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Document 32022R0760
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/760 of 8 April 2022 amending Delegated Regulation (EU) 2021/2306 as regards the transitional provisions for certificates of inspection issued in Ukraine
Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen
Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen
C/2022/2164
ABl. L 139 vom 18.5.2022, p. 13–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/13 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/760 DER KOMMISSION
vom 8. April 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 57 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission (2) enthält Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung. |
(2) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel. Gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung kann die Kontrollbescheinigung abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung bis zum 30. Juni 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Das Verfahren für die Registrierung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen für das qualifizierte elektronische Siegel ist noch nicht abgeschlossen. |
(3) |
Die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 stellt eine außergewöhnliche und beispiellose Herausforderung für die Kontrollbehörden und Kontrollstellen dar, die für die Zwecke der Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus der Ukraine in die Union anerkannt wurden. In der Ukraine sind zudem die Postdienste unterbrochen. |
(4) |
Daher kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die noch nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, keine elektronischen Kontrollbescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 ausstellen. Außerdem kann diese befugte Person auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Kontrollbescheinigung gemäß der Übergangsbestimmung in Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung in Papierform auszustellen, da die Postdienste in der Ukraine derzeit unterbrochen sind. |
(5) |
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, einer in der Ukraine ansässigen befugten Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die noch nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, zu gestatten, die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung auszustellen und zu übermitteln. Ebenso muss es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten an Grenzkontrollstellen bzw. an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestattet werden, Einfuhrkontrollen solcher Kontrollbescheinigungen durchzuführen und diese in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder auf dem Papier mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person zu versehen, nachdem die Bescheinigung in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. |
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Aufgrund der Invasion der Ukraine durch Russland und der erforderlichen sofortigen Reaktion sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306
Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. Juni 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt.“ |
2. |
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
|
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 24. Februar 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021 S. 13).