EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 02008R0543-20130701
Commission Regulation (EC) No 543/2008 of 16 June 2008 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1234/2007 as regards the marketing standards for poultrymeat
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
02008R0543 — DE — 01.07.2013 — 006.004
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2008 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
VERORDNUNG (EG) Nr. 936/2008 DER KOMMISSION vom 24. September 2008 |
L 257 |
7 |
25.9.2008 |
|
VERORDNUNG (EG) Nr. 508/2009 DER KOMMISSION vom 15. Juni 2009 |
L 151 |
28 |
16.6.2009 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 557/2010 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2010 |
L 159 |
13 |
25.6.2010 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 576/2011 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2011 |
L 159 |
66 |
17.6.2011 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 652/2012 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2012 |
L 190 |
1 |
19.7.2012 |
|
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2012 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 |
L 350 |
63 |
20.12.2012 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S. 95 (Nr. 652/2012) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 543/2008 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2008
mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Artikel 1
Für die Erzeugnisse gemäß Artikel 121 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende Definitionen:
1. Geflügelschlachtkörper
a) HÜHNER (Gallus domesticus)
— Hähnchen: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,
— Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz,
— Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer (im Anschluss an die Kastration) von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn,
— Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer). Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen „Stubenküken“ genannt werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Zur Überprüfung des Schlachtalters können die Mitgliedstaaten Artikel 12 anwenden,
— Junger Hahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz starr, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 90 Tagen geschlachtet wird;
b) PUTEN/TRUTHÜHNER (Meleagris gallopavo dom.)
— (Junge) Pute/(Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,
— Pute/Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
c) ENTEN (Anas platyrhynchos dom., Cairina muschata), Mulardenten (Kreuzung aus Barbarieente und Pekingente)
— Frühmastente/Jungente, (junge) Barbarieente, (junge) Mulardente: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,
— Ente/Barbarieente/Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
d) GÄNSE (Anser anser dom.)
— Frühmastgans/(Junge) Gans/Jungmastgans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren,
— Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;
e) PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus)
— (Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz,
— Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.
Im Sinne dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den in den Buchstaben a bis e verwendeten Definitionen als äquivalent.
2. Geflügelteilstücke
a) Hälfte: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang;
b) Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel;
c) Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf;
d) Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte;
e) Schenkel: Femus (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
f) Hähnchenschenkel mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen;
g) Oberschenkel: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
h) Unterschenkel: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
i) Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Bei Truthahnflügeln können Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich anhaftendem Muskelfleisch separat angeboten werden. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal- (Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
j) beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des Teilstücks ausmacht;
k) Brustfilet: ganze oder halbe entbeinte Brust, d. h. ohne Brustbein und Rippen. Bei Putenbrust darf das Filet auch ausschließlich aus innerem Brustmuskel (pectoralis profundus) bestehen;
l) Brustfilet mit Schlüsselbein: Brustfilet (ohne Haut) mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gesamtgewichts dieses Teilstücks ausmachen dürfen;
m) „Magret, Maigret“: Brustfilet von in Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel (pectoralis profundus);
n) entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: Putenoberschenkel und/oder -unterschenkel, entbeint, d. h. ohne Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), ganz, gewürfelt oder in Streifen geschnitten.
Bei den Erzeugnissen gemäß den Buchstaben e, g und h bedeutet „Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt“, dass die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang II).
Die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d bis k können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß den Buchstaben d bis j ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Buchstabe k mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Etikettierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) anzugeben.
3. Fettleber (Stopfleber)
Die Leber von Gänsen oder Enten der Art Cairina muschata oder Cairina muschata x Anas platyrhynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.
Die Tiere, denen die Lebern entnommen werden, müssen vollständig ausgeblutet sein. Die Lebern müssen von einheitlicher Farbe sein.
Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:
— Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g,
— Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Schlachtkörper“: der ganze Körper eines Schlachtgeflügels im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 nach Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; das Entfernen der Nieren ist jedoch freigestellt; ein ausgeweideter Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber, Magen und Hals — die im Schlachtkörper aufbewahrt werden —, zum Verkauf angeboten werden;
b) „Teilstück“: Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;
c) „Geflügelfleisch in Fertigpackungen“: gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG angebotenes Geflügelfleisch;
d) „Geflügelfleisch, nicht in Fertigpackungen“: Geflügelfleisch, das nicht in Fertigpackungen dem Endverbraucher zum Kauf angeboten wird oder auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt wird;
e) „Vermarktung“: das Feilhalten oder Aufstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;
f) „Los“: Geflügelfleisch derselben Art und Sorte, Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das Gegenstand der Prüfung ist. Im Sinne von Artikel 9 und der Anhänge V und VI besteht ein Los nur aus Fertigpackungen derselben Nenngewichtsklasse.
Artikel 3
(1) Um entsprechend dieser Verordnung vermarktet werden zu können, sind Geflügelschlachtkörper in einer der folgenden Herrichtungsformen zum Verkauf anzubieten:
— teilweise ausgenommen („effilé“, „roped“),
— bratfertig oder mit Innereien,
— grillfertig oder ohne Innereien.
Das Wort „ausgenommen“ kann hinzugefügt werden.
(2) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.
(3) Bei allen Herrichtungsformen von Schlachtkörpern können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.
(4) Innereien sind ausschließlich:
Herz, Hals, Muskelmagen und Leber sowie alle anderen Körperteile, die vom Endverbraucher als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase, der Muskelmagen ohne die innere Hornhaut anzubieten; der Muskelmageninhalt ist zu entfernen. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden. Verbleibt der Hals am Schlachtkörper, so zählt er nicht zu den Innereien.
Werden die Schlachtkörper üblicherweise ohne eines der vorgenannten vier Organe zum Verkauf angeboten, ist das Fehlen dieses Organs auf dem Etikett anzugeben.
(5) Neben den Angaben, die von den entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert werden, enthalten die das Fleisch begleitenden Warenpapiere gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie folgende zusätzliche Angaben:
a) die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,
b) den Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur.
Artikel 4
(1) Die Verkehrsbezeichnungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse entsprechen den in Artikel 1 dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen und den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Sprachen der Gemeinschaft. Anzugeben ist dabei
— bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung,
— bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.
(2) Die Artenbezeichnungen gemäß Artikel 1 Nummern 1 und 2 können durch Zusätze ergänzt werden, sofern diese den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es insbesondere zu Verwechslungen mit anderen Erzeugnissen des Artikels 1 Nummern 1 und 2 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommt.
Artikel 5
(1) Andere als die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 können in der Gemeinschaft nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 bzw. mit den Angaben gemäß Artikel 11 kommen kann.
(2) Neben den Anforderungen der entsprechend der Richtlinie 2000/13/EG erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Etikettierung und Aufmachung des für den Endverbraucher bestimmten Geflügelfleisches sowie die Werbung dafür den zusätzlichen Anforderungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels genügen.
(3) Bei frischem Geflügelfleisch wird das Mindesthaltbarkeitsdatum durch das Verbrauchsdatum mit der Angabe „Verbrauchen bis“ gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/13/EG ersetzt.
(4) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett folgende Angaben anzubringen:
a) die Handelsklasse gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;
b) bei frischem Geflügelfleisch Gesamtpreis und Preis je Gewichtseinheit auf der Einzelhandelsstufe;
c) der Angebotszustand des Geflügelfleisches gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie die empfohlene Lagertemperatur;
d) die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) angegebene Zulassungsnummer des Schlacht- bzw. des Zerlegungsbetriebs, ausgenommen in den Fällen, in denen das Zerlegen und Entbeinen am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung erfolgt;
e) bei aus Drittländern eingeführtem Geflügelfleisch die Angabe des Ursprungslands.
(5) Bei nicht in Fertigpackungen zum Verkauf angebotenem Geflügelfleisch, ausgenommen im Falle des Zerlegens oder Entbeinens am Verkaufsort gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, vorausgesetzt, dass das Zerlegen und Entbeinen auf Verlangen und in Gegenwart des Verbrauchers erfolgt, gilt Artikel 14 der Richtlinie 2000/13/EG für die in Absatz 4 genannten Angaben.
(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 5 und den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erübrigt sich die Einstufung von Geflügelfleisch in Handelsklassen und seine Kennzeichnung entsprechend den zusätzlichen Etikettierungsvorschriften dieser Artikel, wenn das Fleisch an Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe geliefert wird.
Artikel 6
Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch gemäß dieser Verordnung muss stabil sein und im ganzen Erzeugnis auf maximal – 12 °C gehalten werden, wobei die Temperatur kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.
Artikel 7
(1) Zur Einstufung in die Handelsklassen A und B müssen die unter diese Verordnung fallenden Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Mindestanforderungen genügen:
a) ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform),
b) sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut,
c) frei von Fremdgeruch,
d) frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig,
e) frei von herausragenden gebrochenen Knochen,
f) frei von starken Quetschungen.
Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.
(2) Um in die Handelsklasse A eingestuft werden zu können, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke darüber hinaus folgenden Anforderungen genügen:
a) Sie besitzen Fleischfülle. Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig. Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen. Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig. Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmäßig über den gesamten Schlachtkörper verteilte Fettschicht auf;
b) an Brust, Schenkeln, Rumpf, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen Federreste befinden;
c) leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden. Die Flügelspitze darf fehlen. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung zeigen;
d) gefrorenes und tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren zeigen ( 3 ), es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden.
Artikel 8
(1) Beschlüsse infolge von Nichteinhaltung der Artikel 1, 3 und 7 werden immer für das gesamte gemäß diesem Artikel kontrollierte Los gefasst.
(2) Aus jedem in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Groß- und Einzelhandelslagerhäusern bzw. — im Falle der Einfuhr aus Drittländern — bei der Zollabfertigung zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Einzelerzeugnisse gemäß Artikel 1 entnommen:
Losumfang |
Stichprobenumfang |
Zulässige Anzahl fehlerhafter Einheiten |
|
insgesamt |
Artikel 1 Nummern 1 (1) und 3 und Artikel 7 Absatz 1 |
||
1 |
2 |
3 |
4 |
100 bis 500 |
30 |
5 |
2 |
501 bis 3 200 |
50 |
7 |
3 |
> 3 200 |
80 |
10 |
4 |
(1) Toleranz für ein und dieselbe Art, nicht für verschiedene Arten zusammen. |
(3) Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse A ist die Fehlertoleranz nach Spalte 3 der Tabelle des Absatzes 2 zulässig. Bei diesen fehlerhaften Einheiten darf es sich im Fall von Brustfilet auch um Filets mit bis zu 2 Gewichtsprozent Knorpel (biegsamer Brustbeinfortsatz) handeln.
Die Anzahl der fehlerhaften Einheiten, die den Bestimmungen des Artikels 1 Nummern 1 und 3 und des Artikels 7 Absatz 1 nicht entsprechen, darf die in Spalte 4 der Tabelle von Absatz 2 angegebenen Zahlen jedoch nicht überschreiten.
Im Hinblick auf Artikel 1 Nummer 3 kann eine fehlerhafte Einheit nur dann akzeptiert werden, wenn ihr Gewicht im Fall von Entenlebern mindestens 240 g und im Fall von Gänselebern mindestens 385 g beträgt.
(4) Bei der Prüfung eines Loses Geflügelfleisch der Handelsklasse B verdoppelt sich die Fehlertoleranz.
(5) Wird das geprüfte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw. die Einfuhr aus einem Drittland, sofern nicht bzw. solange bis der Beleg beigebracht ist, dass Konformität mit den Vorschriften der Artikel 1 und 7 nachträglich erzielt worden ist.
Artikel 9
(1) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 76/211/EWG kann gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Gewichtsklassen eingestuft werden. Als Fertigpackungen gelten
— Fertigpackungen mit einem Geflügelschlachtkörper oder
— Fertigpackungen mit einem oder mehreren Teilstücken des gleichen Typs und der gleichen Geflügelart im Sinne von Artikel 1.
(2) Auf allen Fertigpackungen ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 das als „Nenngewicht“ bekannte Gewicht des Erzeugnisses anzugeben, das die Fertigpackung enthalten muss.
(3) Gefrorenes oder tiefgefrorenes Geflügelfleisch in Fertigpackungen kann wie folgt in Nenngewichtsklassen eingestuft werden:
a) Schlachtkörper:
— unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),
— 1 100 bis < 2 400 g: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.),
— 2 400 g und darüber: 200-g-Klassen (2 400 — 2 600 — 2 800 usw.),
b) Teilstücke:
— unter 1 100 g: 50-g-Klassen (1 050 — 1 000 — 950 usw.),
— 1 100 g und darüber: 100-g-Klassen (1 100 — 1 200 — 1 300 usw.).
