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Document 32003R1981

Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. L 298 vom 17.11.2003, p. 23–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1981/oj

32003R1981

Verordnung (EG) Nr. 1981/2003 der Kommission vom 21. Oktober 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtsblatt Nr. L 298 vom 17/11/2003 S. 0023 - 0028


Verordnung (EG) nr. 1981/2003 der Kommission

vom 21. Oktober 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.

(2) Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um die Methoden und Definitionen im Zusammenhang mit den Aspekten der Feldarbeit und den Imputationsverfahren zu harmonisieren.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Aspekte der Feldarbeit einschließlich Haushalts- und Personenidentifikationsnummern, die Regeln und Leitlinien zur Ersetzung sowie die Imputationsverfahren sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2003

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

ANHANG

1. DEFINITIONEN

Im Sinne dieser Verordnung gelten für die Längsschnittkomponente von EU-SILC folgende Definitionen:

a) Ausgangsstichprobe: Haushalts- oder Personenstichprobe zum Zeitpunkt ihrer Auswahl für EU-SILC;

b) Stichprobenpersonen: alle oder eine Teilmenge der in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder über einer bestimmten Altersgrenze;

c) Altersgrenze für die Definition von Stichprobenpersonen:

Bei einer vierjährigen Panelerhebung beträgt das Mindestalter 14 Jahre. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Adressen- oder einer Haushaltsstichprobe durchführen, sind alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ab 14 Jahren Stichprobenpersonen. In Ländern, die eine vierjährige Panelerhebung mit einer Personenstichprobe durchführen, wird mindestens eine solche Person je Haushalt ausgewählt.

Bei einer längeren Paneldauer ist die oben genannte Altersgrenze niedriger. Beträgt die Paneldauer mehr als acht Jahre, sind Stichprobenpersonen alle in der Ausgangsstichprobe enthaltenen Haushaltsmitglieder ungeachtet ihres Alters sowie die Kinder, die von den in der Stichprobe enthaltenen Frauen während des Verbleibs der Mutter im Panel geboren werden;

d) Stichprobenhaushalt: ein Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson. Ein Stichprobenhaushalt wird für die Erhebung oder Zusammenstellung detaillierter Daten in EU-SILC erfasst, sofern ihm mindestens eine Stichprobenperson ab 16 Jahren angehört;

e) Mitbewohner (nicht Stichprobenpersonen): alle derzeitigen Bewohner eines Stichprobenhaushalts, die nicht der Definition einer Stichprobenperson entsprechen;

f) derzeitige Haushaltsmitglieder: Mitglieder des Haushalts zum Zeitpunkt der Erhebung oder Zusammenstellung der Daten. Die Bedingungen für die Klassifizierung einer Person als Haushaltsmitglied sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 der Kommission(1) über Definitionen und aktualisierte Definitionen festgelegt;

g) ehemaliges Haushaltsmitglied: eine Person, die kein derzeitiges Haushaltsmitglied ist und in der vorangegangenen Welle nicht als Mitglied dieses Haushalts erfasst wurde, während des Einkommensbezugszeitraums jedoch mindestens drei Monate in dem Haushalt gelebt hat;

h) vollständiger Haushalt:

Ein Stichprobenhaushalt gilt als vollständig (ganz), wenn er als ein Haushalt bestehen bleibt, ohne einen zusätzlichen Haushalt zu bilden oder sich aufzulösen, selbst wenn sich seine Zusammensetzung gegenüber der vorangegangenen Welle durch Todesfälle, Ausscheiden von Haushaltsmitgliedern aus dem Erfassungsbereich, Auszug von Mitbewohnern, Einzug neuer Personen oder Geburten verändert hat.

i) Ursprungshaushalt/Splithaushalt:

Ein Stichprobenhaushalt der Welle x gilt als "Splithaushalt", wenn seine Stichprobenpersonen zum Zeitpunkt der Welle x+1 in mehr als einem privaten Haushalt innerhalb des in der Grundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets ansässig sind.

Im Falle eines "Splitting" wird (nur) einer der entstehenden Haushalte als "Ursprungshaushalt" definiert, der andere oder die anderen Haushalte dagegen als "Splithaushalte" bezeichnet.

Bei der Unterscheidung von "Ursprungshaushalt" und "Splithaushalt" wird wie folgt verfahren:

- Lebt eine Stichprobenperson der Welle x noch unter der Adresse der letzten Welle, gilt ihr Haushalt als "Ursprungshaushalt". Alle weggezogenen Stichprobenpersonen bilden einen oder mehrere "Splithaushalte".

