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Document 52013DC0795
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL AND THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the application of Regulation (EC) No 861/2007 of the European Parliament and of the Council establishing a European Small Claims Procedure
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
/* COM/2013/0795 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen /* COM/2013/0795 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen 1. Einleitung Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur
Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
(nachstehend „die Verordnung“) findet seit Januar 2009 in allen Mitgliedstaaten
(mit Ausnahme Dänemarks) Anwendung. Das Verfahren zeichnet sich im Wesentlichen
durch schriftliche Verfahrensführung, strenge Verfahrensfristen, den Verzicht
auf anwaltliche Vertretung, den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel,
die Verwendung standardisierter Formulare für Verfahrenshandlungen und die
Abschaffung des Zwischenverfahrens zur Erklärung der Vollstreckbarkeit von
Urteilen („Exequaturverfahren“) aus. Gemäß Artikel 28 muss die Kommission bis
zum 1. Januar 2014 einen Bericht über die Funktionsweise der Verordnung
vorlegen. Dieser Bericht beruht auf einer externen Studie,[1] einem öffentlichen
Online-Konsultationsverfahren, den Antworten auf einen an die Mitgliedstaaten
gerichteten Fragebogen, dem Austausch im Europäischen Justiziellen Netz für
Zivil- und Handelssachen („EJN“) in den Jahren 2011 und 2013 sowie auf den
Beiträgen von Verbrauchern[2]
und der breiten Öffentlichkeit[3]. 2. Anwendung
der Verordnung im Allgemeinen Im Allgemeinen wird erachtet, dass durch die
Verordnung grenzüberschreitende Gerichtsverfahren für geringfügige Forderungen
in der EU erleichtert wurden. Dank der Verordnung wurden die Kosten für die
Durchsetzung grenzüberschreitender geringfügiger Forderungen um bis zu
40 % gesenkt, und die Verfahrensdauer ist von bis zu 2 Jahren und
5 Monaten auf einen Durchschnittswert von 5 Monaten zurückgegangen. Im Vergleich zu vereinfachten Verfahren auf
nationaler Ebene wird das europäische Verfahren als weniger kostenaufwendig und
unkomplizierter erachtet. Die meisten nationalen Verfahren verzichten lediglich
auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bei Streitigkeiten von
geringem Wert, die vor nachgeordneten Gerichten ausgetragen werden. Trotz alledem wird das europäische Verfahren
für geringfügige Forderungen im Vergleich zur Anzahl potenzieller Fälle noch
immer recht wenig genutzt. Es gibt beträchtliche Unterschiede zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten, was die Zahl der Anträge anbelangt: 2012 wurden
beispielsweise in Bulgarien nur drei Anträge gestellt, in Spanien hingegen
1047.[4]
Abgesehen von Faktoren wie Einkaufsgewohnheiten der Bevölkerung und
Verfügbarkeit oder Kosten alternativer nationaler Verfahren scheinen diese
Unterschiede bezüglich der Anwendung des europäischen Verfahrens insbesondere
auf die Bekanntheit des Verfahrens und seiner Funktionsweise zurückzuführen zu
sein.[5]
Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache bestätigt, dass die Anzahl der
auf der Grundlage der Verordnung angewandten Verfahren seit ihrem Inkrafttreten
2009 konstant gestiegen ist.[6] Aus dem Eurobarometer 395 wird ersichtlich, dass
zwei Drittel derjenigen, die von dem Verfahren Gebrauch gemacht haben, im
Allgemeinen damit zufrieden sind. 13 % der Befragten waren unzufrieden,
17 % gaben an, dass das Gericht über das Verfahren nicht sachkundig war,
16 % hatten Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Formulare, und 10 %
baten um Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars, bekamen jedoch
keine. Zudem wurde über bestimmte Mängel berichtet,