(3)(4) Die Fertigpackungen gemäß Absatz 1 müssen so hergestellt sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die tatsächliche Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als das Nenngewicht;
b) der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Absatz 9 vorgesehenen Fehlergrenzen überschreitet, muss so gering sein, dass das Los von Fertigpackungen den in Absatz 10 festgelegten Prüfungsvorschriften entspricht;
c) eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die in Absatz 9 aufgeführten Fehlergrenzen um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht vermarktet werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen des Nenngewichts, der tatsächlichen Füllmenge und der Minusabweichungen gemäß Anhang I der Richtlinie 76/211/EWG.
(5) Hinsichtlich der Verantwortung des Abfüllers bzw. des Importeurs von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch sowie der von den zuständigen Behörden durchzuführenden Kontrollen gelten sinngemäß die Bestimmungen gemäß Anhang I Nummern 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/211/EWG.
(6) Die Fertigpackungen werden stichprobenweise und in zwei Phasen geprüft:
— Prüfung der tatsächlichen Füllmenge jeder Fertigpackung der Stichprobe;
— Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen in der Stichprobe.
Ein Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar, wenn die Ergebnisse der beiden Prüfungen den Annahmezahlen gemäß den Absätzen 10 und 11 genügen.
(7) Das Los besteht aus der Gesamtmenge der am gleichen Ort abgefüllten Fertigpackungen gleichen Nenngewichts, gleichen Musters und gleicher Herstellung, die Gegenstand der Prüfung sind.
Die Losgröße wird auf folgende Mengen begrenzt:
— Werden die Fertigpackungen nach dem Abfüllvorgang geprüft, so entspricht der Losumfang der Stundenhöchstleistung der Abfüllanlage, wobei der Losumfang unbegrenzt ist;
— in allen anderen Fällen ist die Stückzahl des Loses auf 10 000 Fertigpackungen begrenzt.
(8) Aus jedem zu prüfenden Los wird eine Zufallsstichprobe folgender Anzahl Fertigpackungen entnommen:
Losumfang |
Stichprobenumfang |
100—500 |
30 |
501—3 200 |
50 |
> 3 200 |
80 |
Bei Losen mit weniger als 100 Fertigpackungen erstreckt sich die nicht zerstörende Prüfung gemäß Anhang II der Richtlinie 76/211/EWG, falls sie durchgeführt wird, auf 100 % des Losumfangs.
(9) Bei Geflügelfleisch in Fertigpackungen sind folgende Minusabweichungen zulässig:
(in Gramm) |
||
Nenngewicht |
Zulässige Minusabweichung |
|
Schlachtkörper |
Teilstücke |
|
unter 1 100 |
25 |
25 |
1 100 — < 2 400 |
50 |
50 |
2 400 und darüber |
100 |
50 |
(10) Zur Prüfung der tatsächlichen Füllmenge der einzelnen Fertigpackungen in der Stichprobe wird die zulässige Mindestfüllmenge durch Abzug der zulässigen Minusabweichung vom Nenngewicht der Fertigpackung berechnet.
Fertigpackungen in der Stichprobe, deren tatsächliche Füllmenge geringer ist als die zulässige Mindestfüllmenge, gelten als fehlerhaft.
Das geprüfte Los von Fertigpackungen gilt als annehmbar bzw. abgelehnt, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der Stichprobe gleich nachstehender Annahmezahl oder kleiner ist bzw. gleich nachstehender Ablehnungszahl oder größer ist:
Stichprobenumfang |
Anzahl fehlerhafter Fertigpackungen |
|
Annahmezahl |
Ablehnungszahl |
|
30 |
2 |
3 |
50 |
3 |
4 |
80 |
5 |
6 |
(11) Zur Prüfung des Mittelwerts der tatsächlichen Füllmengen gilt: Ein Los von Fertigpackungen wird als annehmbar angesehen, wenn der Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe größer ist als folgende Annahmezahl:
Stichprobenumfang |
Annahmezahl für den Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen |
30 |
x— ≥ Qn – 0,503 s |
50 |
x— ≥ Qn – 0,379 s |
80 |
x— ≥ Qn – 0,295 s |
x— |
= |
Mittelwert der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen, |
Qn |
= |
Nennmenge der Fertigpackung, |
s |
= |
Standardabweichung der tatsächlichen Füllmengen der Fertigpackungen der Stichprobe. |
Die Standardabweichung wird geschätzt nach dem Verfahren gemäß Anhang II Nummer 2.3.2.2 der Richtlinie 76/211/EWG.
(12) Solange gemäß der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 4 ) zusätzliche Angaben zulässig sind, kann außer der Angabe des Nenngewichts der Fertigpackung im Sinne dieses Artikels eine zusätzliche Angabe angebracht werden.
(13) Aus anderen Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich eingeführtes Geflügelfleisch wird außerhalb des Grenzbereichs stichprobenweise geprüft.
Artikel 10
Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG können eines der nachstehend definierten Kühlverfahren und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft angegeben werden:
— Luftkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom;
— Luft-Sprüh-Kühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, der mit einem mehr oder weniger feinen Wassernebel durchsetzt wird;
— Tauchkühlung: Das Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren.
Artikel 11
(1) Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, ausschließlich die nachstehenden und die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, und dies nur, sofern die in Anhang V dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind:
a) „Gefüttert mit … % …“
b) „extensive Bodenhaltung“
c) „Freilandhaltung“
d) „Bäuerliche Freilandhaltung“
e) „Bäuerliche Freilandhaltung — Unbegrenzter Auslauf“.
Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.
Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe „Freilandhaltung“ (Buchstaben c, d und e) gemacht, so muss auch die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ aufgeführt werden.
(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang V Buchstaben b, c oder d haben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich definierten Tiere.
(3) Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der einzelstaatlichen technischen Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen gemäß Anhang V hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.
(4) Die einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Absatz 3 sind der Kommission mitzuteilen.
(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt jederzeit auf Antrag der Kommission alle Angaben, die für eine Beurteilung der Frage notwendig sind, ob die unter diesen Artikel fallenden Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit den gemeinsamen Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in Einklang stehen.
Artikel 12
(1) Schlachthöfe bedürfen zur Verwendung der Begriffe gemäß Artikel 11 einer besonderen Zulassung. Sie führen — aufgeschlüsselt nach Haltungsformen — über Folgendes Buch:
a) über Name und Anschrift der Geflügelerzeuger, die nach entsprechender Kontrolle durch die zuständige nationale Behörde zugelassen werden;
b) auf Verlangen dieser Behörde über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;
c) über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere;
d) über die Einzelheiten der Verkäufe einschließlich Name und Anschrift der Käufer während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand.
(2) Die Erzeuger gemäß Absatz 1 werden anschließend regelmäßig kontrolliert. Sie führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und Quelle der Futtermittel.
Außerdem führen Erzeuger mit Auslauf- bzw. Freilandhaltung auch Buch über den Zeitpunkt, an dem die Tiere zum ersten Mal Zugang zum Freiland haben.
(3) Futtermittelhersteller und -lieferanten führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Bücher, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den Fütterungsanweisungen entspricht.
(4) Die Brütereien führen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Buch über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen, die an die Erzeuger für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.
(5) Die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 11 und der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels wird wie folgt regelmäßig kontrolliert:
a) in Mastbetrieben: mindestens einmal je Durchgang,
b) in Betrieben der Futtermittelhersteller und -lieferanten: mindestens einmal jährlich,
c) in Schlachthöfen: mindestens viermal jährlich,
d) in Brütereien: mindestens einmal jährlich bei Haltungsformen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e.
(6) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind.
Artikel 13
In Bezug auf die Überwachung der Angaben über die Art der Geflügelhaltung gemäß Artikel 121 Buchstabe e Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen den Kriterien gemäß der Europäischen Norm Nr. EN/45011 vom 26. Juni 1989 genügen und als solche von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und überwacht werden.
Artikel 14
Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 10 und 11 tragen, sofern es eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslands ausgestellte Bescheinigung mitführt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.
Artikel 15
(1) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 5 und des Artikels 17 Absatz 3 dürfen gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI (Drip-Verfahren) oder Anhang VII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet.
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Bestimmungen von Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass
— Proben zur Kontrolle der Wasseraufnahme beim Kühlen sowie des Wassergehalts von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnchen entnommen werden,
— die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;
— jedes Los so gekennzeichnet wird, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muss im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.
Artikel 16
(1) In den Schlachthöfen wird entweder regelmäßig gemäß Anhang IX die Wasseraufnahme kontrolliert oder es werden Kontrollen gemäß Anhang VI durchgeführt, und zwar mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase.
Stellt sich dabei heraus, dass die aufgenommene Wassermenge den nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalt überschreitet (unter Berücksichtigung des Wassers, das von den Schlachtkörpern während der nicht kontrollierten Phasen der Aufbereitung aufgenommen wird), oder überschreitet die aufgenommene Wassermenge die Werte gemäß Anhang IX Nummer 10 oder gemäß Anhang VI Nummer 7, so nehmen die Schlachtbetriebe unverzüglich die notwendigen technischen Anpassungen des Verfahrens vor.
(2) In allen Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und auf jeden Fall mindestens jeden zweiten Monat wird der Wassergehalt gefrorener oder tiefgefrorener Hähnchen gemäß Artikel 15 Absatz 1 in jedem Schlachthof durch Stichproben kontrolliert, wobei die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bestimmt, ob das Verfahren nach Anhang VI oder Anhang VII verwendet wird. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3) Die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden durch die zuständigen Behörden oder unter deren Aufsicht durchgeführt. Die zuständigen Behörden können in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 und insbesondere die von Anhang IX Nummern 1 und 10 sowie die von Absatz 2 für einen Schlachthof verschärfen, wenn dies notwendig ist, um die Einhaltung des nach dieser Verordnung zulässigen Gesamtwassergehalts zu gewährleisten.
Wenn eine Partie von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel dieser Verordnung nicht genügt, nehmen die zuständigen Behörden die Kontrollen in der in Absatz 2 genannten Mindesthäufigkeit erst wieder auf, wenn drei aufeinander folgende Kontrollen, die gemäß Anhang VI oder VII anhand von Stichproben aus drei verschiedenen Tagesproduktionen innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Wochen vorzunehmen sind, negativ ausgefallen sind. Die Kosten dieser Kontrollen gehen zu Lasten des betreffenden Schlachtbetriebs.
(4) Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 im Fall von Luftkühlung auf, dass die Vorschriften der Anhänge VI bis IX sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Absatz 1 genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder in der Häufigkeit gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.
(5) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 2 die zulässigen Grenzwerte, so gilt das betreffende Los als nicht verordnungsgemäß. In diesem Fall kann der betroffene Schlachthof jedoch eine Gegenanalyse verlangen, die im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auszuwählenden Verfahren durchzuführen ist. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
(6) Wird das betreffende Los — erforderlichenfalls nach einer Gegenanalyse — für nicht verordnungsgemäß befunden, so trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass dieses Los innerhalb der Gemeinschaft nur vermarktet werden darf, wenn sowohl Einzel- als auch Großpackungen mit den betreffenden Schlachtkörpern von dem Schlachthof unter Aufsicht der zuständigen Behörde durch einen Aufkleber oder ein Etikett gekennzeichnet werden, das in roten Großbuchstaben mindestens eine der in Anhang X aufgeführten Aufschriften trägt.
Das Los gemäß Unterabsatz 1 verbleibt unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird. Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das in Unterabsatz 1 genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so trifft die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der Gemeinschaft vermarktet wird.
Die Aufschriften gemäß Unterabsatz 1 müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.
Artikel 17
(1) Besteht Grund zur Annahme von Unregelmäßigkeiten, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat durch nichtdiskriminierende Stichproben sicherstellen lassen, dass die betreffende Lieferung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Anforderungen der Artikel 15 und 16 entspricht.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen geeigneten Ort. Im letztgenannten Fall ist darauf zu achten, dass der Ort nicht an der Grenze liegt, dass möglichst wenig vom Transportweg der Ware abgewichen wird und dass die Waren nach der Probenahme wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort gebracht werden können. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen jedoch erst dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn das Ergebnis der Kontrolle vorliegt.
