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Decision (EU) 2023/55 of the European Central Bank of 16 December 2022 amending Decision (EU) 2019/1743 on the remuneration of holdings of excess reserves and of certain deposits (ECB/2019/31) and Decision (EU) 2022/1521 on temporary adjustments to the remuneration of certain non-monetary policy deposits held with national central banks and the European Central Bank (ECB/2022/30) (ECB/2022/47)
Beschluss (EU) 2023/55 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
Beschluss (EU) 2023/55 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
ECB/2022/47
ABl. L 3 vom 5.1.2023, pp. 16–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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5.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 3/16 |
BESCHLUSS (EU) 2023/55 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 und 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Wie im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) (1) und im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (2) angegeben, erfordert der Finanzierungsbedarf für die Unterstützung der Ukraine durch die Union eine kosteneffiziente und finanziell solide Mobilisierung und Auszahlung unter Berücksichtigung des gesamten Finanzierungsbedarfs, auch im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU). Die Finanzierung sollte daher nach einer einheitlichen Finanzierungsmethode erfolgen, damit unterschiedliche politische Erfordernisse der Union gleichzeitig erfüllt werden können, um eine Parallelfinanzierung aller Unionsprogramme, die sich auf Anleihen stützen, sicherzustellen. |
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(2) |
Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gewährten Darlehen sieht vor, dass ein gesondertes Konto für Barmittel-Rücklagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten wird. Im Zuge der Einführung einer einheitlichen Finanzierungsmethode zur Sicherstellung einer Parallelfinanzierung aller Unionsprogramme, die sich auf Anleihen stützen, soll das gesonderte Konto bei der EZB auch im Zusammenhang mit dieser einheitlichen Finanzierungsmethode für die Zwecke der mit dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) verbundenen Barmittel-Rücklagen verwendet werden. |
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(3) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass es angemessen ist, das gesonderte Konto bei der EZB, welches derzeit für Rücklagen von Mitteln im Zusammenhang mit NGEU verwendet wird und dessen Verwendung auch auf Rücklagen von Mitteln im Zusammenhang mit dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) erstreckt wird, weiterhin auf der Grundlage der Regelungen und Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) (4) und des Beschlusses (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (5) zu verzinsen. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) wird bis zum 30. April 2023 in Kraft bleiben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses im Falle eines Konflikts zwischen ihm und unter anderem Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) maßgebend. Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) zu lesen. |
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(5) |
Angesichts der derzeitigen Lage in der Ukraine sollte dieser Beschluss unverzüglich in Kraft treten und gelten. |
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(6) |
Daher sollten der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und der Beschluss (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31)
Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) erhält folgende Fassung:
„(2) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gewährten Darlehen sowie für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) und dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd. EUR, so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst:
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a) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
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b) |
Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. |
Artikel 2
Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30)
Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30) erhält folgende Fassung:
„(3) Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) gewährten Darlehen sowie für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) und dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd. EUR, so wird der über die 20 Mrd. EUR hinausgehende Überschussbetrag zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Er gilt ab dem 9. Januar 2023.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) COM(2022) 597 final.
(2) COM(2022) 596 final.
(3) C(2021) 2502 final.
(4) Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) (ABl. L 267 vom 21.10.2019, S. 12).
(5) Beschluss (EU) 2022/1521 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2022 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (ABl. L 236 l vom 13.9.2022, S. 1).