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Document 32021R1163
Regulation (EU, Euratom) 2021/1163 of the European Parliament of 24 June 2021 laying down the regulations and general conditions governing the performance of the Ombudsman’s duties (Statute of the European Ombudsman) and repealing Decision 94/262/ECSC, EC, Euratom
Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom
Verordnung (EU, Euratom) 2021/1163 des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom
ABl. L 253 vom 16.7.2021, p. 1–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 253/1 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2021/1163 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 24. Juni 2021
zur Festlegung der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten) und zur Aufhebung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 228 Absatz 4,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Rates der Europäischen Union (1),
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sollten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228, der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegt werden. |
(2) |
Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments (3) wurde zuletzt 2008 geändert. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 sollte der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom aufgehoben und durch eine auf der Grundlage von Artikel 228 Absatz 4 AEUV erlassene Verordnung ersetzt werden. |
(3) |
In Artikel 41 der Charta wird das Recht auf eine gute Verwaltung als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt. In Artikel 43 der Charta wird das Recht anerkannt, den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen oder Agenturen der Union zu befassen. Damit die Wirksamkeit dieser Rechte gewährleistet wird und die Fähigkeit des Bürgerbeauftragten gestärkt wird, gründliche und unparteiische Untersuchungen durchzuführen, wodurch seine Unabhängigkeit untermauert wird, von der beides abhängt, sollte er mit allen Mitteln ausgestattet werden, die für eine erfolgreiche Ausübung der in den Verträgen und dieser Verordnung genannten Aufgaben des Bürgerbeauftragten erforderlich sind. |
(4) |
Die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen eine Beschwerde bei dem Bürgerbeauftragten eingereicht werden kann, sollte dem Grundsatz des uneingeschränkten, kostenlosen und einfachen Zugangs unterliegen, wobei den spezifischen Einschränkungen, die sich aus Gerichts- und Verwaltungsverfahren ergeben, gebührend Rechnung zu tragen ist. |
(5) |
Der Bürgerbeauftragte sollte die Zuständigkeiten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die Gegenstand seiner Untersuchungen sind, gebührend berücksichtigen. |
(6) |
Es ist festzulegen, wie vorzugehen ist, falls bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Missstände in der Verwaltungstätigkeit festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte sollte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegen. Der Bürgerbeauftragte sollte zudem befugt sein, in diesen Jahresbericht eine Bewertung der Einhaltung der abgegebenen Empfehlungen aufzunehmen. |
(7) |
Zur Stärkung der Rolle des Bürgerbeauftragten und zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollte es dem Bürgerbeauftragten unbeschadet seiner Hauptaufgabe, Beschwerden zu bearbeiten, gestattet werden, aus eigener Initiative Untersuchungen durchzuführen, wenn er Gründe findet, insbesondere für wiederholte, systemische oder besonders schwerwiegende Missstände in der Verwaltungstätigkeit. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sollte für Anträge auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Bürgerbeauftragten gelten. Hiervon sollten Anträge, die im Zuge einer Untersuchung gestellt wurden, ausgenommen werden und in diesem Fall von dem Organ, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, aus dem sie stammen, bearbeitet werden. |
(9) |
Der Bürgerbeauftragte sollte Zugang zu allen Elementen haben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Hierzu sollten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dem Bürgerbeauftragten alle Informationen zur Verfügung stellen, die er für die Zwecke einer Untersuchung anfordert. In Fällen, in denen der Bürgerbeauftragte für die Ausübung seiner Aufgaben Zugang zu Verschlusssachen im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder der Behörden der Mitgliedstaaten benötigt, sollte der Bürgerbeauftragte Zugang zu diesen Informationen erhalten können, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften für ihren Schutz eingehalten werden. |
(10) |
