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Document 62007CN0483

Rechssache C-483/07 P: Rechtsmittel der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. November 2007

ABl. C 8 vom 12.1.2008, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/7


Rechtsmittel der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. November 2007

(Rechssache C-483/07 P)

(2008/C 8/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: K. Bott, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerin

1.

Den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Zweite Kammer, vom 28. August 2007 aufzuheben und

2.

die Entscheidung der Beklagten, die Domain galileo.eu zu reservieren, für nichtig zu erklären;

3.

der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen;

4.

nur hilfsweise nach den Anträgen zu 2) und 3), die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, und der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 58 (1) Satz 2 der Gerichtshofsatzung), nämlich des Art. 230 Abs. 4 EGV geltend. Eine solche Rechtsverletzung habe das Gericht erster Instanz nach Auffassung der Rechtsmittelführerin begangen, indem es deren Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen habe, die Rechtsmittelführerin sei von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin, die Domain galileo.eu für sich zu reservieren, nicht „individuell betroffen“. Die Rechtsmittelführerin sieht sich aufgrund der ihr zustehenden Rechte an der deutschen Wortmarke Galileo, aufgrund der ihr in der Verordnung 874/2004 der Kommission eingeräumten Rechtsstellung im Registrierungsverfahren sowie aufgrund des Umstandes, dass die Domain galileo.eu ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut sei und nur einmal vergeben werden könne, durch die Entscheidung der Kommission, die Domain galileo.eu für sich zu reservieren, individuell betroffen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes.


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