Die Kontrollen sind möglichst rasch durchzuführen, damit die Vermarktung der Waren nicht unangemessen verzögert wird oder Wartezeiten entstehen, die zu einer Minderung der Qualität führen könnten.
Die Ergebnisse der Kontrollen, die daraufhin gefassten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse sind dem Versender, dem Empfänger oder deren Vertretern innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Probenahme mitzuteilen. Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gefassten Beschlüsse müssen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats zusammen mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.
Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Beschlüsse dem Versender oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muss eine Belehrung darüber beigefügt sein, welche Rechtsbehelfe das im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht und nach welchem Verfahren und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.
(3) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Absatz 1 die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses eine Gegenanalyse in einem der Referenzlaboratorien gemäß Anhang XI nach demselben Verfahren wie für die ursprüngliche Kontrolle verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Aufgaben und Zuständigkeiten der Referenzlaboratorien sind in Anhang XII aufgeführt.
(4) Stellt sich bei einer Kontrolle gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls nach einer Gegenanalyse heraus, dass die gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen den Bestimmungen der Artikel 15 und 16 nicht entsprechen, so wendet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verfahren des Artikels 16 Absatz 6 an.
(5) In den Fällen gemäß den Absätzen 3 und 4 setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die gefassten Beschlüsse und die Gründe für diese Beschlüsse mit.
Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 3 wiederholt Unregelmäßigkeiten oder werden nach Auffassung des Versandmitgliedstaats Kontrollen ohne hinreichende Begründung durchgeführt, so unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hierüber.
Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats kann die Kommission unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Verstöße
— Sachverständige in den betreffenden Betrieb entsenden und in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden Untersuchungen vor Ort vornehmen oder
— die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats auffordern, die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben zu kontrollieren und erforderlichenfalls Strafmaßnahmen gemäß Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu ergreifen.
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet eine Untersuchung vorgenommen wird, lassen den Sachverständigen jegliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.
Solange die Schlussfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muss der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Erzeugnisse des betreffenden Betriebs häufiger durch Stichproben kontrollieren.
Werden diese Maßnahmen aufgrund wiederholter Unregelmäßigkeiten von Seiten eines Betriebs ergriffen, so stellt die Kommission dem betreffenden Betrieb alle bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß den Gedankenstrichen von Untersatz 3 anfallenden Kosten in Rechnung.
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den jeweiligen nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der von ihnen oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 unverzüglich mit.
Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die nationalen Referenzlaboratorien der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Unterabsatz 1. Die Ergebnisse werden dem Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Prüfung vorgelegt.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen alle zweckdienlichen Vorkehrungen für die in den Artikeln 15, 16 und 17 genannten Kontrollen auf allen Vermarktungsstufen einschließlich der Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gemäß den Anhängen VI und VII. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission darüber. Diesbezügliche Änderungen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission umgehend mitzuteilen.
Artikel 19
Ein Gremium von Sachverständigen für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang XII zu entnehmen.
Dem Referenzlaboratorium wird eine Beihilfe gemäß dem Vertrag gewährt, der zwischen der im Namen der Gemeinschaft handelnden Kommission und diesem Laboratorium zu schließen ist.
Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft wird ermächtigt, den genannten Vertrag im Namen der Kommission zu unterzeichnen.
Artikel 20
(1) Die nachstehend genannten frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg nur vermarktet werden, wenn ihr Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII (Chemischer Test) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert nicht überschreitet:
a) Hähnchenbrustfilets, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;
b) Hähnchenbrust, mit Haut;
c) Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;
d) Putenbrustfilets, ohne Haut;
e) Putenbrust, mit Haut;
f) Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;
g) entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe — unabhängig davon, ob diese zu Schlachthöfen gehören — alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Anforderungen gemäß Absatz 1 nachzukommen. Sie sorgen insbesondere dafür, dass
a) in den Schlachthöfen regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 auch bei Schlachtkörpern von Hähnchen und Puten durchgeführt werden, die für die Erzeugung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten frischen, gefrorenen oder tiefgefrorenen Teilstücke bestimmt sind. Diese Kontrollen werden mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase durchgeführt. Im Fall der Luftkühlung von Putenschlachtkörpern müssen jedoch keine regelmäßigen Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt werden. Die in Anhang IX Nummer 10 festgesetzten Grenzwerte gelten auch für Putenschlachtkörper;
b) die Kontrollergebnisse aufgezeichnet und ein Jahr lang aufbewahrt werden;
c) jedes Los so gekennzeichnet wird, dass das Herstellungsdatum festgestellt werden kann; diese Loskennzeichnung muss im Herstellungsprotokoll aufgeführt sein.
Zeigen die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Buchstabe a und Absatz 3 im Fall von Luftkühlung der Hähnchen auf, dass die Vorschriften der Anhänge VI bis IX sechs Monate lang eingehalten worden sind, so kann die Häufigkeit der in Buchstabe a genannten Kontrollen auf einmal im Monat verringert werden. Werden die Vorschriften der genannten Anhänge nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder in der Häufigkeit gemäß Buchstabe a durchgeführt werden.
(3) Mindestens einmal alle drei Monate wird der Wassergehalt gemäß Absatz 1 von gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücken aus sämtlichen solche Teilstücke erzeugenden Zerlegungsbetrieben anhand von Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang VIII kontrolliert. Diese Kontrollen gelten nicht für Geflügelteilstücke, bei denen der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen werden kann, dass sie ausschließlich zur Ausfuhr bestimmt sind.
Nachdem die Vorschriften gemäß Anhang VIII in einem Zerlegungsbetrieb ein Jahr lang eingehalten worden sind, müssen die Kontrollen nur noch einmal alle sechs Monate durchgeführt werden. Werden diese Vorschriften nicht mehr eingehalten, so müssen die Kontrollen wieder gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt werden.
(4) Artikel 16 Absätze 3 bis 6 und die Artikel 17 und 18 gelten sinngemäß für Geflügelteilstücke gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
Artikel 20a
Die in Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 17 Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 5 ).
Artikel 21
Die Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung und auf die Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII.
Artikel 22
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern
|
bg |
es |
cs |
da |
de |
et |
el |
en |
fr |
►M7 hr ◄ |
it |
lv |
1. |
Пиле, бройлер |
Pollo (de carne) |
Kuře, brojler |
Kylling, slagtekylling |
Hähnchen Masthuhn |
Tibud, broiler |
Κοτόπουλο Πετετνοί και κότες (κρεατοπαραγωγής) |
Chicken, broiler |
Poulet (de chair) |
►M7 Tovljeno pile, brojler ◄ |
Pollo, ‘Broiler’ |
Cālis, broilers |
2. |
Петел, кокошка |
Gallo, gallina |
Kohout, slepice, drůbež na pečení, nebo vaření |
Hane, høne, suppehøne |
Suppenhuhn |
Kuked, kanad, hautamiseks või keetmiseks mõeldud kodulinnud |
Πετεινοί και κότες (για βράοιμο) |
Cock, hen, casserole, or boiling fowl |
Coq, poule (à bouillir) |
►M7 Pijetao, kokoš, kokoš za pečenje ili kuhanje ◄ |
Gallo, gallina Pollame da brodo |
Gailis, vista (sautēšanai vai vārīšanai) |
3. |
Петел (угоен, скопен) |
Capón |
Kapoun |
Kapun |
Kapaun |
Kohikukk |
Καπόνια |
Capon |
Chapon |
►M7 Kopun ◄ |
Cappone |
Kapauns |
4. |
Ярка, петле |
Polluelo |
Kuřátko, kohoutek |
Poussin, Coquelet |
Stubenküken |
Kana- ja kukepojad |
Νεοσσός, πετεινάρι |
Poussin, Coquelet |
Poussin, coquelet |
►M7 Mlado pile i mladi pijetao ◄ |
Galletto |
Cālītis |
5. |
Млад петел |
Gallo joven |
Mladý kohout |
Unghane |
Junger Hahn |
Noor kukk |
Πετεινάρι |
Young cock |
Jeune coq |
►M7 Mladi pijetao ◄ |
Giovane gallo |
Jauns gailis |
1. |
(Млада) пуйка |
Pavo (joven) |
(Mladá) krůta |
(Mini) kalkun |
(Junge) Pute, (Junger) Truthahn |
(Noor) kalkun |
(Νεαροί) γάλοι και γαλοπούλες |
(Young) turkey |
Dindonneau, (jeune) dinde |
►M7 (Mladi) puran ◄ |
(Giovane) tacchino |
(Jauns) tītars |
2. |
Пуйка |
Pavo |
Krůta |
Avlskalkun |
Pute, Truthahn |
Kalkun |
Γάλοι και γαλοπούλες |
Turkey |
Dinde (à bouillir) |
►M7 Puran ◄ |
Tacchino/a |
Tītars |
1. |
(Млада) патица, пате (млада) мускусна патица, (млад) мюлар |
Pato (joven o anadino), pato de Barbaria (joven), pato cruzado (joven) |
(Mladá) kachna, kachnê, (mladá) Pižmová kachna, (mladá) kachna Mulard |