- Lebt keine Stichprobenperson an der Adresse der letzten Welle, gilt als Ursprungshaushalt der Haushalt der Stichprobenperson, die im Register der letzten Welle mit der niedrigsten Personennummer geführt wurde. Ist diese Person verstorben oder lebt sie nicht mehr in einem privaten Haushalt innerhalb des in der Grundgesamtheit enthaltenen nationalen Hoheitsgebiets, wird der Haushalt der Stichprobenperson mit der niedrigsten Personennummer als Ursprungshaushalt betrachtet.

j) Fusion:

Bei einer Fusion bilden Stichprobenpersonen aus verschiedenen Stichprobenhaushalten der vorangegangenen Welle gemeinsam einen neuen Haushalt.

Für die Querschnitt- und die Längsschnittkomponente von EU-SILC gelten folgende Definitionen:

k) Personennummer: Nummer, die der Person bei ihrer erstmaligen Eintragung als Haushaltsmitglied im "Haushaltsregister" zugewiesen wird. Sie sollte in der Querschnittkomponente - und bei neuen Haushalten in der Längsschnittkomponente - der Zeilenposition der Person im "Haushaltsregister" entsprechen.

2. IDENTIFIKATIONSNUMMERN FÜR PERSONEN UND HAUSHALTE

2.1. Haushaltsidentifikationsnummer

1. In der Querschnittkomponente ist die feste Haushaltsidentifikationsnummer (Haushalts-ID) eine fortlaufende Nummer.

2. In der Längsschnittkomponente setzt sich die Haushaltsidentifikationsnummer aus der Haushaltsnummer und der Split-Nummer zusammen. Die Haushaltsnummer ist eine fortlaufende Nummer. Die Split-Nummer für die erste Welle hat stets den Wert "00".

Bleibt der Haushalt vollständig, behält er die Haushaltsnummer und die Split-Nummer in der folgenden Welle.

Bei einem Splitting behält der Ursprungshaushalt die Haushaltsnummer und die Split-Nummer in der folgenden Welle. Die anderen Haushalte, d. h. die Split-Haushalte, behalten dieselbe Haushaltsnummer, erhalten jedoch die nächste verfügbare fortlaufende Split-Nummer, wobei jeder Split-Haushalt eine eigene Split-Nummer erhält.

Bei einer Fusion zweier Stichprobenhaushalte behält der neue Haushalt, falls er sich noch unter der alten Adresse befindet, die Haushaltsnummer und die Split-Nummer des Haushalts, der in der vorangegangenen Welle unter dieser Adresse war. Befindet sich der neue Haushalt unter einer neuen Adresse, werden die Haushaltsnummer und die Split-Nummer des Haushalts der Stichprobenperson beibehalten, die nun die niedrigste Personennummer im "Haushaltsregister" hat.

2.2. Personenidentifikationsnummer

1. In der Querschnitt- und der Längsschnittkomponente setzt sich die Personenidentifikationsnummer (Personen-ID) aus der Haushalts-ID und der Personennummer zusammen.

2. In allen Erhebungsjahren der Längsschnittkomponente wird die Personennummer jeder neuen Person im Haushalt durch Addition von 1 zu der höchsten verwendeten Personennummer gebildet.

3. Die Haushalts-ID ist in der Längsschnittkomponente die Haushaltsidentifikationsnummer des Haushalts, unter dem die Person erstmalig im Panel erfasst ist.

4. Die Personen-ID bleibt in der Längsschnittkomponente während des gesamten Verbleibs der Person im Panel unverändert.

3. ZU ERHEBENDE INFORMATIONEN

1. Im Ursprungshaushalt werden die vollständigen erforderlichen Informationen über die derzeitigen Haushaltsmitglieder, die Grunddaten über ehemalige Haushaltsmitglieder und die Grunddaten über Haushaltsmitglieder der vorangegangenen Welle, die keine Haushaltsmitglieder mehr sind, erhoben.

2. Im Split-Haushalt werden nur die vollständigen erforderlichen Informationen über die derzeitigen Haushaltsmitglieder erhoben.