Der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter sollten verpflichtet sein, Informationen, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln, und zwar unbeschadet der Verpflichtung des Bürgerbeauftragten, die Behörden der Mitgliedstaaten über Sachverhalte zu unterrichten, die mit Straftaten in Zusammenhang stehen könnten und von denen er im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erlangt hat. Der Bürgerbeauftragte sollte außerdem in der Lage sein, das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende Stelle über Sachverhalte zu unterrichten, die auf ein fragwürdiges Verhalten einer seiner Mitarbeiter hindeuten. Die Verpflichtung des Bürgerbeauftragten, alle in Ausübung seines Amtes erlangten Informationen vertraulich zu behandeln, sollte unbeschadet seiner Verpflichtung, gemäß Artikel 15 Absatz 1 AEUV unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit zu handeln, gelten. Insbesondere sollte der Bürgerbeauftragte zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Untermauerung seiner Feststellungen in der Lage sein, in seinen Berichten auf alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen Bezug zu nehmen. |
(11) |
Soweit dies für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, sollte der Bürgerbeauftragte die Möglichkeit erhalten, mit den Behörden der Mitgliedstaaten unter Einhaltung des geltenden nationalen Rechts und des Unionsrechts sowie mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union unter Einhaltung des geltenden Unionsrechts zusammenzuarbeiten und Informationen auszutauschen. |
(12) |
Das Europäische Parlament sollte den Bürgerbeauftragten zu Beginn einer Wahlperiode für deren Dauer gewählt und dabei unter Persönlichkeiten auswählen, bei denen es sich um Unionsbürger handelt und die jede erforderliche Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen. Ferner sollten allgemeine Bedingungen unter anderem für die Beendigung der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten, die Neubesetzung des Bürgerbeauftragten, Unvereinbarkeiten, die Besoldung des Bürgerbeauftragten sowie die Vorrechte und Immunitäten des Bürgerbeauftragten festgelegt werden. |
(13) |
Es sollte klargestellt werden, dass der Sitz des Bürgerbeauftragten der Sitz des Europäischen Parlaments ist, wie dies gemäß Buchstabe a des einzigen Artikels des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 6 über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll Nr. 6“) festgelegt wurde. |
(14) |
Bei der Zusammensetzung des Sekretariats des Bürgerbeauftragten sollte unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 1d Absatz 2 des Statuts der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) (im Folgenden „Statut der Beamten“) Geschlechterparität sichergestellt werden. |
(15) |
Es obliegt dem Bürgerbeauftragten, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. Geht innerhalb des vom Bürgerbeauftragten im Voraus festgelegten angemessenen Zeitrahmens keine Stellungnahme von diesen Organen ein, kann er die betreffenden Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit Rechtssicherheit und höchste Standards bei der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gewährleistet sind, sollte der Mindestinhalt der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
(1) Mit dieser Verordnung werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten („Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten“) festgelegt.
(2) Der Bürgerbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig und handelt ohne vorherige Genehmigung.
(3) Der Bürgerbeauftragte trägt dazu bei, Missstände bei der Tätigkeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Ausnahme des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, unter gebührender Berücksichtigung von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 228 AEUV sowie Artikel 41 der Charta über das Recht auf eine gute Verwaltung aufzudecken.
Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.
(4) Gegebenenfalls gibt der Bürgerbeauftragte Empfehlungen ab, unterbreitet Lösungsvorschläge und regt Verbesserungen bei der Inangriffnahme von Problemen an.
(5) Bei der Ausübung seiner Aufgaben darf der Bürgerbeauftragte weder die Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Zuständigkeit eines Gerichts für eine Entscheidung in Frage stellen.
Artikel 2
Beschwerden
(1) Jeder Unionsbürger oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments eine Beschwerde über einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit beim Bürgerbeauftragten einreichen.
(2) Eine Beschwerde muss klare Angaben zu ihrem Gegenstand und zur Identität des Beschwerdeführers enthalten. Ein Beschwerdeführer kann beantragen, dass die Beschwerde oder Teile davon vertraulich behandelt werden.
(3) Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden. Vor der Einreichung der Beschwerde unternimmt der Beschwerdeführer die geeigneten administrativen Schritte bei den betreffenden Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
(4) Der Bürgerbeauftragte weist eine Beschwerde als unzulässig zurück, wenn sie nicht seinen Aufgabenbereich betreffen oder wenn die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Verfahrenserfordernisse nicht erfüllt sind. Betrifft eine Beschwerde nicht den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten, kann er dem Beschwerdeführer empfehlen, sich damit an eine andere Behörde zu wenden.
