbringung von Abfällen zu stärken, mit der der illegalen Ausfuhr von Verbraucherabfall und der Verbringung von Abfällen in Abfallbehandlungsanlagen innerhalb oder außerhalb der EU, die nicht den Normen entsprechen, ein Riegel vorgeschoben wird. Die Kommission sollte die zuständigen LRG eng in ihre Maßnahmen einbeziehen, die Entwicklung eines elektronischen Datenaustauschs zur Abfallverbringung fördern und Leitlinien für die angemessene Kontrollplanung erstellen, die als Anforderung im Zuge der letzten Überarbeitung in die Richtlinie aufgenommen wurde;

Stärkung des Marktes für Sekundärrohstoffe

43.

ist grundsätzlich der Auffassung, dass die Festlegung von Qualitätsstandards bedarfsweise durch die die Rohstoffe nutzende Industrie erfolgen muss, da nur die Hersteller von Produkten wissen, welche Qualitäten ihre für die Produktion erforderlichen Rohstoffe und Materialien haben müssen; betont in diesem Zusammenhang, dass es anstelle der Herkunft auf die Qualität eines Produkts ankommen muss;

44.

ist aber der Auffassung, dass die Kommission in der Verantwortung steht, vorhandene rechtliche Barrieren, die der Verwendung von Sekundärrohstoffen entgegenstehen oder diese erschweren, zu ermitteln und abzubauen, soweit nicht sicherheitsrelevante Aspekte (z. B. Schadstoffe, Tierseuchen, Hygiene) entgegenstehen;

45.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Schnittstellen zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht zu benennen, und ist der Auffassung, dass dies so schnell wie möglich erfolgen muss; betont in diesem Zusammenhang, dass die Substitution gefährlicher und toxischer Substanzen durch vorhandene oder noch zu entwickelnde sichere Alternativen sowie die Verfolgbarkeit von gefährlichen Chemikalien in der Wertschöpfungskette und in Stoffkreisläufen unumgänglich für ein reibungsloses Funktionieren der Kreislaufwirtschaft sind;

Schwerpunktbereiche

46.

begrüßt den Fokus der Kommission auf den Bereich der Kunststoffe, verweist auf seine Stellungnahme zum Grünbuch zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt (10) und betont, dass bezüglich der Verwendung von Kunststoffen in bestimmten Bereichen Regeln gesetzt werden müssen, um die Verwertung von Kunststoffen zu vereinfachen oder ihren Einsatz in bestimmten Bereichen zu verringern. Kunststoffe, die umwelt- oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, sollten nicht wiederverwendet bzw. wiederverwertet werden, wenn die Schadstoffe nicht durch Bearbeitung entzogen und aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden können. Kunststoffe mit schädlichen Inhaltsstoffen sollten dann z. B. durch Verbrennen dem Kreislauf entzogen werden. Die Kommission sollte dies bei der Aufstellung von Vorschriften und Zielvorgaben berücksichtigen. Darüber hinaus sollte sie darauf hinwirken, dass die Primärerzeugung möglichst bald frei von umwelt- und gesundheitsschädlichen Stoffen ist;

47.

betont, dass viele neue Verbundmaterialien zwar eine positive Umweltwirkung haben können (z. B. Isolierung, Gewichteinsparung usw.), aber auch neue Herausforderungen während ihres Lebenszyklus mit Blick auf Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung mit sich bringen können;

48.

kritisiert, dass die wichtigen Themen „littering“ und „plastic leaching“ im Aktionsplan nicht weiter thematisiert werden, und fordert die Kommission daher auf, in der für 2017 angekündigten Strategie zu Kunststoffen in der Kreislaufwirtschaft diesen Themenfeldern ausreichend Raum zu geben und klare Zielvorgaben zur Problemlösung zu machen;

49.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, marktorientierte Initiativen zum verstärkten Einsatz von Recyclingmaterialien zu fördern, indem fiskalische und wirtschaftliche Anreize für Unternehmen zur Nutzung von die Kreislaufwirtschaft unterstützenden Geschäftsmodellen und für Konsumenten zum Kauf von die Kreislaufwirtschaft unterstützenden Produkten und Dienstleistungen geschaffen werden;