3. Die vollständigen erforderlichen Informationen über die derzeitigen Haushaltsmitglieder, die Grunddaten über ehemalige Haushaltsmitglieder und die Grunddaten über Haushaltsmitglieder der vorangegangenen Welle, die keine Haushaltsmitglieder mehr sind, sind im Verzeichnis der primären Zielvariablen in der Verordnung (EG) Nr. 1983/2003 der Kommission(2) aufgeführt.

4. Bleibt eine Stichprobenperson länger als ein Jahr in die Erhebung einbezogen, werden Informationen darüber erhoben, ob die Person an derselben Adresse geblieben oder im Folgejahr an eine andere Adresse umgezogen ist.

4. AUSKUNFTSPERSON FÜR DEN HAUSHALTSFRAGEBOGEN

1. Die Befragung zum gesamten Haushalt und zu allgemeinen Angaben über jedes Haushaltsmitglied wird mit (einem oder mehreren) Haushaltsmitgliedern durchgeführt. Die Auskunftsperson für den Haushalt wird nach folgender Prioritätenliste ausgewählt:

- Priorität 1: die für die Wohnung zuständige Person;

- Priorität 2: das mindestens 16-jährige Haushaltsmitglied, das am besten als Auskunftsperson geeignet ist.

2. In der zweiten und folgenden Wellen der Längsschnittkomponente von EU-SILC wird die Auskunftsperson für den Haushalt nach folgender Prioritätenliste ausgewählt:

- Priorität 1: die in der letzten Welle befragte Auskunftsperson für den Haushalt;

- Priorität 2: eine mindestens 16-jährige "Stichprobenperson", die vorrangig die für die Wohnung zuständige oder die ambesten als Auskunftsperson geeignete Person sein sollte;

- Priorität 3: eine mindestens 16-jährige "Nicht-Stichprobenperson".

5. DURCHFÜHRUNG DER STICHPROBEN

1. Um möglichst hohe Antwortquoten zu erzielen, wendet jeder Mitgliedstaat geeignete Verfahren an, die mit seinen eigenen "bewährten Verfahren" in Einklang stehen. Bei einer Interviewerhebung werden mindestens drei weitere Kontaktversuche unternommen, bevor ein Haushalt oder eine Person als Antwortausfall gewertet wird, es sei denn, es gibt überzeugende Gründe (z. B. eine endgültige Verweigerung der Mitarbeit, Gefährdung der Sicherheit des Interviewers usw.), die dagegen sprechen.

2. EU-SILC beruht auf der Auswahl und der Durchführung einer Wahrscheinlichkeitsstichprobe. In der Regel sind die zu befragenden Einheiten genau die gleichen Einheiten, die nach dem Stichprobendesign ausgewählt wurden, d. h. sie sind nicht durch andere Einheiten ersetzt worden.

3. Die Befragungsergebnisse werden für jeden Stichprobenhaushalt und jede Stichprobenperson dokumentiert, wobei nach folgenden Einheiten unterschieden wird: i) zu befragende und erfolgreich befragte Einheiten, ii) zu befragende, aber nicht erfolgreich befragte Einheiten, iii) ausgewählte Einheiten, die nicht zu befragen waren, und iv) Einheiten, die nicht erfolgreich befragt wurden und für die nicht ermittelt werden konnte, ob sie zu befragen waren. Konnte eine Einheit nicht erfolgreich befragt werden, sind die Gründe dafür anzugeben. Dabei sollte zumindest nach Hauptkategorien wie "nicht angetroffen", "Auskunft verweigert" und "nicht in der Lage zu antworten" (z. B. krankheitsbedingt) unterschieden werden. Ebenso sind die Einheiten zu beschreiben, die nicht kontaktiert wurden oder der Kategorie "ungewiss" angehören.

4. Bei den persönlichen Einkommensvariablen und allen für mindestens ein Haushaltsmitglied ab 16 Jahren benötigten Variablen wird die Proxy-Quote möglichst niedrig gehalten.

5. In der Querschnittkomponente und im jeweils ersten Paneljahr der Längsschnittkomponente sind kontrollierte Ersetzungen nur zulässig, wenn die Antwortquote unter 60 % sinkt und eine der folgenden Situationen vorliegt:

- Adresse nicht kontaktiert, da nicht auffindbar oder unzugänglich;

- Adresse kontaktiert, aber Befragung nicht ausgeführt, da Haushalt Zusammenarbeit verweigert, gesamter Haushalt vorübergehend abwesend ist oder nicht in der Lage ist zu antworten.

