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Document 32022R1279

Verordnung (EU) 2022/1279 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

PE/29/2022/REV/1

ABl. L 195 vom 22.7.2022, p. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1279/oj

22.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/6


VERORDNUNG (EU) 2022/1279 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juli 2022

über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für Waren aus der Republik Moldau im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau. Gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (3) wurde Titel V des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung des Assoziierungsabkommens durch alle Mitgliedstaaten am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

(2)

Im Assoziierungsabkommen kommt der Wunsch der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zum Ausdruck, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, und die schrittweise wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten zu erleichtern und zu verwirklichen.

(3)

In Artikel 143 des Assoziierungsabkommens ist die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 147 des Assoziierungsabkommens die schrittweise Beseitigung der Zölle im Einklang mit den in Anhang XV des des Assoziierungsabkommens enthaltenen Stufenplänen und eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus dieser Zölle vor.

(4)

Der am 24. Februar 2022 begonnene unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Republik Moldau, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, gehabt, insbesondere, weil die Ausfuhren aus der Republik Moldau für diesen Handel auf den Transit über das ukrainische Hoheitsgebiet und auf die ukrainische Infrastruktur angewiesen waren und diese nun weitgehend nicht mehr nutzbar sind. Unter diesen kritischen Umständen und um die negativen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine auf die Wirtschaft der Republik Moldau abzumildern, ist es notwendig, die Entwicklung engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Republik Moldau zu beschleunigen und die Wirtschaft der Republik Moldau rasch zu unterstützen. Es ist daher notwendig und angemessen, die Handelsströme der Republik Moldau in Form befristeter Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels zu stimulieren, mit denen zusätzliche zollfreie Kontingente für sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die noch zollfreie Jahreskontingente (im Folgenden „Zollkontingente“) gelten, im Einklang mit dem beschleunigten Abbau der Zölle auf den Handel zwischen der Union und der Republik Moldau gewährt werden.

(5)

Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die Union die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Nach Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt.

(6)

Die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß dieser Verordnung sollten in Form befristeter zusätzlicher zollfreier Kontingente für einige landwirtschaftliche Erzeugnisse gewährt werden, für die noch Zollkontingente gelten. Mit diesen Maßnahmen wird die Union die wirtschaftliche Integration zwischen der Union und der Republik Moldau vertiefen und vorübergehend angemessene wirtschaftliche Unterstützung zugunsten der Republik Moldau und der vom Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine betroffenen Wirtschaftsbeteiligten leisten. Gemäß Anhang XV-A des Assoziierungsabkommens unterliegen sieben landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Republik Moldau Zollkontingenten. Bei diesen Erzeugnissen handelt es sich um: Tomaten, Knoblauch, Tafeltrauben, Äpfel, Kirschen, Pflaumen und Traubensaft. Zwei dieser Erzeugnisse (Pflaumen und Tafeltrauben) wurden von der Republik Moldau in großen Mengen auf Drittmärkte ausgeführt, insbesondere nach Russland, Belarus und in die Ukraine. Für diese Erzeugnisse ist es angezeigt, zusätzliche zollfreie Kontingente einzuführen, um erforderlichenfalls die Umlenkung der ursprünglich auf diese Märkte ausgerichteten Verkaufsmengen in die Union vorübergehend zu unterstützen. Für die übrigen Erzeugnisse (Tomaten, Knoblauch, Äpfel, Kirschen und Traubensaft) würden die neu eingeführten Zollkontingente aus einer zusätzlichen zollfreien Menge gemäß des Assoziierungsabkommens bestehen.

(7)

Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen nur gewährt werden, wenn die Republik Moldau alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Republik Moldau die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(8)

Die Republik Moldau sollte davon absehen, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt. Wenn die Republik Moldau eine dieser Bedingungen nicht einhält, sollte die Kommission befugt sein, vorübergehend alle oder einen Teil der in dieser Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen auszusetzen.

(9)

Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens. Die Vertragsparteien verpflichten sich nach demselben Artikel insbesondere zur Einhaltung der folgenden allgemeinen Grundsätze: der Achtung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, der Bekämpfung der Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität einschließlich solcher transnationaler Art, und des Terrorismus sowie der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus. Es ist angezeigt, die Möglichkeit einzuführen, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn die Republik Moldau weder die wesentlichen Elemente noch diese allgemeinen Grundsätze einhält.

(10)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vorübergehend auszusetzen, wenn Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung ernsthaft beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.

(11)

Vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission ist es notwendig, die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für eine oder mehrere der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Waren vorzusehen, die die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen.

(12)

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels enthalten.