auf die im Folgenden näher eingegangen wird. 3. Geltungsbereich
der Verordnung 3.1. Streitwertobergrenze
von 2000 EUR Die Verordnung findet Anwendung, wenn der
Streitwert einen Betrag von 2000 EUR nicht überschreitet. Die meisten Mitgliedstaaten verfügen heute
über vereinfachte Verfahren auf nationaler Ebene.[7] Die Streitwertgrenzen dieser
Verfahren unterscheiden sich je nach Land und reichen von 600 EUR in
Deutschland bis 25 000 EUR in den Niederlanden. Seit der Einführung
der Verordnung geht die Tendenz dahin, die nationalen Streitwertgrenzen für
vereinfachte Gerichtsverfahren anzuheben.[8]
In einigen Mitgliedstaaten sind diese Obergrenzen beträchtlich angestiegen.[9] Aus dem Eurobarometer 347[10] wird deutlich, dass die
Streitwertobergrenze von 2000 EUR die Verfügbarkeit des Verfahrens
insbesondere für KMU stark einschränkt, da sich deren grenzüberschreitende
Rechtsstreitigkeiten mit anderen Unternehmen auf einen durchschnittlichen
Streitwert von 39 700 EUR belaufen. Für solche Streitfälle müssen
Unternehmen auf nationale Verfahren für Bagatellsachen - falls es diese gibt -
oder auf ordentliche Zivilverfahren zurückgreifen. Dies kann unverhältnismäßig
hohe Prozesskosten und langwierige Verfahren nach sich ziehen. So leiten
45 % der Unternehmen, die mit einem grenzüberschreitenden Streitfall
konfrontiert sind, keine gerichtlichen Schritte ein, da die Prozesskosten im
Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig hoch wären, und 27 % deshalb
nicht, weil ein Gerichtsverfahren zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. 3.2. Der
territoriale Geltungsbereich Die Verordnung gilt bislang für Streitfälle,
bei denen mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.
Durch diese Einschränkung werden jene Parteien benachteiligt, die von ihrem
Recht Gebrauch machen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 44/2001
(Brüssel-I-Verordnung)[11]
das Gericht des gemeinsamen Wohnsitzes anstatt eines anderen zuständigen
Gerichts, das zur Anwendung des europäischen Verfahrens befugt ist, anzurufen.
Beispiel: - Der Ort der Vertragserfüllung liegt in einem
anderen Mitgliedstaat (z. B. Mietvertrag für ein Ferienhaus in einem
anderen Mitgliedstaat). - Das Ereignis, das zu einer Klage aufgrund
unerlaubter Handlung führt, ist in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten
(z. B. Autounfall in einer Grenzregion). - Das Urteil muss in einem anderen Mitgliedstaat
vollstreckt werden (z. B. wenn der Beklagte ein Bankkonto in einem anderen
Mitgliedstaat hat). Diese Einschränkung schließt zudem Klagen aus,
die auf der Grundlage der Verordnung von Drittstaatsangehörigen – oder gegen Drittstaatsangehörige
– bei Gerichten in EU-Mitgliedstaaten erhoben werden, zum Beispiel Klagen von
EU-Verbrauchern gegen Unternehmen mit Sitz in einem Drittland. Eine weitere Folge dieser Einschränkung ist
Rechtsunsicherheit. Bürger werden vielleicht erwarten, dass mehr
grenzüberschreitende Fälle unter die Verordnung fallen, oder könnten künstlich
ein grenzüberschreitendes Szenario schaffen, wie es in der Verordnung
vorgesehen ist, um von ihren Vorteilen zu profitieren, zum Beispiel durch das
Abtreten ihrer Forderung an ein Auslandsunternehmen.[12] 4. Das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen 4.1. Gerichtliche
Zuständigkeit Die Zuständigkeit von Gerichten im Rahmen des
europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird durch die Brüssel-I-Verordnung
geregelt. Einige Mitgliedstaaten haben ein oder mehrere
Fachgerichte für dieses Verfahren eingerichtet (zum Beispiel Finnland, Malta
und das Land Hessen). Eine solche Bündelung bringt verschiedene Vorteile mit
sich, wie die Konzentration des entsprechenden Fachwissens auf bestimmte
Gerichte, Sprachkenntnisse und die Verfügbarkeit von Fernkommunikationsmitteln,