(5) Stellt der Bürgerbeauftragte fest, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, schließt er die Akte und setzt den Beschwerdeführer von dieser Feststellung in Kenntnis. Hat der Beschwerdeführer das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union über die Beschwerde informiert, so unterrichtet der Bürgerbeauftragte auch die betreffende Behörde.
(6) Beschwerden im Zusammenhang mit den Beschäftigungsverhältnissen zwischen den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten sind nur zulässig, wenn die betroffene Person alle internen Verwaltungsverfahren, insbesondere die in Artikel 90 des Statuts genannten Verfahren, ausgeschöpft hat und die zuständige Behörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union eine Entscheidung getroffen hat oder die Antwortfrist verstrichen ist. Der Bürgerbeauftragte ist ferner berechtigt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union getroffenen Maßnahmen zum Schutz mutmaßlicher Opfer von Mobbing und zur Wiederherstellung eines gesunden und sicheren Arbeitsumfelds unter Wahrung der Würde der betroffenen Personen während einer laufenden Verwaltungsuntersuchung zu überprüfen, sofern die betroffenen Personen die internen Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ausgeschöpft haben.
(7) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union über eine registrierte Beschwerde, sobald diese Beschwerde für zulässig erklärt worden ist und er entschieden hat, eine Untersuchung einzuleiten.
(8) Durch eine beim Bürgerbeauftragte eingereichte Beschwerde werden Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.
(9) Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklärt oder beschließt, ihre Prüfung zu beenden, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die der Bürgerbeauftragte bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen und diese Akte zu schließen.
(10) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet so bald wie möglich den Beschwerdeführer über die hinsichtlich der Beschwerde getroffenen Maßnahmen und bemüht sich, so weit möglich, mit dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union um eine Lösung, um den fraglichen Missstand in der Verwaltungstätigkeit zu beseitigen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über die vorgeschlagene Lösung und übermittelt ihm etwaige Bemerkungen des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung bzw. der betroffenen sonstigen Stelle der Union. Der Beschwerdeführer kann zu jedem Zeitpunkt Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen vorlegen, die bei Einreichung der Beschwerde noch nicht bekannt waren.
Wurde eine von dem Beschwerdeführer, dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder der betreffenden sonstigen Stelle der Union akzeptierte Lösung gefunden, so kann der Bürgerbeauftragte die Akte schließen, ohne das Verfahren nach Artikel 4 einzuleiten.
Artikel 3
Untersuchungen
(1) Im Rahmen seiner Aufgaben führt der Bürgerbeauftragte von sich aus oder im Anschluss an eine Beschwerde von ihm für gerechtfertigt erachtete Untersuchungen durch.
(2) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union unverzüglich über diese Untersuchungen. Unbeschadet des Artikels 5 können das betreffende Organe, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union von sich aus oder auf Ersuchen des Bürgerbeauftragten alle zweckdienlichen Bemerkungen oder Beweismittel vorlegen.
(3) Wenn der Bürgerbeauftragte Anlass dazu sieht, insbesondere bei wiederholten, systemischen oder besonders schwerwiegenden Missständen in der Verwaltungstätigkeit, kann er aus eigener Initiative Untersuchungen zu diesen Fällen durchführen, um sie als Themen von öffentlichem Interesse zu behandeln. Im Rahmen solcher Untersuchungen kann er auch Vorschläge und Initiativen zur Förderung bewährter Verwaltungspraktiken in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterbreiten.
Artikel 4
Interaktion zwischen Bürgerbeauftragtem und Organen
(1) Werden im Anschluss an eine Untersuchung Missstände in der Verwaltungstätigkeit fest, so unterrichtet der Bürgerbeauftragte das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union unverzüglich über die Feststellungen der Untersuchungen und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus.
(2) Das betreffende Organ bzw. die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union übermittelt ihm binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme. Der Bürgerbeauftragte kann auf begründeten Antrag des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union eine Verlängerung dieser Frist gewähren. Diese Verlängerung darf zwei Monate nicht überschreiten. Übermittelt das betroffene Organ, die betroffene Einrichtung oder die betroffene sonstige Stelle der Union nicht innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist eine Stellungnahme, so kann der Bürgerbeauftragte das Verfahren ohne Stellungnahme abschließen.