Für die zweite und die folgenden Wellen eines Panels der Längsschnittkomponente sind Ersetzungen nicht zulässig.

Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Dazu gehört die Verwendung eines Designs, aufgrund dessen die Ersetzungseinheiten so ausgewählt werden, dass sie den ersetzten Einheiten hinsichtlich wesentlicher Merkmale entsprechen. Ersetzungen sind erst dann zulässig, wenn besondere Anstrengungen unternommen wurden, Verweigerer zu überzeugen, und ordnungsgemäß geplante zusätzliche Kontaktversuche bei anderen nicht antwortenden Einheiten durchgeführt wurden. Ein Haushalt darf nicht durch einen Nichtstichprobenhaushalt mit derselben Adresse ersetzt werden.

6. DAUER UND ZEITPUNKT DER ERHEBUNG

1. Die Zeitspanne zwischen dem Ablauf des Einkommensbezugszeitraums und dem Zeitpunkt der jeweiligen Befragung beträgt nach Möglichkeit nicht mehr als acht Monate. Dies gilt sowohl für die Haushalts- als auch für die Personenstichprobe, und zwar unabhängig davon, ob der Bezugszeitraum in Form von Kalenderdaten für die gesamte Stichprobe festgelegt wurde oder ob es sich um einen beweglichen Bezugszeitraum handelt, der sich nach dem Zeitpunkt der Befragung des jeweiligen Haushalts oder der jeweiligen Person richtet.

2. Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erhebung der Einkommensvariablen aus Registern die Zeitspanne zwischen dem Ablauf des Einkommensbezugszeitraums und dem Zeitpunkt der Befragung für aktuelle Variablen auf zwölf Monate begrenzt.

3. Werden alle Daten durch Feldbefragung erhoben und liegt ein fester Einkommensbezugszeitraum zugrunde, beträgt die Gesamtdauer der Datenerhebung für die Stichprobe nach Möglichkeit nicht mehr als vier Monate.

4. Liegt bei einer Datenerhebung durch Feldbefragung ein beweglicher Einkommensbezugszeitraum zugrunde und beträgt die Feldzeit mehr als drei Monate, wird die gesamte jährliche Stichprobe zu etwa gleichen Teilen auf die Monate der Feldarbeit aufgeteilt. In diesem Fall beträgt die gesamte Feldzeit für die Querschnittkomponente und jede Welle der Längsschnittkomponente nicht mehr als zwölf Monate.

5. Für die Längsschnittkomponente dauert die Erhebung oder Zusammenstellung der Daten für eine bestimmte Einheit (Haushalt oder Person) zwischen zwei Wellen nach Möglichkeit nicht mehr und nicht weniger als zwölf Monate.

7. IMPUTATIONSVERFAHREN

7.1. Typen fehlender Daten

1. Erfassungs- und Auswahlfehler: Diese entstehen beispielsweise dann, wenn Einheiten der Grundgesamtheit nicht in der Auswahlgrundlage repräsentiert sind, die Auswahlwahrscheinlichkeiten der Einheiten verzerrt sind oder andere Auswahlfehler auftreten.

2. Unit-Non-Response: Hierbei handelt es sich um das Fehlen von Daten zu ganzen Stichprobeneinheiten (Haushalten und/oder Personen).

3. Partielles Unit-Non-Response: In diesem Fall wurden einige, jedoch nicht alle der für die persönliche Befragung in Betracht kommenden und ausgewählten Haushaltsmitglieder befragt.

4. Item-Non-Response: In diesem Fall wurde eine Stichprobeneinheit befragt, doch wurden nicht alle benötigten Informationen eingeholt.

7.2. Merkmale eines Imputationsverfahrens

Zur Ergänzung der fehlenden Daten sind zwei Ansätze (auch in Kombination) möglich:

- Imputation: Fehlende Informationen werden auf der Grundlage der statistischen Beziehungen innerhalb des Datensatzes erzeugt;

- Modellbildung: Hierbei wird auf substanzielle Beziehungen und auf Informationen außerhalb des Datensatzes zurückgegriffen.

Variation und Korrelation der Variablen sollten durch das Verfahren nicht beeinträchtigt werden. Verfahren, bei denen "Fehlerkomponenten" in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

(1) Siehe S. 1 dieses Amtsblatts.

(2) Siehe S. 34 dieses Amtsblatts.

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