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Document 32011D0007

2011/7/EU: Beschluss der Kommission vom 7. Januar 2011 zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9592) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 5 vom 8.1.2011, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429 und 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/7(1)/oj

8.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 5/27


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2011

zur Änderung des Anhangs XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich der Liste der für den Umgang mit MKS-Lebendviren zugelassenen Laboratorien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9592)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/7/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 67 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2003/85/EG sind Mindestmaßnahmen festgelegt, die bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) zu treffen sind, sowie bestimmte Präventivmaßnahmen zur Sensibilisierung und Verbesserung der Vorsorge hinsichtlich dieser Seuche bei den zuständigen Behörden und den Landwirten.

(2)

Zu diesen Präventivmaßnahmen gehört, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass der Umgang mit MKS-Viren zu Forschungs- und Diagnosezwecken ausschließlich in den zugelassenen nationalen Laboratorien erfolgt, die in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführt sind.

(3)

Frankreich hat der Kommission offiziell mitgeteilt, dass sich die Bezeichnung seines in Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG aufgeführten nationalen Laboratoriums geändert hat.

(4)

Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Liste der Laboratorien gemäß Teil A des genannten Anhangs immer auf dem neuesten Stand gehalten werden. Daher muss der Eintrag für Frankreich in der Liste der Laboratorien gemäß Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG ersetzt werden.

(5)

Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XI Teil A der Richtlinie 2003/85/EG erhält der Eintrag für Frankreich folgende Fassung:

„FR

Frankreich

Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail (ANSES), Laboratoire de santé animale de Maisons-Alfort

Frankreich“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Januar 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.


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