(13)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Hinblick auf die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachte Situation wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(14)

Angesichts der Wirtschaftslage in der Republik Moldau sollte diese Verrdnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Zusätzlich zu den mit dem Assoziierungsabkommen in Anhang XV-A festgelegten zollfreien Kontingenten werden die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Rahmen der in jenem Anhang aufgeführten zollfreien Kontingente der Union zur Einfuhr aus der Republik Moldau in die Union zugelassen. Diese zollfreien Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) verwaltet.

Artikel 2

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Für die Inanspruchnahme der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels nach Artikel 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)

Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen werden eingehalten.

b)

Die Republik Moldau sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt, und

c)

Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten durch die Republik Moldau sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln, die Achtung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption, organisierter und sonstiger Kriminalität einschließlich solcher transnationaler Art, und des Terrorismus sowie Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus gemäß den Artikeln 2, 9 und 16 des Assoziierungsabkommens.

Artikel 3

Befristete Aussetzung von Maßnahmen

(1)   Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Republik Moldau vorliegen, kann sie mittels eines Durchführungsrechtsakts die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ganz oder teilweise auszusetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Republik Moldau, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung eines Mitgliedstaats begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Verfahren ein.

Artikel 4

Schutzklausel

(1)   Wird eine Ware mit Ursprung in der Republik Moldau unter Bedingungen eingeführt, die Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme zur Liberalisierung des Handels jederzeit für diese Ware ausgesetzt werden.

(2)   Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Unionsmarkt, unter Berücksichtigung der Informationen über Ausfuhren, Einfuhren und die Herstellung der Waren, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels unterworfen sind, in der Union.

(3)   Die Kommission fasst innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung:

a)

auf Antrag eines Mitgliedstaats,

b)

auf Antrag einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen aller oder eines erheblichen Anteils der Unionserzeuger von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren oder

c)

auf ihre eigene Initiative, sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten für Unionserzeuger von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 vorliegen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „erheblicher Anteil von Unionserzeugern von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren“ eine Anzahl von Unionserzeugern, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Unionsgesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren, die auf den den Antrag entweder unterstützenden oder ablehnenden Teil der Unionsindustrie entfällt, der nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden von der Unionsindustrie erzeugten Waren ausmacht.

(4)   Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, mit der die Einleitung der Untersuchung angekündigt wird. Die Bekanntmachung muss eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung enthalten, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens vier Monate ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(5)   Die Kommission holt alle von ihr für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an die Republik Moldau oder jegliche andere einschlägige Quelle wenden. Auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten für Unionserzeuger von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren im Sinne von Absatz 1 bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionserzeuger betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

(7)   Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels abzuschließen. In Ausnahmefällen kann die Kommission diese Frist im Wege eines Durchführungsrechtsaktes verlängern, der nach dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen wird.

(8)   Die Kommission entscheidet binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Untersuchung über die Aussetzung der in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahme zur Liberalisierung des Handels in Bezug auf die Ware, die einer Untersuchung unterliegt, im Wege eines Durchführungsrechtsakts, der im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 5 Absatz 2 erlassen wird. Dieser Durchführungsrechtsakt tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Aussetzung wird so lange aufrechterhalten, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- oder Finanzlage der Unionserzeuger auszugleichen, oder so lange, wie das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

(9)   Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausschusses für den Zollkodex jede notwendige Präventivmaßnahme treffen.

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6

Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Union und auf die Republik Moldau enthalten. Informationen über Einfuhren von Waren nach Artikel 1 werden auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

Artikel 7

Übergangsbestimmung

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gelten für Waren, die sich am 23. Juli 2022 unter zollamtlicher Überwachung in der Union befinden, sofern innerhalb von sechs Monaten nach diesem Tag bei den zuständigen Zollbehörden der Union ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Diese Verordnung gilt bis zum 24. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2022.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

Z. NEKULA


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. Juli 2022.

(2)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(3)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

ZUSÄTZLICHE ZOLLFREIE KONTINGENTE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE GEMÄẞ ARTIKEL 1

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) hat der Wortlaut der Warenbezeichnungen lediglich Hinweischarakter. Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach den zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung geltenden KN-Codes bestimmt.

Laufende Nummer

KN-Code

Bezeichnung der Erzeugnisse

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen)

09.6810

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

2 000

09.6811

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

220

09.6812

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

38 000

09.6816

0808 10 80

Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember)

40 000

09.6813

0809 29 00

Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch

1 500

09.6814

0809 40 05

Pflaumen, frisch

25 000

09.6815

2009 61 10

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von ≤ 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

500

2009 69 19

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert

2009 69 59

Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch ≤ 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert)


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