(3) Nach Abschluss einer Untersuchung übermittelt der Bürgerbeauftragte einen Bericht an das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung bzw. die betreffende Stelle der Union und an das Europäische Parlament, wenn die Art oder das Ausmaß des aufgedeckten Missstandes dies erfordert. Der Bürgerbeauftragte kann darin Empfehlungen geben. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung bzw. der betreffenden sonstigen Stelle der Union sowie über etwaige in dem Bericht enthaltene Empfehlungen.
(4) Gegebenenfalls kann der Bürgerbeauftragte im Zusammenhang mit einer Untersuchung über die Tätigkeiten eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments vor dem Europäischen Parlament auf der am besten geeigneten Ebene angehört werden.
(5) Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse der von ihm durchgeführten Untersuchungen vor. Der Bericht enthält eine Bewertung der Einhaltung der Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sowie Lösungs- und Verbesserungsvorschläge. Der Bericht enthält gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Mobbing, der Meldung von Missständen und Interessenkonflikten innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.
Artikel 5
Unterrichtung des Bürgerbeauftragten
(1) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Unterrichtung“ alle physischen und elektronischen Mittel, mit denen der Bürgerbeauftragte und sein Sekretariat Zugang zu Informationen, einschließlich Dokumenten, in welcher Form auch immer erhalten.
(2) „EU-Verschlusssachen“ sind alle mit einem EU-Geheimhaltungsgrad gekennzeichneten Informationen oder Materialien, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder denen eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
(3) Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übermitteln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Bürgerbeauftragten auf sein Ersuchen oder von sich aus unverzüglich alle von ihm für die Zwecke einer Untersuchung angeforderten Informationen.
(4) Dem Bürgerbeauftragten werden EU-Verschlusssachen unter Beachtung folgender Grundsätze und Bedingungen zur Verfügung gestellt:
a) |
Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, das bzw. die die EU-Verschlusssachen zur Verfügung stellt, muss seine einschlägigen internen Verfahren abgeschlossen haben, und der Urheber muss, wenn es sich dabei um einen Dritten handelt, zuvor seine schriftliche Zustimmung erteilt haben. |
b) |
Es muss die Notwendigkeit einer Kenntnis seitens des Bürgerbeauftragten festgestellt worden sein. |
c) |
Es muss sichergestellt werden, dass der Zugang zu Verschlusssachen, die als „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ oder höher eingestuft sind, nur Personen gewährt wird, die im Besitz einer Sicherheitsermächtigung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad nach nationalem Recht sind und die von der zuständigen Sicherheitsbehörde ermächtigt wurden. |
(5) Für die Bereitstellung von EU-Verschlusssachen prüfen die betreffenden Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, ob der Bürgerbeauftragte interne Sicherheitsvorschriften sowie physische und verfahrenstechnische Maßnahmen zum Schutz von EU-Verschlusssachen wirksam umgesetzt hat. Zu diesem Zweck können der Bürgerbeauftragte und ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union auch eine Vereinbarung treffen, mit der ein allgemeiner Rahmen für die Bereitstellung von EU-Verschlusssachen festgelegt wird.
(6) Gemäß den Absätzen 4 und 5 wird der Zugang zu EU-Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des betreffenden Organs, der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union gewährt, sofern mit dem Bürgerbeauftragten nichts anderes vereinbart wurde.
(7) Unbeschadet von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es ablehnen, dem Bürgerbeauftragten Informationen zur Verfügung zu stellen, die unter die nationalen Rechtsvorschriften über den Schutz von Verschlusssachen oder unter Bestimmungen über die Verhinderung ihrer Weitergabe fallen.
Der betreffende Mitgliedstaat kann dem Bürgerbeauftragten derartige Informationen jedoch unter den von seiner zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen übermitteln.
(8) Beabsichtigen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten, dem Bürgerbeauftragten die EU-Verschlusssachen oder sonstige der Öffentlichkeit nicht zugängliche Informationen zur Verfügung stellen, setzen den Bürgerbeauftragten vorab davon in Kenntnis.
Der Bürgerbeauftragte sorgt dafür, dass diese Informationen angemessen geschützt werden und gibt sie insbesondere nicht ohne vorherige Zustimmung des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats an den Beschwerdeführer oder die Öffentlichkeit weiter. Die Zustimmung muss in Bezug auf EU-Verschlusssachen schriftlich erteilt werden.
