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Document 32004R0333

Verordnung (EG) Nr. 333/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Abweichung für das Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 hinsichtlich der Verwaltung der Zollkontingente für Schweinefleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien

ABl. L 60 vom 27.2.2004, pp. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/333/oj

32004R0333

Verordnung (EG) Nr. 333/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Abweichung für das Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 hinsichtlich der Verwaltung der Zollkontingente für Schweinefleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien

Amtsblatt Nr. L 060 vom 27/02/2004 S. 0012 - 0013


Verordnung (EG) Nr. 333/2004 der Kommission

vom 26. Februar 2004

zur Abweichung für das Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 hinsichtlich der Verwaltung der Zollkontingente für Schweinefleischerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2003/18/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 soll es diesen Ländern ermöglichen, zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für die derzeitigen Mitgliedstaaten gelten, in den Genuss der Zollkontingente im Sektor Schweinefleisch zu gelangen, die im Rahmen der mit den Beschlüssen 2003/18/EG und 2003/286/EG festgelegten Regelung vorgesehen sind. Somit müssen die Marktteilnehmer dieser Länder die Möglichkeit erhalten, ab dem Zeitpunkt des Beitritts in vollem Maße an diesen Kontingenten teilzuhaben.

(2) Um keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen der Lage vor und nach dem 1. Mai 2004 zu schaffen, müssen die Tranchen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der im Rahmen der Europa-Abkommen mit Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien, der Republik Polen und der Republik Ungarn vorgesehenen Regelung(4) vorgesehen sind, für das Jahr 2004 hinsichtlich ihres Zeitplans geändert und die Aufteilung der Mengen angepasst werden, ohne jedoch die Gesamtmengen zu ändern, die in den Beschlüssen 2003/286/EG und 2003/18/EG vorgesehen sind. Ebenso ist der Termin für die Einreichung von Anträgen anzupassen.

(3) Daher sind für das Jahr 2004 Änderungen und Anpassungen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 vorzunehmen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 werden die in Anhang I Teile E und F der vorgenannten Verordnung festgesetzten Mengen für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2004 wie folgt aufgeteilt:

a) 8 % für den Zeitraum 1. April bis 30. April 2004,

b) 17 % für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2004.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 werden für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2004 die Lizenzanträge für die Erzeugnisse gemäß Anhang I Teile E und F der vorgenannten Verordnung in den ersten sieben Tagen des Monats Mai eingereicht.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. April bis 30. Juni 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

(3) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

(4) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2003 (ABl. L 210 vom 20.8.2003, S. 11).

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