wodurch Kosten eingespart werden können. Potenzielle Nachteile für Kläger, die
dieses europäische Verfahren bei ihrem örtlichen Gericht einleiten möchten,
können dadurch ausgeglichen werden, dass mehr Fälle elektronisch bearbeitet und
häufiger Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden. 4.2. Schriftliches
Verfahren und Einsatz von Fernkommunikationsmitteln Das europäische Verfahren ist grundsätzlich
ein schriftliches Verfahren. Dadurch müssen die Parteien nicht mehr anreisen,
und es werden Kosten und Zeit gespart. Das Gericht kann jedoch eine mündliche
Verhandlung anordnen, wenn es dies als erforderlich erachtet oder wenn eine
Partei dies beantragt. Gerichte werden darin bestärkt, mündliche Verhandlungen
mittels Videokonferenz oder anderer Kommunikationstechnologien abzuhalten, sofern die technischen Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Die Studie hat gezeigt, dass sieben
Mitgliedstaaten/Gerichtsbarkeiten[13]
nur begrenzte (weniger als 10 % der Gerichte) oder gar keine Möglichkeiten
zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im
Gerichtssaal bieten, während zehn Mitgliedstaaten/Gerichtsbarkeiten[14] diese Möglichkeit an sämtlichen
Gerichten bieten. Selbst in Mitgliedstaaten, in denen die entsprechenden
Ausrüstungen verfügbar sind, kann nicht garantiert werden, dass diese bei
mündlichen Verhandlungen im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
genutzt werden, da ihr Einsatz im Ermessen des Richters liegt. Bislang müssen
die Parteien unnötig hohe Kosten in Kauf nehmen, wenn sie in einem anderen
Mitgliedstaat zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung persönlich erscheinen
müssen. Im Eurobarometer Spezial 395 gab ein Drittel
der Befragten an, dass sie sich eher dazu entschließen würden, einen
Rechtsanspruch geltend zu machen, wenn das Verfahren ausschließlich schriftlich
abgewickelt würde, d. h. ohne persönliches Erscheinen vor Gericht. Die
heutige Technologie ermöglicht die Einrichtung von Fernkommunikationsmitteln zu
relativ geringen Kosten (Skype-ähnliche Ausrüstungen oder Konferenzschaltung). 4.3. Antragstellung,
Zustellungsarten und Einsatz elektronischer Verfahren Der Kläger kann seine Forderung direkt beim
Gericht, auf dem Postweg oder mit Hilfe anderer Kommunikationsmittel wie Fax
oder E-Mail, die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts anerkannt
werden, geltend machen. In 10 Mitgliedstaaten[15] und 5 deutschen
Bundesländern[16]
können Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen
elektronisch (online oder via E-Mail) gestellt werden. Diese Entwicklung, die
sich künftig noch stärker ausprägen dürfte,[17]
spiegelt sich im Pilotprojekt e-Codex zur europäischen E-Justiz[18] wider, das sich mit der
Durchführbarkeit eines zentralisierten europäischen Online-Antragssystems für
das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen befasst. Die Zustellung erfolgt in erster Linie auf dem
Postweg mit Empfangsbestätigung. Die elektronische Zustellung kommt nur dann in
Frage, wenn der Postweg nicht möglich ist. Bei Erlass der Verordnung galt diese
Bestimmung als äußerst fortschrittlich, da sie auf bestimmte
Zustellungsformalitäten verzichtete. In der Zwischenzeit haben einige
Mitgliedstaaten elektronische Kommunikationsmittel für innerstaatliche
Verfahren eingerichtet. Die Parteien in einem europäischen Verfahren für
geringfügige Forderungen können aufgrund der Regel, wonach die Postdienste
gegenüber allen anderen Kommunikationsmitteln als vorrangig zu behandeln sind,
von dieser Modernisierung nicht profitieren, wenngleich davon auszugehen ist,
dass in den nächsten Jahren im Justizwesen vermehrt Informations- und
Kommunikationstechnologien eingesetzt werden. Die unzulängliche Nutzung von Informations-
und Kommunikationstechnologien hat in Bezug auf die Verordnung eine