(Ung) and (Ung) berberiand (Ung) mulardand |
Frühmastente, Jungente, (Junge) Barbarieente (Junge Mulardente) |
(Noor) part, pardipoeg. (noor) muskuspart, (noor) mullard |
(Νεαρές) πάπιες ή παπάκια, (νεαρές) πάπιες Βαρβαρίας, (νεαρές) παπιες mulard |
(Young) duck, duckling, (Young) Muscovy duck (Young) Mulard duck |
(Jeune) canard, caneton, (jeune) canard de Barbarie, (jeune) canard mulard |
►M7 (Mlada) patka, (mlada) mošusna patka, (mlada) patka mulard ◄ |
(Giovane) anatra (Giovane) Anatra muta (Giovane) Anatra ‘mulard’ |
(Jauna) pīle, pīlēns, (jauna) muskuspīle, (jauna) Mulard pīle |
2. |
Патица, мускусна патица, мюлар |
Pato, pato de Barbaria, pato cruzado |
Kachna, Pižmová kachna, kachna Mulard |
Avlsand Avlsberberiand Avlsmulardand |
Ente, Barbarieente Mulardente |
Part, muskuspart, mullard |
Πάτιες, πάτιες Βαρβαρίας πάτιες mulard |
Duck, Muscovy duck, Mulard duck |
Canard, canard de Barbarie (à bouillir), canard mulard (à bouillir) |
►M7 Patka, mošusna patka, patka mulard ◄ |
Anatra Anatra muta Anatra ‘mulard’ |
Pīle, muskuspīle, Mulard pīle |
1. |
(Млада) гъска, гъсе |
Oca (joven), ansarón |
Mladá husa, house |
(Ung) gås |
Frühmastgans, (Junge) Gans, Jungmastgans |
(Noor) hani, hanepoeg |
(Νεαρές) χήνες ή χηνάκια |
(Young) goose, gosling |
(Jeune) oie ou oison |
►M7 (Mlada) guska ◄ |
(Giovane) oca |
(Jauna) zoss, zoslēns |
2. |
Гъска |
Oca |
Husa |
Avlsgås |
Gans |
Hani |
Χήνες |
Goose |
Oie |
►M7 Guska ◄ |
Oca |
Zoss |
1. |
(Млада) токачка |
Pintada (joven) |
Mladá perlička |
(Ung) perlehøne |
(Junges) Perlhuhn |
(Noor) pärlkana |
(Νεαρές) φραγκόκοτες |
(Young) guinea fowl |
(Jeune) pintade Pintadeau |
►M7 (Mlada) biserka ◄ |
(Giovane) faraona |
(Jauna) pērļu vistiņa |
2. |
Токачка |
Pintada |
Perlička |
Avlsperlehøne |
Perlhuhn |
Pärlkana |
Φραγκόκοτες |
Guinea fowl |
Pintade |
►M7 Biserka ◄ |
Faraona |
Pērļu vistiņa |
|
lt |
►C2 hu ◄ |
mt |
nl |
pl |
pt |
ro |
sk |
sl |
fi |
sv |
1. |
Viščiukas, viščiukas broileris |
►C2 Csirke, brojlercsirke ◄ |
Fellus, brojler |
Kuiken, braadkuiken |
Kurczę, broiler |
Frango |
Pui de carne, broiler |
Kurča, brojler |
Pitovni piščanec – brojler |
Broileri |
Kyckling, slaktkyckling (broiler) |
2. |
Gaidys, višta, gaidys (arba višta) troškinti arba virti |
►C2 Kakas, tyúk, sütésre vagy főzésre szánt szárnyas ◄ |
Serduk, tiġieġa (tal-brodu) |
Haan, hen soep- of stoofkip |
Kura rosołowa |
Galo, galinha |
Cocoș, găină sau carne de pasăre pentru fiert |
Kohút, sliepka |
Petelin, kokoš, perutnina za pečenje ali kuhanje |
Kukko, kana |
Tupp, höna, gryt-, eller kokhöna |
3. |
Kaplūnas |
►C2 Kappan ◄ |
Ħasi |
Kapoen |
Kapłon |
Capão |
Clapon |
Kapún |
Kopun |
Chapon (syöttökukko) |
Kapun |
4. |
Viščiukas tabaka (arba poussin (coquelet) tipo viščiukas) |
►C2 Csibe ◄ |
Għattuqa, coquelet |
Piepkuiken |
Kurczątko |
Franguitos |
Pui tineri |
Kurčiatko |
Mlad piščanec, mlad petelin (kokelet) |
Kananpoika, kukonpoika |
Poussin, Coquelet |
5. |
Gaidžiukas |
►C2 Fiatal kakas ◄ |
Serduk żgħir fl-eta |
Jonge haan |
Młody kogut |
Galo jovem |
Cocoș tânăr |
Mladý kohút |
Mlad petelin |
Nuori kukko |
Ung tupp |
1. |
Kalakučiukas |
►C2 (Fiatal) pulyka ◄ |
Dundjan (żgħir fl-eta) |
(Jonge) kalkoen |
(Młody) indyk |
Peru |
Curcan (tânăr) |
Mladá morka |
(Mlada) pura |
(Nuori) kalkkuna |
(Ung) kalkon |
2. |
Kalakutas |
►C2 Pulyka ◄ |
Dundjan |
Kalkoen |
Indyk |
Peru adulto |
Curcan |
Morka |
Pura |
Kalkkuna |
Kalkon |
1. |
Ančiukas, muskusinis ančiukas, mulardinis ančiukas |
►C2 Fiatal kacsa, (fiatal) pézsmakacsa, (fiatal) Mulard-kacsa ◄ |
Papra (żgħira fl-eta), papra żgħira (fellus ta’ papra) muskovy (żgħira fl-eta), papra mulard |
(Jonge) eend, (Jonge) Barbarijse eend (Jonge) „Mulard”-eend |
(Młoda) kaczka tuczona, (Młoda) kaczka piżmova, (Młoda) kaczka mulard |
Pato, Pato Barbary, Pato Mulard |
Rață (tânără), rață (tânără) din specia Cairina moschata, rață (tânără) Mulard |
(Mladá kačica), káča, (Mladá) pižmová kačica, (Mladý) mulard |
(Mlada) raca, račka, (mlada) muškatna raca, (mlada) mulard raca |
(Nuori) ankka, (Nuori) myskiankka |
(Ung) anka, ankunge (ung) mulardand (ung) myskand |
2. |
Antis, muskusinė antis, mulardinė antis |
►C2 Kacsa, pézsmakacsa, Mulard-kacsa ◄ |
Papra, papra muscovy, papra mulard |
Eend Barbarijse eend „Mulard”-eend |
Kaczka, Kaczka piżmowa, Kaczka mulard |
Pato adulto, pato adulto Barbary, pato adulto Mulard |
Rață, rață din specia Cairina moschata, rață Mulard |
Kačica, Pyžmová kačica, Mulard |
Raca, muškatna raca, mulard raca |
Ankka, myskiankka |
Anka, mulardand, myskand |
1. |
Žąsiukas |
►C2 (Fiatal) liba ◄ |
Wiżża (żgħira fl-eta), fellusa ta’ wiżża |
(Jonge) gans |
Młoda gęś |
Ganso |
Gâscă (tânără) |
(Mladá) hus, húsa |
(Mlada) gos, goska |
(Nuori) hanhi |
(Ung) gås, gåsunge |
2. |
Žąsis |
►C2 Liba ◄ |
Wiżża |
Gans |
Gęś |
Ganso adulto |
Gâscă |
Hus |
Gos |
Hanhi |
Gås |
1. |
Perlinis viščiukas |
►C2 (Fiatal) gyöngytyúk ◄ |
Farghuna (żgħira fl-eta) |
(Jonge) parelhoen |
(Młoda) perliczka |
Pintada |
Bibilică adultă |
(Mladá) perlička |
(Mlada) pegatka |
(Nuori) helmikana |
(Ung) pärlhöna |
2. |
Perlinė višta |
►C2 Gyöngytyúk ◄ |
Fargħuna |
Parelhoen |
Perlica |
Pintada adulta |
Bibilică |
Perlička |
Pegatka |
Helmikana |
Pärlhöna |
Bezeichnungen von Geflügelteilstücken
|
bg |
es |
cs |
da |
de |
et |
el |
en |
fr |
►M7 hr ◄ |
it |
lv |
(a) |
Половинка |
Medio |
Půlka |
Halvt |
Hälfte oder Halbes |
Pool |
Μισά |
Half |
Demi ou moitié |
►M7 Polovica ◄ |
Metà |
Puse |
(b) |
Четвъртинка |
Charto |
Čtvrtka |
Kvart |
(Vorder-, Hinter-) Viertel |
Veerand |
Τεταρτημόριο |
Quarter |
Quart |
►M7 Četvrt ◄ |
Quarto |
Ceturtdaļa |
(c) |
Неразделени четвъртинки с бутчетата |
Cuartos traseros unidos |
Neoddělená zadní čtvrtka |
Sammenhængende lårstykker |
Hinterviertel am Stück |
Lahtilõikamata koivad |
Αδιαχώριστα τεταρτημόρια ποδιών |
Unseparated leg quarters |
Quarts postérieurs non séparés |
►M7 Neodvojene stražnje četvrti ◄ |
Cosciotto |
Nesadalītas kāju ceturtdaļas |
(d) |
Гърди, бяло месо или филе с кост |
Pechuga |
Prsa |
Bryst |
Brust, halbe Brust, halbierte Brust |
Rind |
Στήθος |
Breast |
Poitrine, blanc ou filet sur os |
►M7 Prsa ◄ |
Petto con osso |
Krūtiņa |
(e) |
Бутче |
Muslo y contramuslo |
Stehno |
Helt lår |
Schenkel, Keule |
Koib |
Πόδι |
Leg |
Cuisse |
►M7 Batak sa zabatkom ◄ |
Coscia |
Kāja |
(f) |
Бутче с част от гърба, прикрепен към него |
Charto trasero de pollo |
Stehno kuřete s částí zad |
Kyllingelår med en del af ryggen |
Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hühnerkeule mit Rückenstück |
Koib koos seljaosaga |
Πόδι από κοτόπουλο με ένα κομμάτι της ράχης |
Chicken leg with a portion of the back |
Cuisse de poulet avec une portion du dos |
►M7 Pileći batak sa zabatkom s dijelom leđa ◄ |
Coscetta |
Cāļa kāja ar muguras daļu |
(g) |
Бедро |
Contramuslo |
Horní stehno |
Overlår |
Oberschenkel, Oberkeule |
Kints |
Μηρός (μπούτι) |
Thigh |
Haut de cuisse |
►M7 Zabatak ◄ |
Sovraccoscia |
ciska jeb šķiņķis |
(h) |
Подбедрица |
Muslo |
Dolní stehno (Palička) |
Underlår |
Unterschenkel, Unterkeule |
poolkoib |
Κνήμη |
Drumstick |
Pilon |
►M7 Batak ◄ |
Fuso |
Stilbs |
(i) |
Крило |
Ala |
Křídlo |
Vinge |
Flügel |
Tiib |
Φτερούγα |
Wing |
Aile |
►M7 Krilo ◄ |
Ala |
Spārns |
(j) |
Неразделени крила |
Alas unidas |
Neoddělená křídla |
Sammenhængende vinger |
Beide Flügel, ungetrennt |
Lahtilõikamata tiivad |
Αδιαχώριστες φτερούγες |
Unseparated wings |
Ailes non séparées |
►M7 Neodvojena krila ◄ |
Ali non separate |
Nesadalīti spārni |
(k) |
Филе от гърдите, бяло месо |
Filete de pechuga |
Prsní řízek |
Brystfilet |
Brustfilet, Filet aus der Brust, Filet |
Rinnafilee |
Φιλέτο στήθους |
Breast fillet |
Filet de poitrine, blanc, filet, noix |
►M7 File od prsa ◄ |
Filetto, fesa (tacchino) |
Krūtiņas fileja |
(l) |
Филе от гърдите с «ядеца» |
Filete de pechuga con clavícula |
Filety z prsou (Klíční kost s chrupavkou prsní kosti včetně svaloviny v přirozené souvislosti, klíč. kost a chrupavka max. 3 % z cel. hmotnosti) |
Brystfilet med ønskeben |
Brustfilet mit Schlüsselbein |
Rinnafilee koos harkluuga |
Φιλέτο στήθους με κλειδοκόκαλο |
Breast fillet with wishbone |
Filet de poitrine avec clavicule |
►M7 File od prsa s prsnom kosti ◄ |
Petto (con forcella), fesa (con forcella) |
Krūtiņas fileja ar atslēgas kaulu |
(m) |
Нетлъсто филе |
Magret, maigret |
Magret, maigret (Filety z prsou kachen a hus s kůží a podkožním tukem pokrývajícím prsní sval, bez hlubokého svalu prsního) |
Magret, maigret |
Magret, Maigret |
Rinnaliha («magret» või «maigret») |
Maigret, magret |
Magret, maigret |
Magret, maigret |
►M7 Magret ◄ |
Magret, maigret |
Magret, maigret |
(n) |
Oбезкостен пуешки бут |
Carne de muslo y contramuslo de pavo deshuesada |
U vykostěných krůtích stehen |
Udbenet kød af hele kalkunlår |
Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln |
Kalkuni konditustatud koivaliha |
Κρέας ποδιού γαλοπούλας χωρίς κόκαλο |
Deboned turkey leg meat |
Cuisse désossée de dinde |
►M7 Meso purećih bataka i zabataka bez kosti ◄ |
Carne di coscia di tacchino disossata |
Atkaulota tītara kāju gaļa |
|
lt |
►C2 hu ◄ |
mt |
nl |
pl |
pt |
ro |
sk |
sl |
fi |
sv |
(a) |
Pusė |
►C2 Fél ◄ |
Nofs |
Helft |
Połówka |
Metade |
Jumătăți |
Polená hydina |
Polovica |
Puolikas |
Halva |
(b) |
Ketvirtis |
►C2 Negyed ◄ |
Kwart |
Kwart |
Ćwiartka |
Quarto |
Sferturi |
Štvrťka hydiny |
Četrt |
Neljännes |
Kvart |
(c) |
Neatskirti ketvirčiai su šlaunelėmis |
►C2 Összefüggő combnegyedek ◄ |
Il-kwarti ta’ wara tas-saqajn, mhux separati |
Niet-gescheiden achterkwarten |
Ćwiartka tylna w całości |
Quartos da coxa não separados |
Sferturi posterioare neseparate |
Neoddelené hydinové stehná |
Neločene četrti nog |
Takaneljännes |
Bakdelspart |
(d) |
Krūtinėlė |
►C2 Mell ◄ |
Sidra |
Borst |
Pierś, połówka piersi |
Peito |
Piept |
Prsia |
Prsi |
Rinta |
Bröst |
(e) |
Kulšelė |
►C2 Comb ◄ |
Koxxa |
Hele poot, hele dij |
Noga |
Perna inteira |
Pulpă |
Hydinové stehno |
Bedro |
Koipireisi |
Klubba |
(f) |
Viščiuko kulšelė su nugarėlės dalimi |
►C2 Csirkecomb a hát egy részével ◄ |
Koxxa tat-tiġieġa b’porzjon tad-dahar |
Poot/dij met rugdeel (bout) |
Noga kurczęca z częścią grzbietu |