50.

betrachtet die Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln als einen sowohl wirtschaftlich und ökologisch als auch ethisch wichtigen Bereich der Kreislaufwirtschaft und verweist dazu auf seine Stellungnahmen im Rahmen des Legislativpakets sowie seine Initiativstellungnahme zu Lebensmittelabfällen (11);

51.

ist nicht der Auffassung, dass Maßnahmen zur Verhinderung der Lebensmittelverschwendung entlang der Wertschöpfungskette allein Angelegenheit der Mitgliedstaaten, LRG und Unternehmen sind, sondern die Kommission und andere EU-Institutionen wegen der Kohärenz dieses Themas mit anderen Politikgebieten (z. B. Hygienevorschriften/Verbraucherschutz, Handelsstandards, Agrarsubventionen) eine entscheidende Rolle spielen;

52.

ist der Auffassung, dass gerade im Bereich der Bauwirtschaft wegen der Massenrelevanz und immer größer werdender Komplexität der dort zuzuordnenden Abfälle eine ganzheitliche Betrachtung unumgänglich ist. Gerade bei Bauprodukten muss das Ökodesign den gesamten Lebenszyklus ins Auge fassen und deshalb für diese Produktgruppe verstärkt in Angriff genommen werden. Obwohl der Nutzen von Effizienzsteigerungen bei der Ressourcennutzung in der Bauwirtschaft in der EU außer Frage steht, erschweren die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Ansätze in den Mitgliedstaaten das Arbeitsumfeld für alle Interessenträger. Das Fehlen gemeinsamer Ziele, Indikatoren und Daten sowie die mangelnde gegenseitige Anerkennung der verschiedenen Ansätze könnten die bislang erzielten Fortschritte rasch zunichtemachen und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt in den Bereichen Planung, Konzeption, Bau und Fertigung nach sich ziehen;

53.

ist der Auffassung, dass es bei der Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf das Immobilien- und Baugewerbe notwendig ist, „in Schichten“ zu planen, entsprechende Materialien und Bestandteile auszuwählen und bereits beim Bau den Demontageverfahren und der Anpassungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Industrie einbezogen, der Abfall als eine wertvolle Ressource neu definiert und Gebäude zu „Materialbanken“ für künftige Generationen werden. Dazu ist die Schaffung von Materialstrukturen und Bauteilen erforderlich, die ganz oder teilweise zerlegt oder demontiert werden können, um so die verschiedenen Bestandteile wiederverwenden, die Materialien wiederverwerten oder ganze Gebäude an einem anderen Ort wieder errichten zu können;

54.

betont die regionale Relevanz der Kreislaufwirtschaft von Bauabfällen, da sie sich aufgrund ihrer Masse und Gewicht wirtschaftlich nicht für weite Transporte eignen und daher weitgehend in der Ursprungsregion verbleiben;

55.

sieht die Bauwirtschaft als wichtiges Aktionsfeld der öffentlichen Verwaltungen auf allen Verwaltungsebenen, da sie sowohl als Eigner öffentlicher Gebäude als auch als Verantwortliche für die Schaffung und Erhaltung von Infrastruktur Vorreiter für einen breiten Marktzugang innovativer umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, wie z. B. von Sekundär-Granulaten aus Bau- und Abbruchabfällen im Straßen- und Tiefbau, sein sollten (12);

56.

betont, dass insbesondere die LRG eine wichtige Rolle bei der Genehmigung von Bau- und Abrissverfahren spielen und sie bei der Integration der Kreislaufwirtschaft in diesem Sektor Unterstützung durch Leitlinien vonseiten der EU erhalten sollten;

57.

wiederholt, dass die Entwicklung von Indikatoren zur Bewertung der lebenszyklusbezogenen Umweltleistung von Gebäuden für die LRG in der EU wichtig ist und eine Voraussetzung für die Entwicklung von allgemeinen Zielen und Standards für den Umweltschutz im Bausektor. Die LRG sollten bei der Entwicklung dieser Indikatoren beteiligt werden (13);

58.