abschreckende Wirkung: Ein Fünftel der Befragten des Eurobarometers Spezial 395
gab an, dass sie sich eher für das europäische Verfahren entscheiden würden,
wenn das ganze Verfahren online durchgeführt werden könnte. 4.4. Verfahrensdauer In der Verordnung werden Fristen vorgegeben,
um Streitigkeiten wegen geringfügiger Forderungen schneller bearbeiten zu
können. Obgleich im Falle der Nichteinhaltung dieser Fristen keine Sanktionen
vorgesehen sind, zeigen die Daten, dass die Verfahrensdauer bei
grenzüberschreitenden geringfügigen Forderungen seit Erlass der Verordnung
erheblich zurückgegangen ist. Die Dauer des europäischen Verfahrens in einer
Testauswahl von Mitgliedstaaten[19]
zeigt, dass die Verfahren etwa 3 bis 8 Monate mit einem Durchschnittswert von
etwa 5 Monaten dauern im Vergleich zu einer Dauer bis zu 2 Jahren und 5 Monaten
vor Erlass der Verordnung. 4.5. Verzicht
auf anwaltliche Vertretung Im Eurobarometer 395 stellte sich heraus, dass
ein Drittel der Befragten, die von dem europäischen Verfahren für geringfügige
Forderungen Gebrauch gemacht hatten, für das Verfahren einen Rechtsbeistand
hinzugezogen hatte, während ein etwas größerer Anteil der Befragten das
Verfahren ohne anwaltlichen Beistand nutzte. In einigen Fällen wurde offenbar
ein Anwalt beauftragt, weil keine kostenlose Beratung zur Verfügung stand oder
weil die Gerichtskosten nur über einen Anwalt gezahlt werden konnten (siehe
Abschnitte 6 und 8.2). Obgleich das Recht auf Vertretung durch einen Anwalt ein
Grundrecht aller Bürger ist, sollten Bürger nicht dazu gezwungen werden, einen
Rechtsbeistand hinzuzuziehen, nur weil die Regeln der Verordnung nicht beachtet
werden oder aufgrund rein praktischer Hindernisse. 4.6. Mehrsprachige
Standardformulare In der Verordnung sind vier mehrsprachige
Standardformulare vorgesehen. Diese Formulare stehen seit 2008 im Europäischen
Gerichtsatlas zusammen mit einem Übersetzungstool für alle Amtssprachen und
seit 2011 auf dem europäischen E-Justizportal in Form von dynamischen
Formularen mit einem Hilfsprogramm zum Ausfüllen zur Verfügung.[20] Im Allgemeinen finden Bürger das Ausfüllen des
Antragsformulars einfach (62 %), während einige über Schwierigkeiten
berichten (16 %). Einige Verbraucher fanden die Standardformulare in
einigen Punkten zu komplex, zum Beispiel in Bezug auf die gerichtliche
Zuständigkeit, die Definition grenzüberschreitender Fälle, die Zinsberechnung
und die beizufügenden Unterlagen.[21] 4.7. Mindestanforderungen
an die Überprüfung des Urteils Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf in
Artikel 18 soll eine Lösung für den Fall bereitgestellt werden, dass der
Beklagte nicht über das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat unterrichtet war
und sich folglich nicht angemessen verteidigen konnte. In der Verordnung sind
nur die Bedingungen für die Geltendmachung des Rechts auf Überprüfung
festgelegt; das Überprüfungsverfahren selbst unterliegt einzelstaatlichem
Recht. Verfahren, die dem Überprüfungsverfahren in
Artikel 18 der Verordnung ähnlich sind, gibt es auch in anderen
Zivilrechtsinstrumenten, darunter in der Verordnung über das Europäische
Mahnverfahren[22],
der Verordnung über den europäischen Vollstreckungstitel[23] und in der
Unterhaltsverordnung[24].
Bei der Anwendung des Überprüfungsverfahrens auf der Grundlage der europäischen
Regelungen sind Fragen und Unsicherheiten aufgekommen. Um diese Fragen und
Zweifel ausräumen zu können, empfiehlt es sich, die Bestimmung in
Artikel 18 klarer zu fassen und sich dabei von der aktuelleren Bestimmung
in der Unterhaltsverordnung leiten zu lassen. 5. Anerkennung
und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat Bezüglich der Abschaffung des
Exequaturverfahrens in der Verordnung wurden keine Probleme vermeldet.