Perna inteira de frango com uma porção do dorso |
Pulpă de pui cu o porțiune din spate atașată |
Kuracie stehno s panvou |
Piščančja bedra z delom hrbta |
Koipireisi, jossa selkäosa |
Kycklingklubba med del av ryggben |
(g) |
Šlaunelė |
►C2 Felsőcomb ◄ |
Il-biċċa ta’ fuq tal-koxxa |
Bovenpoot, bovendij |
Udo |
Coxa |
Pulpă superioară |
Horné hydinové stehno |
Stegno |
Reisi |
Lår |
(h) |
Blauzdelė |
►C2 Alsócomb ◄ |
Il-biċċa t’isfel tal-koxxa (drumstick) |
Onderpoot, onderdij (Drumstick) |
Podudzie |
Perna |
Pulpă inferioară |
Dolné hydinové stehno |
Krača |
Koipi |
Ben |
(i) |
Sparnelis |
►C2 Szárny ◄ |
Ġewnaħ |
Vleugel |
Skrzydło |
Asa |
Aripi |
Hydinové krídelko |
Peruti |
Siipi |
Vinge |
(j) |
Neatskirti sparneliai |
►C2 Összefüggő szárnyak ◄ |
Ġwienaħ mhux separate |
Niet-gescheiden vleugels |
Skrzydła w całości |
Asas não separadas |
Aripi neseparate |
Neoddelené hydinové krídla |
Neločene peruti |
Siivet kiinni toisissaan |
Sammanhängande vingar |
(k) |
Krūtinėlės filė |
►C2 Mellfilé ◄ |
Flett tas-sidra |
Borstfilet |
Filet z piersi |
Carne de peito |
Piept dezosat |
Hydinový rezeň |
Prsni file |
Rintafilee |
Bröstfilé |
(l) |
Krūtinėlės filė su raktikauliu |
►C2 Mellfilé villacsonttal ◄ |
Flett tas-sidra bil-wishbone |
Borstfilet met vorkbeen |
Filet z piersi z obojczykiem |
Carne de peito com fúrcula |
Piept dezosat cu osul iadeș |
Hydinový rezeň s kosťou |
Prsni file s prsno kostjo |
Rintafilee solisluineen |
Bröstfilé med nyckelben |
(m) |
Magret, maigret tipo anties (arba žąsies) krūtinėlės filė |
►C2 Bőrös kacsamellfilé vagy bőrös libamellfilé (magret, maigret) ◄ |
Magret, maigret |
Magret |
Magret |
Magret, maigret |
Tacâm de pasăre, Spinări de pasăre |
Magret |
Magret |
Magret, maigret |
Magret, maigret |
(n) |
Kalakuto kulšelių mėsa |
►C2 Kicsontozott pulykacomb ◄ |
Laħam tas-saqajn tad-dundjan dissussat |
Vlees van hele poten/hele dijen van kalkoenen, zonder been |
Pozbawione kości mięso z nogi indyka |
Carne desossada da perna inteira de peru |
Pulpă dezosată de curcan |
Vykostené morčacie stehno |
Puranje bedro brez kosti |
Kalkkunan luuton koipi-reisiliha |
Urbenat kalkonkött av klubba |
ANHANG II
Trennung von Oberschenkel/Bein und Rücken durch Schnitt
— Abgrenzung des Hüftgelenks
—
Trennung von Ober- und Unterschenkel durch Schnitt
— Abgrenzung des Kniegelenks
—
ANHANG III
Kühlverfahren
|
bg |
es |
cs |
da |
de |
et |
el |
en |
fr |
►M7 hr ◄ |
it |
lv |
1. |
Въздушно охлаждане |
Refrigeración por aire |
Vzduchem (Chlazení vzduchem) |
Luftkøling |
Luftkühlung |
Ōhkjahutus |
Ψύξη με αέρα |
Air chilling |
Refroidissement à l'air |
►M7 Hlađenje strujanjem zraka ◄ |
Raffreddamento ad aria |
Dzesēšana ar gaisu |
2. |
Въздушно-душово охлаждане |
Refrigeración por aspersión ventilada |
Vychlazeným proudem vzduchu s postřikem |
Luftspraykøling |
Luft-Sprühkühlung |
Ōhkpiserdusjahutus |
Ψύξη με ψεκασμό |
Air spray chilling |
Refroidissement par aspersion ventilée |
►M7 Hlađenje raspršivanjem zraka ◄ |
Raffreddamento per aspersione e ventilazione |
Dzesēšana ar gaisu un smidzināšanu |
3. |
Охлаждане чрез потапяне |
Refrigeración por immersión |
Ve vodní lázni ponořením |
Neddypningskøling |
Gegenstrom-Tauchkühlung |
Sukeljahutus |
Ψύξη με βύθιση |
Immersion chilling |
Refroidissement par immersion |
►M7 Hlađenje uranjanjem u vodu ◄ |
Raffreddamento per immersione |
Dzesēšana iegremdējot |
|
lt |
hu |
mt |
nl |
pl |
pt |
ro |
sk |
sl |
fi |
sv |
1. |
Atšaldymas oru |
Levegős hűtés |
Tkessih bl-arja |
Luchtkoeling |
Owiewowa |
Refrigeração por ventilação |
Refrigerare în aer |
Chladené vzduchom |
Zračno hlajenje |
Ilmajäähdytys |
Luftkylning |
2. |
Atšaldymas drėgnu oru |
Permetezéses hűtés |
Tkessih b'air spray |
Lucht-sproeikoeling |
Owiewowo-natryskowa |
Refrigeração por aspersão e ventilação |
Refrigerare prin dușare cu aer |
Chladené sprejovaním |
Hlajenje s pršenjem |
Ilmasprayjäähdytys |
Evaporativ kylning |
3. |
Atšaldymas panardinant |
Bemerítéses hűtés |
Tkessiħ b’immersjoni |
Dompelkoeling |
Zanurzeniowa |
Refrigeração por imersão |
Refrigerare prin imersiune |
Chladené vo vode |
Hlajenje s potapljanjem |
Vesijäähdytys |
Vattenkylning |
ANHANG IV
Haltungsformen
|
bg |
es |
cs |
da |
de |
et |
el |
en |
fr |
►M7 hr ◄ |
it |
lv |
a) |
Хранен с … % … гъска, хранена с овес |
Alimentado con … % de … Oca engordada con avena |
Krmena z … % (čím) … Husa krmená ovsem |
Fodret med … % … Havrefodret gås |
Gefüttert mit … % … Hafermastgans |
Söödetud …, mis sisaldab … % … Kaeraga toidetud hani |
Έχει τραφεί με … % … Χήνα που παχαίνεται με βρώμη |
Fed with … % of … Oats fed goose |
Alimenté avec … % de … Oie nourrie à l'avoine |
►M7
|
Alimentato con il … % di … Oca ingrassata con avena |
Baroti ar … % … ar auzām barotas zosis |
b) |
Екстензивно закрито (отгледан на закрито) |
Sistema extensivo en gallinero |
Extenzivní v hale |
Ekstensivt staldopdræt (skrabe …) |
Extensive Bodenhaltung |
Ekstensiivne seespidamine (lindlas pidamine) |
Εκτατικής εκτροφής |
Extensive indoor (barnreared) |
Élevé à l'intérieur: système extensif |
►M7 Ekstenzivan uzgoj u zatvorenim objektima ◄ |
Estensivo al coperto |
Turēšana galvenokārt telpās („Audzēti kūtī“) |
c) |
Свободен начин на отглеждане |
Gallinero con salida libre |
Volný výběh |
Fritgående |
Freilandhaltung |
Vabapidamine |
Ελεύθερης βοσκής |
Free range |
Sortant à l'extérieur |
►M7 Slobodan uzgoj ◄ |
All'aperto |
Brīvā turēšana |
d) |
Традиционен свободен начин на отглеждане |
Granja al aire libre |
Tradiční volný výběh |
Frilands … |
Bäuerliche Freilandhaltung |
Traditsiooniline vabapidamine |
Παραδοσιακής ελεύθερης βοσκής |
Traditional free range |
Fermier-élevé en plein air |
►M7 Tradicionalni slobodan uzgoj ◄ |
Rurale all'aperto |
Tradicionālā brīvā turēšana |
e) |
Свободен начин на отглеждане – пълна свобода |
Granja de cría en libertad |
Volný výběh – úplná volnost |
Frilands … opdrættet i fuld frihed |
Bäuerliche Freilandhaltung Unbegrenzter Auslauf |
Täieliku liikumisvabadusega traditsiooniline vabapidamine |
Απεριόριστης ελεύθερης βοσκής |
Free-range — total freedom |
Fermier-élevé en liberté |
►M7 Slobodan uzgoj — neograničeni ispust ◄ |
Rurale in libertà |
Brīvā turēšana – pilnīgā brīvībā |
|
lt |
hu |
mt |
nl |
pl |
pt |
ro |
sk |
sl |
fi |
sv |
a) |
Lesinta … % … Avižomis penėtos žąsys |
… %-ban …-val/vel etetve Zabbal etetett liba |
Mitmugħa bi … % ta’ … Wiżża mitmugħa bilħafur |
Gevoed met … % … Met haver vetgemeste gans |
Żywione z udziałem … % … tucz owsiany (gęsi) |
Alimentado com … % de … Ganso engordado com aveia |
Furajate cu … % de … Gâște furajate cu ovăz |
Kŕmené … % … husi kŕmené ovsom |
Krmljeno z … % gos, krmljena z ovsom |
Ruokittu rehulla, joka sisältää … % Kauralla ruokittu hanhi |
Utfodrad med … % … Havreutfodrad gås |
b) |
Ekstensyvus paukščių auginimas patalpose (tvartuose) |
Istállóban külterjesen tartott |
Imrobbija ġewwa: sistema estensiva |
Scharrel … binnengehouden |
Ekstensywny chów ściółkowy |
Produção extensiva em interior |
Crescute în spații închise – sistem extensiv |
Chované na hlbokej podstielke (chov v hale) |
Ekstenzivna zaprta reja |
Laajaperäinen sisäkasvatus |
Extensivt uppfödd inomhus |
c) |
Laisvai auginami paukščiai |
Szabadtartás |
Trobbija fil-beraħ (free range) |
Scharrel … met uitloop |
Chów wybiegowy |
Produção em semiliberdade |
Creștere liberă |
Výbehový chov (chov v exteriéri) |
Prosta reja |
Vapaa laidun |
Tillgång till utomhusvistelse |
d) |
Tradiciškai laisvai auginami paukščiai |
Hagyományos szabadtartás |
Trobbija fil-beraħ tradizzjonali |
Boerenscharrel … met uitloop Hoeve … met uitloop |
Tradycyjny chów wybiegowy |
Produção ao ar livre |
Creștere liberă tradițională |
Chované navol'no |
Tradicionalna prosta reja |
Vapaa laidun – perinteinen kasvatustapa |
Traditionell utomhusvistelse |
e) |
Visiškoje laisvėje auginami paukščiai |
Teljes szabadtartás |
Trobbija fil-beraħ – libertà totali |
Boerenscharrel … met vrije uitloop Hoeve … met vrije uitloop |
Chów wybiegowy bez ograniczeń |
Produção em liberdade |
Creștere liberă totală |
Úplne vol'ný chov |
Prosta reja – neomejen izpust |
Vapaa laidun – täydellinen liikkumavapaus |
Uppfödd i full frihet |
ANHANG V
Die Bedingungen nach Artikel 11 sind folgende:
a) Gefüttert mit … % …
Angaben über besondere Futterbestandteile sind nur zulässig, wenn sie
— im Fall von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein bestimmtes Getreide hingewiesen, so muss dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;
— im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;
— im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Ausmast verabreichten Futters ausmachen.
Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmastzeit täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf jedoch der Begriff „Hafermastgans“ verwendet werden.
b) Extensive Bodenhaltung
Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern
i) die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:
— bei Hähnchen, Junghähnen, Kapaunen: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;
— bei Enten, Perlhühnern und Puten/Truthühnern: 25 kg Lebendgewicht;
— bei Gänsen: 15 kg Lebendgewicht;
ii) das Schlachtalter der Tiere nicht unter folgenden Vorgaben liegt:
— 56 Tage bei Hähnchen,
— 70 Tage bei Puten/Truthühnern,
— 112 Tage bei Gänsen,
— 49 Tage bei Pekingenten,
— 70 Tage bei weiblichen bzw. 84 Tage bei männlichen Barbarieenten,
— 65 Tage bei weiblichen Mulardenten,
— 82 Tage bei Perlhühnern,
— 60 Tage bei Frühmastgänsen/jungen Gänsen,
— 90 Tage bei Junghähnen,
— 140 Tage bei Kapaunen.
c) Freilandhaltung
Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern
i) die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 13 Tiere begrenzt ist, jedoch nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter betragen kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte 7,5 Tiere je Quadratmeter mit maximal 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter nicht überschreiten darf;
ii) die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:
— 1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn,
— 2 m2 je Ente oder Kapaun,
— 4 m2 je Pute/Truthuhn oder Gans.
Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;
iii) das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 70 % Getreide enthält,
iv) der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt.
d) Bäuerliche Freilandhaltung
Dieser Begriff ist nur zulässig, sofern
i) die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:
— bei Hähnchen: 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden,
— bei Kapaunen: 6,25 Tiere (bis zu 91 Tage alt: 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,
— bei Barbarieenten und Pekingenten: 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,
— bei Mulardenten: 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,
— bei Perlhühnern: 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht,
— bei Puten/Truthühnern: 6,25 Tiere (bis zu 7 Wochen alt: 10 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht,
— bei Gänsen: 5 Tiere (bis zu 6 Wochen alt: 10 Tiere), 3 Tiere während der letzten 3 Mastwochen, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;
ii) die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1 600 m2 nicht überschreitet;
iii) die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als
— 4 800 Hähnchen,
— 5 200 Perlhühner,
— 4 000 weibliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3 200 männliche Barbarieenten oder Pekingenten bzw. 3 200 Mulardenten,
— 2 500 Kapaune, Gänse und Puten/Truthühner;
iv) der Stall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;
v) die Tiere mindestens ab folgendem Alter bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben:
— ab 6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen,
— ab 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten/Truthühnern;
vi) die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche bestehen von mindestens
— 2 m2 je Hähnchen, Barbarieente, Pekingente oder Perlhuhn,
— 3 m2 je Mulardente,
— 4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag),
— 6 m2 je Pute/Truthuhn,
— 10 m2 je Gans.
Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;
vii) die Masttiere von einer anerkannt langsam wachsenden Rasse sind;
viii) das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
ix) das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:
— 81 Tage bei Hähnchen,
— 150 Tage bei Kapaunen,
— 49 Tage bei Pekingenten,
— 70 Tage bei weiblichen Barbarieenten,
— 84 Tage bei männlichen Barbarieenten,
— 92 Tage bei Mulardenten,
— 94 Tage bei Perlhühnern,
— 140 Tage bei Puten/Truthühnern, Truthähnen und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden,
— 98 Tage bei Puten/Truthühnern, die zum Zerlegen bestimmt sind,
— 126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind,
— 95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret“ bestimmt sind,
— 60 Tage bei jungen Gänsen;
x) die Ausmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:
— bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage,
— vier Wochen bei Kapaunen,
— bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und „Magret“ bestimmten Gänsen und Mulardenten: 4 Wochen.
e) Bäuerliche Freilandhaltung — Unbegrenzter Auslauf
Die Verwendung dieses Begriffs setzt Konformität mit den Kriterien gemäß Buchstabe d voraus, mit der Ausnahme, dass die Tiere bei Tage flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.
Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen, jedoch auf keinen Fall länger als zwölf Wochen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.
ANHANG VI
BESTIMMUNG DES AUFTAUVERLUSTES
Drip-Verfahren
1. Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren wird zur Ermittlung des Wasserverlusts beim Auftauen von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen angewandt. Überschreitet der Auftauverlust, ausgedrückt als Hundertsatz des Gewichts des Schlachtkörpers (einschließlich aller in der Umhüllung enthaltenen genießbaren Schlachtnebenprodukte), den in Nummer 7 angegebenen Grenzwert, so wird davon ausgegangen, dass der Schlachtkörper während der Bearbeitung zusätzlich Wasser aufgenommen hat.
2. Definition
Der nach diesem Verfahren ermittelte Wasserverlust wird als Hundertsatz der Gesamtmasse des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers, einschließlich der genießbaren Schlachtnebenprodukte, ausgedrückt.
3. Prinzip
Der gefrorene oder tiefgefrorene Schlachtkörper einschließlich genießbarer Schlachtnebenprodukte wird unter kontrollierten Bedingungen aufgetaut. Dadurch kann die dabei verloren gegangene Wassermenge ermittelt werden.
4. Geräte
4.1. Waage mit einer Wiegekapazität bis 5 kg und einer Mindestgenauigkeit von 1 g.
4.2. Kunststoffbeutel, die groß genug sind, die Schlachtkörper aufzunehmen, und sich befestigen lassen.
4.3. Thermostatisch gesteuertes Wasserbad mit Vorrichtungen, mit denen die Schlachtkörper, wie in den Nummern 5.5 und 5.6 beschrieben, festgehalten werden können. Das Wasserbad muss eine Wassermenge aufnehmen können, die mindestens dem achtfachen Volumen des zu kontrollierenden Geflügels entspricht, und es ermöglichen, die Wassertemperatur auf 42 ± 2 °C zu halten.
4.4. Filterpapier oder andere saugfähige Papiertücher.
5. Verfahren
5.1. 20 beliebige Schlachtkörper der zu kontrollierenden Geflügelmenge entnehmen und auf einer Temperatur von höchstens – 18 °C halten, bis sie nach dem Verfahren gemäß den Nummern 5.2 bis 5.11 geprüft werden können.
5.2. Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Das Packstück und den Inhalt wiegen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit runden; dieses Gewicht ist M0.
5.3. Den Schlachtkörper sowie gegebenenfalls die genießbaren Schlachtnebenprodukte, die zusammen mit dem Schlachtkörper verkauft werden, aus der äußeren Umhüllung herausnehmen. Die Umhüllung trocknen und wiegen und das Gewicht auf die nächste Grammeinheit runden; dieses Gewicht ist M1.
5.4. Das Gewicht des gefrorenen Schlachtkörpers zuzüglich der Schlachtnebenprodukte errechnen, indem M1 von M0 abgezogen wird.
5.5. Den Schlachtkörper zusammen mit den Schlachtnebenprodukten so in einen festen, wasserdichten Kunststoffbeutel legen, dass die offene Bauchhöhle auf dem unteren geschlossenen Teil des Beutels ruht. Der Beutel muss so lang sein, dass er sicher befestigt werden kann, wenn er in das Wasserbad getaucht wird. Er darf aber nicht so groß sein, dass der Schlachtkörper seine senkrechte Position verlassen kann.
5.6. Den Teil des Beutels, der den Schlachtkörper und die genießbaren Schlachtnebenprodukte enthält, vollständig in ein Wasserbad tauchen. Er bleibt offen, so dass so viel Luft wie möglich entweichen kann. Den Beutel senkrecht halten (erforderlichenfalls durch Leitschienen oder durch ein zusätzliches Gewicht im Beutel), damit kein Wasser aus dem Wasserbad eindringen kann. Die einzelnen Beutel dürfen einander nicht berühren.
5.7. Der Beutel verbleibt im Wasserbad, das ständig auf 42 ± 2 °C gehalten wird. Den Beutel oder das Wasser dabei ständig bewegen, bis das Wärmezentrum des Schlachtkörpers (bei Hähnchen ohne Innereien der innerste Teil des Brustmuskels nahe dem Brustbein, bei Hähnchen mit Innereien die Mitte der Innereien), gemessen in zwei willkürlich herausgegriffenen Schlachtkörpern, mindestens + 4 °C erreicht hat. Die Schlachtkörper sollten nicht länger im Wasserbad verbleiben, als nötig ist, um + 4 °C zu erreichen. Für bei – 18 °C gelagerte Schlachtkörper gelten dabei folgende Richtwerte:
Gewichtsklasse (g) |
Gewicht des Schlachtkörpers + Schlachtnebenprodukte |
Richteintauchzeit in Minuten |
|
Hähnchen ohne Schlachtnebenprodukte |
Hähnchen mit Schlachtnebenprodukten |
||
< 800 |
< 825 |
77 |
92 |
850 |
825—874 |
82 |
97 |
900 |
875—924 |
85 |
100 |
950 |
925—974 |
88 |
103 |
1 000 |
975—1 024 |
92 |
107 |
1 050 |
1 025 —1 074 |
95 |
110 |
1 100 |
1 075 —1 149 |
98 |
113 |
1 200 |
1 150 —1 249 |
105 |
120 |
1 300 |
1 250 —1 349 |
111 |
126 |
1 400 |
1 350 —1 449 |
118 |
133 |
Für höhere Gewichte sind für jeden weiteren Gewichtsanteil bis zu 100 g sieben Minuten hinzuzufügen. Ist die vorgeschlagene Eintauchzeit abgelaufen, ohne dass das Wärmezentrum der beiden kontrollierten Schlachtkörper + 4 °C erreicht hat, so wird der Auftauprozess so lange fortgesetzt, bis diese Temperatur erreicht ist.
5.8. Beutel und Inhalt aus dem Wasserbad herausnehmen; den Boden des Beutels durchstechen, damit etwaiges Tauwasser abfließen kann. Den Beutel mit Inhalt bei Zimmertemperatur zwischen + 18 °C und + 25 °C eine Stunde lang abtropfen lassen.
5.9. Den aufgetauten Schlachtkörper dem Beutel entnehmen und die Umhüllung mit den etwaigen Schlachtnebenprodukten aus der Bauchhöhle herausnehmen. Den Schlachtkörper innen und außen mit Filterpapier oder Papiertüchern abtrocknen. Den Beutel mit den Schlachtnebenprodukten durchstechen; nachdem etwaiges Wasser abgeflossen ist, Beutel und aufgetaute Schlachtnebenprodukte ebenfalls möglichst sorgfältig abtrocknen.
5.10. Das Gesamtgewicht des aufgetauten Schlachtkörpers und der Schlachtnebenprodukte und ihrer Umhüllung durch Runden auf das nächste Gramm ermitteln; dieses Gewicht ist M2.
5.11. Das Gewicht der Umhüllung, in der die Schlachtnebenprodukte enthalten waren, durch Runden auf das nächste Gramm ermitteln; dieses Gewicht ist M3.
6. Errechnung des Ergebnisses
Die Menge des Wassers, die durch Auftauen als Hundertsatz des Gewichts des gefrorenen oder tiefgefrorenen Schlachtkörpers (einschließlich Schlachtnebenprodukte) verloren gegangen ist, wird nach folgender Formel berechnet:
((M0 – M1 – M2)/(M0 – M1 – M3)) × 100
7. Auswertung des Ergebnisses
Überschreitet der durchschnittliche Auftauverlust bei der 20 Schlachtkörper umfassenden Probe die nachstehend genannten Prozentsätze, so wird davon ausgegangen, dass die während der Bearbeitung aufgenommene Wassermenge über dem zulässigen Grenzwert liegt.
Die Prozentsätze betragen:
bei Luftkühlung: 1,5 %,
bei Luftsprühkühlung: 3,3 %,
bei Tauchkühlung: 5,1 %.
bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10: 1,5 %.
ANHANG VII
ERMITTLUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON HÄHNCHEN
(Chemischer Test)
1. Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der Ermittlung des Gesamtwassergehalts gefrorener und tiefgefrorener Hähnchen. Es erfordert die Ermittlung des Wasser- und des Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelschlachtkörper. Der so ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem nach den Formeln der Nummer 6.4 errechneten Grenzwert verglichen, um festzustellen, ob während der Bearbeitung zu viel Wasser aufgenommen wurde. Vermutet der Prüfende das Vorhandensein eines Stoffes, der das Ergebnis beeinflussen kann, so sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
2. Definitionen
„Schlachtkörper“: der Geflügelschlachtkörper mit Knochen, Knorpel und eventuell beigefügten Schlachtnebenprodukten,
„Schlachtnebenprodukte“: Herz, Leber, Muskelmagen und Hals.
3. Prinzip
Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Normenorganisation) oder nach anderen vom Rat zugelassenen Analysemethoden bestimmt.
Die Höchstgrenze des Gesamtwassergehalts des Schlachtkörpers wird vom Proteingehalt des Schlachtkörpers abgeleitet, der zum natürlichen Wassergehalt ins Verhältnis gesetzt werden kann.
4. Geräte und Reagenzien
4.1. Waage für die Gewichtsmessung der Schlachtkörper und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm;
4.2. Hackbeil oder Säge für Fleisch, mit denen der Schlachtkörper in Stücke zerlegt wird, die in das Zerkleinerungsgerät eingeführt werden können;
4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät, mit denen ganze Stücke von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel homogenisiert werden können.