(9) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die den Zugang zu EU-Verschlusssachen verweigern, legen dem Bürgerbeauftragten eine schriftliche Begründung vor, in der sie zumindest die Gründe für die Verweigerung angeben.
(10) Die in Absatz 8 genannten Informationen dürfen nur bis zum endgültigen Abschluss der Untersuchung im Besitz des Bürgerbeauftragten verbleiben.
Der Bürgerbeauftragte kann ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur der Union oder einen Mitgliedstaat ersuchen, diese Informationen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(11) Wird die erbetene Unterstützung nicht geleistet, kann der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis setzen, das entsprechend tätig wird.
Artikel 6
Öffentlicher Zugang zu Dokumenten des Bürgerbeauftragten
Der Bürgerbeauftragte befasst sich mit Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, mit Ausnahme derjenigen, die im Laufe einer Untersuchung erlangt wurden und die der Bürgerbeauftragte für die Dauer dieser Untersuchung oder nach deren Abschluss aufbewahrt, wobei die Bedingungen und Einschränkungen zu berücksichtigen sind, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, vorgesehen sind.
Artikel 7
Anhörung von Beamten und sonstigen Bediensteten
(1) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union werden auf Verlangen des Ombudsmannes im Hinblick auf Sachverhalte, die im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten stehen, angehört.
(2) Diese Beamten und sonstigen Bediensteten äußern sich im Namen des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle, bei dem bzw. der sie beschäftigt sind. Sie bleiben an die Verpflichtungen aufgrund ihres jeweiligen Dienstrechts gebunden.
Artikel 8
Untersuchungen im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen
(1) Der Bürgerbeauftragte kann eine Untersuchung durchführen, um in Artikel 22a des Statuts festgelegte Missstände in der Verwaltung bei der Behandlung von Informationen aufzudecken, über die er von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts informiert wurde.
(2) In diesem Fall genießt der Beamte oder sonstige Bedienstete den Schutz, den das Statut vor etwaigen auf die Übermittlung von Informationen zurückgehenden Repressalien seitens des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union bietet bzw. bieten.
(3) Der Bürgerbeauftragte kann ebenfalls untersuchen, ob ein Missstand in der Verwaltung bei der Bearbeitung eines solchen Falls durch das betreffende Organ, die betreffende Einrichtung oder die betreffende sonstige Stelle der Union, auch in Bezug auf den Schutz des betroffenen Beamten oder sonstigen Bediensteten, vorliegt.
Artikel 9
Geheimhaltungspflicht
(1) Der Bürgerbeauftragte und sein Personal dürfen Informationen oder Dokumente, die sie im Laufe einer Untersuchung erhalten, nicht weitergeben. Unbeschadet von Absatz 2 verbreiten sie insbesondere weder EU-Verschlusssachen, interne Dokumente der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, die dem Bürgerbeauftragten übermittelt wurden, oder Dokumente, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten fallen. Sie dürfen auch keine Informationen verbreiten, die die Rechte des Beschwerdeführers oder einer anderen betroffenen Person beeinträchtigen könnten.
(2) Unbeschadet der allgemeinen Meldepflicht aller Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gegenüber dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), könnte ein Sachverhalt, der im Rahmen einer Untersuchung des Bürgerbeauftragten festgestellt wurde, eine Straftat darstellen oder einen Bezug zu einer Straftat aufweisen, meldet der Bürgerbeauftragte dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und — soweit der Fall in ihre jeweilige Zuständigkeit fällt — der Europäischen Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (8) und dem OLAF.
(3) Gegebenenfalls unterrichtet der Bürgerbeauftragte nach Zustimmung der Europäischen Staatsanwaltschaft oder des OLAF auch das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle der Union, dem bzw. der der betreffende Beamten oder sonstige Bediensteten angehört und das bzw. die die entsprechenden Verfahren einleiten darf.
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
(1) Der Bürgerbeauftragte kann im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht und dem Unionsrecht mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Bürgerbeauftragte auch mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, insbesondere mit denjenigen, die für die Förderung und den Schutz der Grundrechte zuständig sind. Der Bürgerbeauftragte vermeidet Überschneidungen mit den Tätigkeiten dieser Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bzw. Doppelarbeit.