Allerdings wurden den europäischen Verbraucherzentren einige Probleme im Zusammenhang
mit der Vollstreckung mitgeteilt, zum Beispiel bezüglich der Notwendigkeit von
Übersetzungen und der mangelnden Informationen über die Vollstreckungsverfahren
oder die Kontaktdaten von Vollstreckungsbeamten in den verschiedenen Ländern.[25] Nur wenige Mitgliedstaaten
erkennen das Formblatt D der Verordnung in englischer und einigen anderen
Sprachen an.[26]
Dadurch entstehen zusätzliche Kosten für die Partei, die die Vollstreckung zu
erwirken sucht. Üblicherweise werden Übersetzungskosten pro Seite berechnet,
und dies ungeachtet der Tatsache, dass die meisten Angaben bereits in
sämtlichen Amtssprachen verfügbar sind und nur Abschnitt 4.3 (Inhalt des
Urteils) übersetzt werden muss. 6. Hilfestellung
für Parteien In den Mitgliedstaaten wurden nur wenige spezifische
Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Parteien praktische
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare erhalten können. Gemäß dem
ZEV-Netz-Bericht berichten 41 % der Mitgliedstaaten, dass diese
Hilfestellung nicht für die Bürger verfügbar ist, und Eurobarometer 395 ist zu
entnehmen, dass 10 % der Befragten um Hilfestellung baten, jedoch keine
erhielten. Daraus lässt sich schließen, dass die
Mitgliedstaaten nicht durchgängig kostenlose Hilfestellung anbieten. Dies kann
im Hinblick auf die begrenzte Nutzung des europäischen Verfahrens eine Rolle
spielen. 7. Informationspflichten
der Mitgliedstaaten Gemäß Artikel 24 und 25 müssen Mitgliedstaaten
bestimmte Informationen bereitstellen, die zur Anwendung des Verfahrens
erforderlich sind. Angaben zu bestimmten Sachverhalten, die je nach
Mitgliedstaat sehr unterschiedlich ausfallen, sind jedoch zurzeit nicht
verfügbar: Informationen über Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten, über
nationale Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 18 sowie über kostenlose
Unterstützung für Bürger. Aufgrund dieser fehlenden Transparenz
verlieren Verbraucher und Unternehmen Zeit bei der Suche nach Informationen
über die Kosten und können nicht in voller Kenntnis aller Umstände entscheiden,
ob sie von dem Verfahren Gebrauch machen sollen oder nicht. 8. Sonstige
Hindernisse bei der Anwendung der Verordnung 8.1. Im
Vergleich zum Streitwert unverhältnismäßig hohe Gerichtsgebühren Bei der Bewertung wurde deutlich, dass
unverhältnismäßig hohe Gerichtsgebühren in einigen Mitgliedstaaten ein
bedeutendes Hindernis für die Inanspruchnahme des Verfahrens darstellen.
Gerichtsgebühren, deren Zahlung im Voraus fällig sein kann, können eine
abschreckende Wirkung auf potenzielle Kläger haben, die die Einleitung
gerichtlicher Schritte in Betracht ziehen.[27]
Im Eurobarometer 347 wurde deutlich, dass 45 % der Unternehmen keine
gerichtlichen Schritte einleiten, weil die Prozesskosten im Vergleich zum
Streitwert unverhältnismäßig hoch sind.[28]
In der schriftlichen Stellungnahme des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC)[29] wird bestätigt, dass
unverhältnismäßige Gerichtskosten ein Faktor sind, der Verbraucher davon
abhält, das Verfahren zu nutzen. Die Gerichtsgebühren werden von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat unterschiedlich berechnet (Festbetrag oder Anteil des
Streitwerts oder eine Kombination aus beiden). Gerichtsgebühren, die mehr als
10 % des Streitwerts betragen, können als unverhältnismäßig gelten. Dies
gilt insbesondere für grenzüberschreitende Fälle, bei denen mit zusätzlichen Kosten,
wie beispielsweise Übersetzungskosten, zu rechnen ist. Bei Streitwerten über
2000 EUR wurden die Gerichtskosten als weitgehend proportional zum
Streitwert erachtet. In vielen Mitgliedstaaten ist für
Gerichtsgebühren ein Mindestbetrag festgelegt, um die missbräuchliche oder
leichtfertige Einleitung von Gerichtsverfahren zu vermeiden, z. B. bei
Anliegen, die nicht ausreichend belegt oder begründet sind oder deren