Anmerkung:
Es wird kein bestimmtes Fleischzerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät sollte leistungsstark genug sein, um Fleisch und Knochen in gefrorenem oder tiefgefrorenem Zustand zerkleinern zu können, bis eine homogene Probe entsteht, die derjenigen entspricht, die mittels eines Geräts mit 4-Millimeter-Lochscheibe erzielt werden kann;
4.4. Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts;
4.5. Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.
5. Verfahren
5.1. Der zu überprüfenden Geflügelmenge werden sieben beliebige Schlachtkörper entnommen und in gefrorenem Zustand gehalten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.
Es kann entweder eine Analyse aller sieben Schlachtkörper einzeln vorgenommen oder eine aus den sieben Schlachtkörpern bestehende Sammelprobe analysiert werden.
5.2. Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entnahme der Schlachtkörper aus dem Tiefkühlgerät beginnen.
5.3.
a) Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Schlachtkörper einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Zerlegung des Schlachtkörpers in kleine Stücke die Umhüllung der Schlachtnebenprodukte so weit wie möglich entfernen. Das Gesamtgewicht des Schlachtkörpers einschließlich der Schlachtnebenprodukte und des Eises vom Schlachtkörper wird durch Abzug des Gewichts der entfernten Umhüllungen ermittelt, wobei auf das nächste Gramm gerundet wird; dies ergibt den Wert P1.
b) Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Sammelprobe wird das Gesamtgewicht der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a behandelten Schlachtkörper bestimmt; dies ergibt den Wert P7.
5.4.
a) Den gesamten Schlachtkörper mit dem Gewicht P1 in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts mischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jeden Schlachtkörper repräsentative Probe entnommen werden kann.
b) Im Fall der Analyse einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Sammelprobe alle sieben Schlachtkörper mit dem Gesamtgewicht P7 in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts mischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die sieben Schlachtkörper repräsentative Proben entnommen werden können. Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.
5.5. Eine Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt „a %“ bestimmen.
5.6. Eine weitere Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt „b %“ errechnen.
6. Errechnung der Ergebnisse
6.1.
a) Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Schlachtkörper entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm. Die Gesamtwassergewichte (W7) und Gesamtproteingewichte (RP7) der sieben untersuchten Schlachtkörper errechnen.
b) Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %“ und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %“ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W7) in den sieben Schlachtkörpern entspricht dem Wert aP7/100 und das Gewicht des Proteins (RP7) dem Wert bP7/100, beide ausgedrückt in Gramm.
6.2. Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.
6.3. Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:
Hähnchen:
.
6.4.
a) Luftkühlung
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % ( 6 ), so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):
Hähnchen:.
b) Luftsprühkühlung:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 % (6) , so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):
Hähnchen:.
c) Tauchkühlung:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 % (6) , so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):
Hähnchen:.
d) andere Kühlmethoden oder eine Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10.
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % (6) , so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):
Hähnchen:.
6.5. Liegt der nach Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 6.4 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.
ANHANG VIII
BESTIMMUNG DES GESAMTWASSERGEHALTS VON GEFLÜGELTEILSTÜCKEN
(Chemischer Test)
1. Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gesamtwassergehalts bestimmter Geflügelteilstücke und beinhaltet die Messung des Wasser- und des Proteinanteils von Proben homogenisierter Geflügelteilstücke. Der ermittelte Wassergehalt wird mit dem einschlägigen Grenzwert gemäß Nummer 6.4 verglichen, um festzustellen, ob bei der Verarbeitung zuviel Wasser aufgenommen wurde oder nicht. Befürchtet der Techniker das Vorhandensein von Stoffen, die das Testergebnis beeinflussen könnten, so trifft er/sie die erforderlichen Vorkehrungen.
2. Definitionen und Probenahmeverfahren
Die Definitionen gemäß Artikel 1 Nummer 2 gelten für die in Artikel 20 genannten Geflügelteilstücke. Die Proben sollten folgende Mindestgröße haben:
— Hähnchenbrust: eine Brusthälfte;
— Hähnchenbrustfilet: eine entbeinte Brusthälfte ohne Haut;
— Putenbrust, Putenbrustfilet und entbeintes Schenkelfleisch: Portionen von ungefähr 100 g;
— andere Teilstücke: entsprechend den Definitionen von Artikel 1 Nummer 2.
Bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung (nicht einzeln verpackte Teilstücke) dürfen die Großpackungen, aus denen die Proben entnommen werden, bei einer Temperatur von 0 °C aufbewahrt werden, bis einzelne Teilstücke entfernt werden können.
3. Prinzip
Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Normenorganisation) oder nach anderen vom Rat genehmigten Analysemethoden bestimmt.
Der höchstzulässige Gesamtwassergehalt der Geflügelteilstücke wird anhand des Proteingehalts der Teilstücke errechnet, der zu dem physiologischen Wassergehalt in Beziehung gesetzt werden kann.
4. Geräte und Reagenzien
4.1. Waage für die Gewichtsmessung der Teilstücke und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm.
4.2. Hackbeil oder Säge zum Zerlegen der Teilstücke in zerkleinerungsgerechte Portionen.
4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät zur Homogenisierung von Geflügelteilstücken oder Portionen davon.
Anmerkung:
Es wird kein bestimmtes Zerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät sollte leistungsstark genug sein, um auch gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch sowie Knochen zerkleinern zu können, bis eine homogene Mischung entsteht, die dem Mischergebnis eines Zerkleinerungsgeräts mit einer 4-mm-Lochscheibe entspricht.
4.4. Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts.
4.5. Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.
5. Verfahren
5.1. Aus der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke nach dem Zufallsprinzip fünf Teilstücke auswählen und gekühlt bzw. gefroren halten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.
Proben von gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen in loser Schüttung gemäß Nummer 2 können bei 0 °C aufbewahrt werden, bis die Analyse beginnt.
Die Analyse kann als fünf Einzelproben oder als Sammelprobe vorgenommen werden.
5.2. Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entfernung der Teilstücke aus dem Kühl- oder Gefrierschrank beginnen.
5.3.
a) Außenseite der Verpackung zur Entfernung von Eis- und Wasserpartikeln abwischen. Teilstücke einzeln wiegen und Umhüllungsmaterial entfernen. Nach Portionierung der Teilstücke Gewicht „P1“ des Geflügelteilstücks bis auf das nächste Gramm bestimmen, abzüglich des Gewichts des Umhüllungsmaterials.
b) Bei Sammelprobenanalyse das Gesamtgewicht „P5“ der gemäß Nummer 5.3 Buchstabe a vorbereiteten fünf Teilstücke bestimmen.
5.4.
a) Das gesamte Teilstück mit dem Gewicht „P1“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der eine für jedes Teilstück repräsentative Probe entnommen werden kann.
b) Bei Sammelprobenanalyse alle fünf Teilstücke mit dem Gewicht „P5“ in einem Zerkleinerungsgerät gemäß Nummer 4.3 zerkleinern (und erforderlichenfalls mit Hilfe eines Mischgeräts vermischen), bis eine homogene Mischung entsteht, von der zwei für die fünf Teilstücke repräsentative Proben entnommen werden können.
Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.
5.5. Eine Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt „a %“ bestimmen.
5.6. Eine weitere Probe der homogenen Mischung entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt „b %“ errechnen.
6. Errechnung der Ergebnisse
6.1.
a) Das Gewicht des Wassers (W) in jedem Teilstück entspricht dem Wert aP1/100, das Gewicht des Proteins (RP) dem Wert bP1/100, beide ausgedrückt in Gramm.
Die Gesamtwassergewichte (W5) und Gesamtproteingewichte (RP5) der fünf analysierten Teilstücke errechnen.
b) Bei Sammelprobenanalyse den durchschnittlichen Wassergehalt „a %“ und den durchschnittlichen Proteingehalt „b %“ der beiden analysierten Proben errechnen. Das Gewicht des Wassers (W5) in den fünf Teilstücken entspricht dem Wert „aP5/100“ und das Gewicht des Proteins (RP5) dem Wert „bP5/100“, beide ausgedrückt in Gramm.
6.2. Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch 5 geteilt werden.
6.3. Das nach diesem Verfahren ermittelte theoretische durchschnittliche W/RP-Verhältnis beträgt:
Hähnchenbrustfilet und Hähnchenbrust: 3,19 ± 0,12,
Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19,
Putenbrustfilet und Putenbrust: 3,05 ± 0,15,
Putenschenkel: 3,58 ± 0,15,
entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.
6.4. Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Vorbereitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 % ( 7 ), so entspricht das nach diesem Verfahren ermittelte höchstzulässige W/RP-Verhältnis folgendem Wert:
|
Luftgekühlt |
Luftsprühgekühlt |
Tauchgekühlt |
Hähnchenbrustfilet, ohne Haut |
3,40 |
3,40 |
3,40 |
Hähnchenbrust, mit Haut |
3,40 |
3,50 |
3,60 |
Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut |
4,05 |
4,15 |
4,30 |
Putenbrustfilet, ohne Haut |
3,40 |
3,40 |
3,40 |
Putenbrust, mit Haut |
3,40 |
3,50 |
3,60 |
Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut |
3,80 |
3,90 |
4,05 |
entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut |
3,95 |
3,95 |
3,95 |
Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.
Liegt das gemäß Nummer 6.2 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke unter dem Verhältniswert gemäß Nummer 6.4, so gilt die kontrollierte Menge Geflügelteilstücke als konform.
ANHANG IX
ÜBERPRÜFUNG DER WASSERAUFNAHME IM PRODUKTIONSBETRIEB
(Test im Betrieb)
1. Mindestens einmal in jeder achtstündigen Arbeitsphase:
Unmittelbar nach dem Ausnehmen und dem Entfernen der Innereien und des Fetts und vor dem ersten nachfolgenden Waschen werden 25 beliebige Schlachtkörper vom Schlachtband genommen.
2. Gegebenenfalls wird der Hals durchtrennt, wobei die Haut des Halses mit dem Schlachtkörper verbunden bleibt.
3. Jeder Schlachtkörper wird einzeln gekennzeichnet und gewogen. Das Gewicht wird auf das nächste Gramm gerundet und vermerkt.
4. Die zur Kontrolle bestimmten Schlachtkörper werden auf das Schlachtband zurückgehängt und dann in der üblichen Weise gewaschen, gekühlt, zum Abtropfen gebracht usw.
5. Die gekennzeichneten Schlachtkörper werden am Ende des Abtropfbands eingesammelt; sie dürfen nicht länger abtropfen als das übrige Geflügel der Partie, aus der die Probe stammt.
6. Die ersten 20 eingesammelten Schlachtkörper stellen die Probe dar. Sie werden erneut gewogen. Ihr jeweils auf das nächste Gramm gerundetes Gewicht wird neben dem beim ersten Wiegen festgestellten Gewicht vermerkt. Der Test ist ungültig, wenn weniger als 20 gekennzeichnete Schlachtkörper eingesammelt werden.
7. Die Kennzeichen werden von den zur Probe gehörenden Schlachtkörpern entfernt, die sodann in der üblichen Weise verpackt werden.
8. Zur Ermittlung der Wasseraufnahme wird das vor dem Waschen berechnete Gesamtgewicht der 20 kontrollierten Schlachtkörper von dem nach dem Waschen, Kühlen und Abtropfen berechneten Gesamtgewicht dieser Schlachtkörper abgezogen, die Differenz durch das ursprüngliche Gewicht dividiert und mit 100 multipliziert.
9. Anstelle des manuellen Wiegens gemäß den Nummern 1 bis 8 dürfen für die Bestimmung des Prozentsatzes der Wasseraufnahme bei derselben Anzahl Schlachtkörper und nach denselben Grundsätzen automatische Wiegeketten eingesetzt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde für diesen Zweck vorher zugelassen wurden.
10. Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in Bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:
bei Luftkühlung |
: |
0 % |
bei Luft-Sprüh-Kühlung |
: |
2 % |
bei Tauchkühlung |
: |
4,5 % |
11. Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 10 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.