(3) Mitteilungen an die Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung erfolgen über ihre Ständigen Vertretungen bei der Union, es sei denn, die betreffende Ständige Vertretung stimmt zu, dass das Sekretariat des Bürgerbeauftragten die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats direkt kontaktiert.
Artikel 11
Wahl des Bürgerbeauftragten
(1) Der Bürgerbeauftragte wird gemäß Artikel 228 Absatz 2 AEUV aus den im Anschluss an ein transparentes Verfahren ausgewählten Bewerbern gewählt und kann wiederernannt werden.
(2) Nach Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Nominierungen im Amtsblatt der Europäischen Union wird der Bürgerbeauftragte aus Personen ausgewählt, die
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Unionsbürger sind, |
— |
bürgerliche Ehrenrechte besitzen, |
— |
jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, |
— |
in ihrem Land für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Befähigung und die Qualifikationen zur Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten verfügen, |
— |
weder Mitglieder nationaler Regierungen noch Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates oder der Kommission in den zwei Jahren vor dem Datum der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Nominierungen waren. |
Artikel 12
Ausscheiden des Bürgerbeauftragten aus dem Amt
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben durch den Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Amtszeit oder nach Rücktritt oder Amtsenthebung.
(2) Außer im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte solange im Amt, bis ein neuer Bürgerbeauftragter gewählt wurde.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein neuer Bürgerbeauftragter für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode des Europäischen Parlaments gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Bürgerbeauftragten ist der in Artikel 16 Absatz 2 genannte Hauptverantwortliche des Sekretariats für dringende Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen, zuständig.
Artikel 13
Amtsenthebung
Beabsichtigt das Europäische Parlament, gemäß Artikel 228 Absatz 2 AEUV eine Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten zu beantragen, muss es den Bürgerbeauftragten anzuhören, bevor es einen solchen Antrag stellt.
Artikel 14
Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten
(1) Der Bürgerbeauftragte muss sich bei der Ausübung seiner Aufgaben an Artikel 228 Absatz 3 AEUV halten. Der Bürgerbeauftragte hat jede Handlung zu unterlassen, die mit diesen Aufgaben unvereinbar ist.
(2) Bei seinem Amtsantritt geht der Bürgerbeauftragte vor dem Gerichtshof die feierliche Verpflichtung ein, die in den Verträgen und in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrzunehmen und den sich während und nach Ablauf seiner Amtszeit ergebenden Pflichten nachzukommen. Die feierliche Verpflichtung umfasst insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf der Amtszeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
(3) Der Bürgerbeauftragte darf während der Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.
Artikel 15
Dienstbezüge, Vorrechte und Befreiungen
(1) Der Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich seiner Bezüge, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof gleichgestellt.
(2) Auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats sind Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, anwendbar.
Artikel 16
Sekretariat des Bürgerbeauftragten
(1) Dem Bürgerbeauftragten müssen ausreichend Haushaltsmittel zugewiesen werden, um seine Unabhängigkeit und die Wahrnehmung der Aufgaben sicherzustellen.
(2) Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt. Der Ombudsmann ernennt den Hauptverantwortlichen des Sekretariats.
(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen dem Statut. Die Zahl der Mitarbeiter des Sekretariats wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt.
(4) Sind Beamte der Union zum Sekretariat des Bürgerbeauftragten abgeordnet, gilt diese Abordnung als Abordnung im dienstlichen Interesse gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 38 des Statuts.
Artikel 17
Sitz des Bürgerbeauftragten
Der Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments, der gemäß Buchstabe a des einzigen Artikels des Protokolls Nr. 6 bestimmt wurde.
Artikel 18
Durchführungsbestimmungen
Der Bürgerbeauftragte erlässt nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Diese müssen mit dieser Verordnung in Einklang stehen und zumindest Bestimmungen über Folgendes enthalten:
a) |
Verfahrensrechte von Beschwerdeführern und betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; |
b) |
Eingang, Bearbeitung und Abschluss einer Beschwerde; |
c) |
Initiativuntersuchungen; und |
d) |
Folgeuntersuchungen. |
Artikel 19
Schlussbestimmungen
(1) Der Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2021.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
D. M. SASSOLI
(1) Zustimmung vom 18. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Stellungnahme vom 18. Juni 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).