Streitwert minimal ist (z. B. 10 EUR). 8.2. Praktische
Hindernisse bei der Zahlung der Gerichtsgebühren Der Kommission wurde über einige praktische
Schwierigkeiten bei der Zahlung von Gerichtsgebühren in anderen Mitgliedstaaten
berichtet. Die Zahlungsweise ist je nach Mitgliedstaat
sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten ist mindestens eine
elektronische Zahlungsmethode verfügbar (Online-Zahlung mit Debit-/Kreditkarte
oder Banküberweisung). Elektronische Zahlungsanweisungen sind in einigen
Mitgliedstaaten zulässig. In einigen wenigen Mitgliedstaaten können die
Gerichtsgebühren nur persönlich im Gericht beglichen werden oder durch Zahlung
über einen Anwalt oder per Scheckzahlung, die in vielen Mitgliedstaaten nicht
mehr allgemein gebräuchlich ist. In diesen Ländern müssen die Parteien
Reisekosten auf sich nehmen oder einen Anwalt in dem betreffenden Mitgliedstaat
beauftragen, um die Gerichtskosten zahlen zu können. 9. Mangelnde
Bekanntheit des Verfahrens Eine erfolgreiche Anwendung des europäischen
Verfahrens für geringfügige Forderungen setzt voraus, dass die beteiligten
Akteure – Bürger, Gerichte und andere Organisationen, die Unterstützung und
Betreuung bieten – über seine Existenz und Funktionsweise informiert sind. Die
Tatsachen zeigen jedoch, dass bislang weder die Bürger noch die Gerichte
ausreichend informiert sind: Dem Eurobarometer 395 zufolge haben 86 %
der Bürger noch nie von diesem Verfahren gehört. Folglich sehen
potenzielle Kläger, insbesondere Verbraucher, davon ab, ihre Forderungen vor
Gericht durchzusetzen, oder sie tun dies im Rahmen nationaler Verfahren. Im Hinblick auf die Gerichte und Richter
zeigte eine vom ZEV-Netz in allen Mitgliedstaaten durchgeführte Umfrage, dass
fast die Hälfte der Gerichte niemals von diesem Verfahren gehört hatte, während
die andere Hälfte nicht ausführlich darüber informiert war. Dies führt dazu,
dass ein Großteil der Gerichte nicht in der Lage ist, Bürgern gemäß
Artikel 11 der Verordnung effiziente Hilfestellung zu bieten. Die Daten deuten darauf hin, dass trotz des
Versuchs der Mitgliedstaaten, die Gerichte zu informieren, dies nicht ausreichend
war. In den Fällen, in denen Schulungen nicht nur Gerichten, sondern auch
Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbeamten angeboten werden, nimmt die
Anwendung des Verfahrens zu. Auch eine Spezialisierung der Gerichte in manchen
Mitgliedstaaten kann ein Weg sein, die Angehörigen der Rechtsberufe auf dieses
Verfahren aufmerksam zu machen. Der Erfolg des Verfahrens hängt demnach
letztlich davon ab, dass die Mitgliedstaaten mehr Ressourcen und Mittel
einsetzen, um besser über das Verfahren zu informieren. Die Kommission hat ihrerseits versucht, dieses
Problem mit einer Reihe von Maßnahmen anzugehen, wie die Veröffentlichung von
Informationen zusammen mit interaktiven Formularen auf verschiedenen
EU-Websites (EJN-Website, Europäischer Gerichtsatlas und Europäisches
Justizportal); Schulungsmodule für Richter und Rechtsanwender und Workshops für
Schulungsleiter im Rahmen des Programms „Ziviljustiz“; ein Praxisratgeber für
Rechtsanwender und ein Benutzerleitfaden für Bürger wurden zusammen mit dem EJN
für Zivil- und Handelssachen vorbereitet und werden 2013 veröffentlicht. Die Kommission hat die Anwendung des
Verfahrens im Rahmen des Programms „Ziviljustiz“ zudem finanziell unterstützt,
und auch die europäischen Verbraucherzentren (ZEV) stehen Verbrauchern, die das
europäische Verfahren nutzen wollen, zur Seite. Darüber hinaus scheinen die beteiligten
Akteure Schwierigkeiten bei der Unterscheidung der verschiedenen
Rechtsinstrumente zu haben, mit denen sie ihre Forderungen geltend machen
und im Ausland vollstrecken lassen können. Unsicherheit besteht insbesondere in
der Frage, wann das Verfahren für geringfügige Forderungen oder das europäische
Mahnverfahren und in welchen Fällen der europäische Vollstreckungstitel