ANHANG X
AUFSCHRIFTEN GEMÄSS ARTIKEL 16 ABSATZ 6
Bulgarisch |
: |
Съдържанието на вода превишава нормите на ЕО |
Spanisch |
: |
Contenido en agua superior al límite CE |
Tschechisch |
: |
Obsah vody překračuje limit ES |
Dänisch |
: |
Vandindhold overstiger EF-Normen |
Deutsch |
: |
Wassergehalt über dem EG-Höchstwert |
Estnisch |
: |
Veesisaldus ületab EÜ normi |
Griechisch |
: |
Περιεκτικότητα σε νερό ανώτερη του ορίου ΕΚ |
Englisch |
: |
Water content exceeds EC limit |
Französisch |
: |
Teneur en eau supérieure à la limite CE |
Kroatisch |
: |
Sadržaj vode prelazi ograničenje EZ |
Italienisch |
: |
Tenore d’acqua superiore al limite CE |
Lettisch |
: |
Ūdens saturs pārsniedz EK noteikto normu |
Litauisch |
: |
Vandens kiekis viršija EB nustatytą ribą |
Ungarisch |
: |
Víztartalom meghaladja az EK által előírt határértéket |
Maltesisch |
: |
Il-kontenut ta’ l-ilma superjuri għal-limitu KE |
Niederländisch |
: |
Watergehalte hoger dan het EG-maximum |
Polnisch |
: |
Zawartość wody przekracza normę WE |
Portugiesisch |
: |
Teor de água superior ao limite CE |
Rumänisch |
: |
Conținutul de apă depășește limita CE |
Slowakisch |
: |
Obsah vody presahuje limit ES |
Slowenisch |
: |
Vsebnost vode presega ES omejitev |
Finnisch |
: |
Vesipitoisuus ylittää EY-normin |
Schwedisch |
: |
Vattenhalten överstiger den halt som är tillåten inom EG. |
ANHANG XI
LISTE DER NATIONALEN REFERENZLABORATORIEN
Belgien
Instituut voor Landbouw- en Visserijonderzoek (ILVO)
Eenheid Technologie en Voeding
Productkwaliteit en voedselveiligheid
Brusselsesteenweg 370
9090 Melle
BELGIË/BELGIQUE
Bulgarien
Национален диагностичен научно-изследователски ветеринарно-медицински институт
(Nationales diagnostisches Forschungsinstitut für Veterinärmedizin)
бул. „Пенчо Славейков“ 15
(15, Pencho Slaveikov str.)
София–1606
(Sofia–1606)
БЪЛГАРИЯ/BULGARIA
Tschechische Republik
Státní veterinární ústav Jihlava
Národní referenční laboratoř pro mikrobiologické,
chemické a senzorické analýzy masa a masných výrobků
Rantířovská 93
586 05 Jihlava
ČESKÁ REPUBLIKA
Dänemark
Fødevarestyrelsen
Fødevareregion Øst
Afdeling for Fødevarekemi
Søndervang 4
4100 Ringsted
DANMARK
Deutschland
Max-Rubner-Institut
Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel
– Institut für Sicherheit und Qualität bei Fleisch –
E.-C.-Baumann-Str. 20
95326 Kulmbach
DEUTSCHLAND
Estland
Veterinaar-ja Toidulaboratoorium
Kreutzwaldi 30
51006 Tartu
EESTI/ESTONIA
Irland
National Food Centre
Teagasc
Dunsinea
Castleknock
Dublin 15
ÉIRE/IRELAND
Griechenland
Ministry of Rural Development & Food
Veterinary Laboratory of Larisa
7th km Larisa-Trikalοn st.
411 10 Larisa
ΕΛΛΑΔΑ/GREECE
Spanien
Laboratorio Arbitral Agroalimentario
Carretera de La Coruña, km 10,700
28023 Madrid
ESPAÑA
Frankreich
SCL Laboratoire de Montpellier
parc Euromédecine
205, rue de la Croix-Verte
34196 MONTPELLIER CEDEX 5
FRANCE
Italien
Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali
Ispettorato centrale della tutela della qualità e repressione frodi dei prodotti agroalimentari
Laboratorio di Modena
Via Jacopo Cavedone N. 29
41100 Modena
ITALIA
Zypern
Analytical Laboratories Section
Department of Agriculture
Ministry of Agriculture, Natural Resources and Environment
Loukis Akritas Ave.
1412 Nicosia
ΚΥΠΡΟΣ/CYPRUS
Lettland
Pārtikas drošības, dzīvnieku veselības un vides zinātniskais institūts
Lejupes iela 3,
Rīga, LV-1076
LATVIJA
Litauen
Nacionalinis maisto ir veterinarijos rizikos vertinimo institutas
J. Kairiūkščio g. 10
LT-08409 Vilnius
LIETUVA/LITHUANIA
Luxemburg
Laboratoire National de Santé
Rue du Laboratoire, 42
1911 Luxemburg
LUXEMBOURG
Ungarn
Mezőgazdasági Szakigazgatási Hivatal Központ Élelmiszer- és Takarmánybiztonsági Igazgatóság
(Zentrales Landwirtschaftsbüro Direktion Lebens- und Futtermittelsicherheit)
Budapest 94. Pf. 1740
Mester u. 81
1465
MAGYARORSZÁG/HUNGARY
Malta
MCCAA Laboratory Services Directorate
Standards and Metrology Institute
Malta Competition and Consumer Affairs Authority
F22, Mosta Technopark
Mosta MST3000
MALTA
Niederlande
RIKILT — Instituut voor Voedselveiligheid
Wageningen University and Research Centre
Akkermaalsbos 2, gebouw 123
6708 WB Wageningen
NEDERLAND
Österreich
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Spargelfeldstraße 191
1226 Wien
ÖSTERREICH
Polen
Centralne Laboratorium Głównego Inspektoratu Jakości
Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych
ul. Reymonta 11/13
60-791 Poznań
POLSKA/POLAND
Portugal
Autoridade de Segurança Alimentar e Económica — ASAE
Laboratório Central da Qualidade Alimentar — LCQA
Av. Conde Valbom, 98
1050-070 Lisboa
PORTUGAL
Rumänien
Institutul de Igienă și Sănătate Publică și Veterinară
Str. Câmpul Moșilor, nr. 5, Sector 2
București
ROMÂNIA
Slowenien
Univerza v Ljubljani
Veterinarska fakulteta
Nacionalni veterinarski inštitut
Gerbičeva 60
SI-1115 Ljubljana
SLOVENIJA
Slowakei
Štátny veterinárny a potravinový ústav
Botanická 15
842 52 Bratislava
SLOVENSKO/SLOVAKIA
Finnland
Elintarviketurvallisuusvirasto Evira
Mustialankatu 3
FI-00710 Helsinki
SUOMI/FINLAND
Schweden
Livsmedelsverket
Box 622
SE-75 126 Uppsala
SVERIGE
Vereinigtes Königreich
Laboratory of the Government Chemist
Queens Road
Teddington
TW11 0LY
UNITED KINGDOM
ANHANG XII
Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist zuständig für folgende Aufgaben:
a) Weitergabe von Informationen über die Analysemethoden und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;
b) Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Methoden durch die nationalen Referenzlaboratorien mittels Durchführung vergleichender Versuche und insbesondere von Eignungsprüfungen;
c) Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei den Eignungsprüfungen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichtererstattung;
d) Koordinierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;
e) wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.
Das Sachverständigengremium gemäß Artikel 19 ist wie folgt organisiert:
Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, so dass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Gremiums gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Anhangs entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien
Die in Anhang XI genannten nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
a) Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Laboratorien, die mit den Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch beauftragt sind;
b) Unterstützung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beim Aufbau des Systems für die Kontrolle des Wassergehalts von Geflügelfleisch;
c) Durchführung von vergleichenden Versuchen (Eignungsprüfung) unter Mitarbeit der unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
d) Weiterleitung der vom Sachverständigengremium gelieferten Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats und die unter Buchstabe a genannten nationalen Laboratorien;
e) Zusammenarbeit mit dem Sachverständigengremium und im Fall einer Benennung als Mitglied des Sachverständigengremiums Vorbereitung der für die Tests, einschließlich Homogenitätstests, erforderlichen Proben und Organisation einer angemessenen Versendung dieser Proben.
▼M3 —————
ANHANG XIII
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 |
Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 |
Artikel 1 |
|
Artikel 1a einleitender Satz |
Artikel 2 einleitender Satz |
Artikel 2 Nummern 2, 3 und 4 |
|
Artikel 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 2 Nummer 8 |
|
Artikel 2 Buchstabe d |
|
Artikel 1a erster und zweiter Gedankenstrich |
Artikel 2 Buchstaben e und f |
|
Artikel 2 |
Artikel 3 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 4 |
|
Artikel 3 Absatz 5 |
|
Artikel 3 |
Artikel 4 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 5 Absätze 1 bis 4 |
|
Artikel 5 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 5 Absatz 6 |
|
Artikel 5 |
Artikel 6 |
|
Artikel 6 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 1 einleitender Satz |
|
Artikel 6 Absatz 1 erster bis sechster Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis f |
|
Artikel 6 Absatz 2 einleitender Satz |
Artikel 7 Absatz 2 einleitender Satz |
|
Artikel 6 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 8 Absatz 1 |
|
Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 8 Absatz 2 |
|
Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
|
Artikel 7 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 |
|
Artikel 7 Absatz 6 |
Artikel 8 Absatz 5 |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
|
Artikel 8 Absatz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
|
Artikel 8 Absatz 3 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 3 einleitender Satz |
|
Artikel 8 Absatz 3 erster Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a |
|
Artikel 8 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b |
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c |
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 8 Absätze 5 bis 12 |
Artikel 9 Absätze 5 bis 12 |
|
Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 1 |
— |
|
Artikel 8 Absatz 13 Unterabsatz 2 |
Artikel 9 Absatz 13 |
|
Artikel 9 |
Artikel 10 |
|
Artikel 10 |
Artikel 11 |
|
Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satz |
Artikel 12 Absatz 1 einleitender Satz |
|
Artikel 11 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 |
|
Artikel 11 Absatz 2a |
Artikel 12 Absatz 3 |
|
Artikel 11 Absatz 2b |
Artikel 12 Absatz 4 |
|
Artikel 11 Absatz 3 einleitender Satz |
Artikel 12 Absatz 5 einleitender Satz |
|
Artikel 11 Absatz 3 erster bis vierter Gedankenstrich |
Artikel 12 Absatz 5 Buchstaben a bis d |
|
Artikel 11 Absatz 4 |
Artikel 12 Absatz 6 |
|
Artikel 12 |
Artikel 13 |
|
Artikel 13 |
Artikel 14 |
|
Artikel 14a Absätze 1 und 2 |
Artikel 15 |
|
Artikel 14a Absätze 3 bis 5 |
Artikel 16 Absätze 1 bis 3 |
|
Artikel 14a Absatz 5a |
Artikel 16 Absatz 4 |
|
Artikel 14a Absatz 6 |
Artikel 16 Absatz 5 |
|
Artikel 14a Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte |
Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
|
Artikel 14a Absatz 7 Unterabsatz 1 Gedankenstriche |
Anhang X |
|
Artikel 14a Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 16 Absatz 6 Unterabsätze 2 und 3 |
|
Artikel 14a Absätze 8 bis 12 |
Artikel 17 Absätze 1 bis 5 |
|
Artikel 14a Absatz 12a |
Artikel 18 Absatz 1 |
|
Artikel 14a Absatz 13 |
Artikel 18 Absatz 2 |
|
Artikel 14a Absatz 14 |
Artikel 19 |
|
Artikel 14b Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 1 |
|
Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz |
|
Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich |
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c |
|
Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
|
Artikel 14b Absätze 3 und 4 |
Artikel 20 Absätze 3 und 4 |
|
Artikel 15 |
— |
|
— |
Artikel 21 |
|
— |
Artikel 22 |
|
Anhang I |
Anhang I |
|
Anhang IA |
Anhang II |
|
Anhang II |
Anhang III |
|
Anhang III |
Anhang IV |
|
Anhang IV |
Anhang V |
|
Anhang V |
Anhang VI |
|
Anhang VI |
Anhang VII |
|
Anhang VIA |
Anhang VIII |
|
Anhang VII |
Anhang IX |
|
Anhang VIII |
Anhang XI |
|
Anhang IX |
Anhang XII |
|
— |
Anhang XIII |
( 1 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
( 2 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
( 3 ) Frostbrand: (in qualitätsmindernder Eigenschaft) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung
— der ursprünglichen Farbe (in der Regel Aufhellung) und/oder
— von Geschmack und Geruch (geschmacklos und ranzig) und/oder
— der Konsistenz (trocken, schwammig).
( 4 ) ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.
( 5 ) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
( 6 ) Berechnet anhand des Schlachtkörpers ohne Fremdwasseraufnahme.
( 7 ) Berechnet anhand des Teilstücks ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln beläuft sich der Prozentsatz auf 2 % für jedes der Kühlungsverfahren.