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Document 52020XC0611(01)

Mitteilung für Ausführer über die Anwendung des REX-Systems in der Europäischen Union im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Vietnam 2020/C 196/06

PUB/2020/398

ABl. C 196 vom 11.6.2020, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 196/16


Mitteilung für Ausführer über die Anwendung des REX-Systems in der Europäischen Union im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Vietnam

(2020/C 196/06)

Diese Mitteilung richtet sich an Ausführer in der Europäischen Union, die Ursprungserzeugnisse nach Vietnam ausführen und den Ursprung ihrer Waren anmelden, um die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Vietnam in Anspruch nehmen zu können.

Das Protokoll Nr. 1 zu diesem Abkommen betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Artikel 15 dieses Protokolls sind die allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit den Ursprungsnachweisen festgelegt, die für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung erforderlich sind. Insbesondere sieht Absatz 1 dieses Artikels vor, dass Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union bei der Einfuhr nach Vietnam die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise vorgelegt wird:

a)

ein nach den Artikeln 16 bis 18 des Protokolls Nr. 1 ausgefertigtes Ursprungszeugnis (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1), das von den zuständigen Behörden der ausführenden Partei ausgestellt wurde (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a);

b)

eine Ursprungserklärung eines ermächtigten Ausführers im Sinne des Artikels 20 des Protokolls Nr. 1 für alle Sendungen unabhängig von ihrem Wert oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6 000 Euro (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b);

c)

eine von Ausführern, die in einer elektronischen Datenbank nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union registriert sind, ausgefertigte Erklärung zum Ursprung, nachdem die Union Vietnam notifiziert hat, dass diese Rechtsvorschriften für ihre Ausführer gelten. In einer solchen Notifikation kann festgelegt werden, dass die Buchstaben a und b keine Anwendung mehr auf die Union finden (Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c).

Bei der vorstehend genannten elektronischen Datenbank handelt es sich um das „REX-System“ gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften (Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission).

Die Europäische Union hat Vietnam am 8. April 2020 mitgeteilt, dass Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen ab dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens gilt und dass die Buchstaben a und b desselben Absatzes keine Anwendung finden. Daher erhalten Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union bei der Einfuhr nach Vietnam die Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen, sofern eine Erklärung zum Ursprung eines ermächtigten Ausführers oder jedes Ausführers für Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 6 000 Euro vorgelegt wird. Für die Inanspruchnahme der Zollpräferenzbehandlung in Vietnam werden in der Europäischen Union keine Ursprungszeugnisse (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) und Ursprungserklärungen ausgestellt oder ausgefertigt.

Gemäß Artikel 19 Absatz 6 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen gelten die Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung nach den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels sinngemäß für die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung. Insbesondere muss der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung dem Wortlaut einer Ursprungserklärung gemäß Anhang VI des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen entsprechen.

Wirtschaftsbeteiligte aus der Europäischen Union, die bereits für Zwecke anderer Präferenzregelungen registriert sind, müssen die ihnen bereits zugewiesene REX-Nummer verwenden.


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