vorteilhaft sein kann. Ein Praxisleitfaden darüber, wie die einzelnen
Instrumente zu unterscheiden und zu gebrauchen sind, kann sowohl für Bürger als
auch für Rechtsanwender von Nutzen sein. 10. Schlussfolgerung Aus diesem Bericht lässt sich ersehen, dass
sich die Bearbeitung geringfügiger Forderungen in grenzüberschreitenden
Streitsachen dank der Verordnung im Allgemeinen verbessert, vereinfacht und
beschleunigt hat. Allerdings gibt es einige Mängel. Die Verordnung ist zu wenig bekannt. Die
Kommission hat, wie oben beschrieben, Maßnahmen dagegen getroffen. In einigen Fällen wurde die Verordnung nicht
ordnungsgemäß angewandt. Dies lässt sich durch Überarbeitung einiger
Bestimmungen, die Schwierigkeiten verursacht haben, beheben. Diese
Schwierigkeiten äußern sich beispielsweise in der fehlenden Transparenz bestimmter
Angaben im Hinblick auf die Gerichtskosten, die Zahlungsweise und die
Hilfestellung beim Ausfüllen der Formulare. Die verbleibenden Probleme ergeben sich
hauptsächlich aus Unzulänglichkeiten der geltenden Verordnung: z. B. der
begrenzte Anwendungsbereich in Bezug auf die Streitwertobergrenze und die
eingeschränkte Definition grenzüberschreitender Fälle; verfahrenstechnische
Mängel aufgrund der Bevorzugung der Postdienste; der unzureichende Einsatz von
Video-Konferenzen; die Unverhältnismäßigkeit von Gerichtskosten in einigen
Fällen; fehlende Online-Zahlungsmöglichkeiten in einigen Mitgliedstaaten und
die unnötigen Übersetzungskosten in der Vollstreckungsphase. Diesem Bericht sind daher ein Vorschlag zur
Überarbeitung der aktuellen Verordnung sowie eine Folgenabschätzung bezüglich
der oben erläuterten Probleme beigefügt. [1] Deloitte, Assessment of the socio-economic impacts of
the policy options for the future of the European Small Claims Regulation, Juli
2013 („Deloitte-Studie“); verfügbar unter:
http://ec.europa.eu/justice/civil/document/index_en.htm. [2] Auf der Grundlage von Einzelklagen und den folgenden Berichten:
Centre européen de la Consommation/Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz
e. V., Procédure de règlement des petits litiges et injunction de payer
européenne: des procedures simplifiées pas si simple dans la pratique, Juli
2011, („CEC, Procédure de règlement des petits litiges“) verfügbar unter: http://www.europe-consommateurs.eu/uploads/media/4.4.3_procedure_de_reglement_des_petits_litiges.pdf; ECC-Net, European Small Claims Procedure Report, September 2012,
(„ZEV-Netz-Bericht“) verfügbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/ecc/docs/small_claims_210992012_en.pdf.
Berücksichtigt wurde zudem die für das EP erstellt Studie „Implementation of
optional instruments within European civil law“ von B. Fauvarque-Cosson
und M. Behar-Touchais, 2011 (verfügbar unter: http://www.europarl.europa.eu/committees/en/studiesdownload.html?languageDocument=EN&file=72928). [3] Spezial Eurobarometer 395, Das europäisches Verfahren
für geringfügige Forderungen, April 2013 („EB Spezial 395“), verfügbar unter: http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_395_en.pdf. [4] Daten bezüglich der Art und der Merkmale der Fälle sind
nicht verfügbar. Angesichts der Streitwertobergrenze von 2000 EUR kann
jedoch angenommen werden, dass die Verordnung vorrangig von Verbrauchern
genutzt wurde. Auch das EB Spezial 395 legte den Schwerpunkt auf die
diesbezügliche Sichtweise der Unionsbürger. [5] Der spanischen Antwort auf den Fragebogen zufolge wurden
Schulungen nicht nur – wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten (sofern dies
überhaupt der Fall war) – Gerichten und Richtern angeboten, sondern auch
Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbeamten. Siehe dazu: Deloitte-Studie,
Teil I, Abschnitt 3.3.2.1, S. 73 f. [6] Siehe Deloitte-Studie, Teil I, 3.3.2.1, S. 66-67
(Tabelle 19) mit einer Übersicht über die Antworten der Mitgliedstaaten