stellt fest, dass die Themen Pharmaka und Nanomaterialien als Abfall oder als Austräge in die Umwelt im Aktionsplan fehlen und als weitere Schwerpunkte durch entsprechende Strategien kurzfristig angegangen werden müssen;

Innovation, Investitionen und andere horizontale Maßnahmen

59.

begrüßt, dass die Kommission sich im Aktionsplan verpflichtet, die Mitgliedstaaten und die LRG durch gezielte Maßnahmen bei der Stärkung ihrer Kreislaufwirtschaftsmaßnahmen zu unterstützen und ihnen dazu bei der Entwicklung von Kreislaufwirtschaftsprojekten Mittel aus verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumenten, wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, EFSI, LIFE, Horizont 2020 oder Cosme, bereitstellt; betont, dass die Synergien zwischen den einzelnen Fonds und Programmen gestärkt werden müssen und ihre Nutzung vereinfacht werden muss; fordert daher die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle;

60.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Finanzinstrumente oftmals nicht an den Bedürfnissen der Regionen und LRG ausgerichtet sind, und bittet darum, diese auch an deren Bedürfnissen sowie finanziellen und verwaltungstechnischen Möglichkeiten zu orientieren. Die Maßnahmen und Instrumente müssen an die unterschiedlichen territorialen Gegebenheiten in den Regionen der EU angepasst werden und konkret der Bevölkerungs- und der Siedlungsdichte Rechnung tragen;

61.

weist darauf hin, dass die operationellen Programme der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds bereits vor dem Aktionsplan fixiert wurden und daher die für die Kreislaufwirtschaft erforderlichen Investitionsmaßnahmen nicht so programmiert werden konnten, dass sie auch kleinere Projekte zur Abfallvermeidung, zum Aufbau von Netzwerken für Wiederverwendung, Reparatur, Shared Economy, für die Erprobung neuer Verfahren bei der Sortierung und Behandlung von Abfällen, zum Kapazitätenaufbau für KMU oder zur Bewusstseinsbildung der Öffentlichkeit ermöglichen;

62.

fordert daher die Kommission auf, dies in der nächsten Förderperiode verstärkt zu berücksichtigen und insgesamt bei den Struktur- und Investitionsfonds in der künftigen Förderperiode dem Thema Kreislaufwirtschaft eine ebenso hohe Priorität einzuräumen, wie dies bisher schon dem Thema Klimawandel zugekommen ist;

63.

ruft die Kommission dazu auf, im Rahmen der Kreislaufwirtschaft auch stärker auf sogenannte „disruptive Technologien“, die ggf. komplette Marktsegmente massiv verändern oder auch verdrängen können, zu fördern, um eine bessere Nutzung des Wissens zu gewährleisten;

Überwachung und Governance

64.

fordert die Kommission auf, dem Ausschuss der Regionen regelmäßige Fortschrittsberichte über die Umsetzung des Aktionsplanes vorzulegen, regelmäßig die erzielten Fortschritte mit dem Ausschuss zu erörtern und die Möglichkeit zu nutzen, ihn über Ersuchen um Prospektivstellungnahmen bereits in der Vorbereitungsphase der politischen Maßnahmen einzubeziehen.

Brüssel, den 12. Oktober 2016

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Markku MARKKULA


(1)  COM(2014) 446 final und COM(2016) 381 final.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates „Umwelt“ vom 20. Juni 2016, http://www.consilium.europa.eu/en/meetings/env/2016/06/st10444_en16_pdf/ (nur auf EN verfügbar).

(3)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ (2014/2208(INI)).

(4)  CdR 140/2011.

(5)  CdR 4083/2014, Entschließung des Europäischen Parlaments 2014/2208(INI).

(6)  COM(2014) 440 final und COM(2014) 446 final.

(7)  Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU.

(8)  CdR 4083/2014.

(9)  CdR 3751/2013.

(10)  CdR 3751/2013.

(11)  CdR 6646/2015.

(12)  Siehe Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „EU GPP Criteria for Office Building Design, Construction and Management“ vom 20. Mai 2016, SWD(2016) 180 final.

(13)  CdR 4084/2014.


Top