bezüglich der Anzahl der Verfahren und der diesbezüglichen Urteile. [7] Nur Bulgarien, Finnland, Österreich, die Tschechische
Republik und Zypern verfügen nicht über solche Verfahren. Siehe dazu
Deloitte-Studie, Teil I, Abschnitt 3.3.1.1, S. 53. [8] Zum Beispiel in Estland, Frankreich, Irland, Italien,
Litauen, den Niederlanden, Slowenien, Spanien, Ungarn und im Vereinigten
Königreich. [9] Im Vereinigten Königreich von 5000 auf
10 000 GBP, in den Niederlanden von 5000 auf 25 000 EUR;
siehe Deloitte-Studie, Teil I, Abschnitt 3.3.1.1, S. 52-53. [10] Flash Eurobarometer 347, Businesses-to-Businesses,
Alternative Dispute resolution in the EU („ Flash EB 347“), S. 40-42, verfügbar
unter: http://ec.europa.eu/public_opinion/flash/fl_347_en.pdf. [11] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12 vom 16.1.2001,
S. 1. [12] Auf diese Fälle wurde im Rahmen der Gespräche im EJN
hingewiesen. [13] Belgien, Bulgarien, Griechenland, Lettland, die Slowakei,
Ungarn, das Vereinigte Königreich – Nordirland. [14] Estland, Finnland, Luxemburg, Malta, die Niederlande,
Österreich, Portugal, Schweden, Zypern und das Vereinigte Königreich –
Schottland. [15] Siehe: Deloitte-Studie, Teil I, Abschnitt 3.3.2.2,
S. 76 f.: Estland, Österreich, Finnland, Frankreich, die Niederlande
(obgleich in der Praxis nicht angewandt), Portugal, Slowenien, die Tschechische
Republik (bei per E-Mail oder Fax eingereichten Unterlagen muss das Original
jedoch nachgereicht werden), das Vereinigte Königreich (England und Wales) und
Zypern. [16] Berlin, Brandenburg, Bremen, Sachsen, Hessen. [17] In Deutschland ist beispielsweise geplant, bis 2018 bei
allen Gerichten die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung vorzusehen.
[18] http://www.e-codex.eu/index.php/legal-community-benefits;
siehe auch für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen:
http://www.e-codex.eu/pilots/small-claims.html. [19] Diese Frage wurde von 10 Mitgliedstaaten beantwortet:
Bulgarien: 6 Monate; Estland: 4 Monate; Finnland: 3 Monate;
Frankreich: 4,6 Monate; Malta: 6 Monate; Polen: 6,3 Monate;
Slowakei: 3 Monate; Slowenien: 4,3 Monate; Spanien: 8,2 Monate;
Deutschland: 3,4 - 5,3 Monate. [20] Siehe:
https://e-justice.europa.eu/dynform_intro_form_action.do?idTaxonomy=177&plang=de&init=true&refresh=1. [21] Siehe dazu: CEC, Procédure de règlement des petits litiges;
ZEV-Netz-Bericht. [22] Verordnung (EG) Nr. 1896/2006/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens, ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1. [23] Verordnung (EG) Nr. 805/2004/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl.
L 143 vom 30.4.2004, S. 15. [24] Verordnung (EG) Nr. 4/2009/EG des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen,
ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1. [25] ECC-Net, European Small Claims Procedure Report, September
2012, S. 28, verfügbar unter: http://ec.europa.eu/consumers/ecc/docs/small_claims_210992012_en.pdf. [26] Estland (Englisch), Zypern (Englisch), Malta (Englisch),
Finnland (Schwedisch und Englisch), Schweden (Englisch), Frankreich (Englisch,
Deutsch, Italienisch, Spanisch) – Quelle: X.E. Kramer, Small claim, simple
recovery? The European small claims procedure and its
implementation in the member states, ERA Forum (2011) 12, S. 130. [27] Da für die Gerichtskosten der Grundsatz gilt: „wer
verliert, zahlt“, wird der Kläger verunsichert, da er nicht weiß, wie der Fall
ausgehen wird. Er müsste bis zur tatsächlichen Vollstreckung sein eigenes Geld
zunächst „auf Eis legen“. [28] Flash EB 347, S. 31. Obgleich es sich um eine allgemeine
Umfrage für alle Arten von B-2-B-Forderungen handelt, geht aus ihr hervor, dass
die Verhältnismäßigkeit der Kosten – und damit auch der Gerichtskosten – für
Unternehmen das Hauptkriterium bei der Entscheidung darüber ist, ob in einem
Fall gerichtliche Schritte eingeleitet werden sollen. [29] Ref.-Nr. X/2013/040; verfügbar
unter: http://www.beuc.org/Content/Default.asp?PageID=606.