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Document 62014CJ0207

Hotel Sava Rogaška

Rechtssache C‑207/14

Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.

gegen

Republika Slovenija

(Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Natürliche Mineralwässer — Richtlinie 2009/54/EG — Art. 8 Abs. 2 — Anhang I — Verbot, ein ‚natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt‘, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen — Begriff“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015

  1. Recht der Europäischen Union — Auslegung — Berücksichtigung des Zusammenhangs und des gewöhnlichen Wortsinns — Vorschriften in mehreren Sprachen — Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen — Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

  2. Rechtsangleichung — Natürliche Mineralwässer — Richtlinie 2009/54 — Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern — Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt — Begriff

    (Richtlinie 2009/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, 6, 7 Abs. 2 Buchst. a, 8 Abs. 2 und 12 Buchst. a und b)

  3. Rechtsangleichung — Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik — Natürliche Mineralwässer — Richtlinien 2000/60 und 2009/54 — Unterschiedliche Ziele

    (Richtlinien 2000/60 und 2009/54 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 25, 26)

  2.  Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

    Der Begriff „Quelle“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 kann nämlich weder mit dem Begriff unterirdisches Quellvorkommen noch mit dem Begriff Bohrstelle gleichgesetzt werden. Da natürliche Mineralwässer auch in Bezug auf ihre Zusammensetzung definiert werden, spielen die Merkmale von natürlichem Mineralwasser eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung dieses Wassers.

    Da die Etikettierung natürlicher Mineralwässer außerdem verbindlich die Angabe des Ortes der Gewinnung und des Namens der Quelle enthält und dieser Name eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung dieses Wassers durch die Verbraucher spielt und die Identifizierung eines bestimmten natürlichen Mineralwassers hauptsächlich anhand seiner Merkmale erfolgt, sind es zwangsläufig diese Merkmale, die im Wesentlichen die Identität der Quelle bestimmen, aus der es stammt.

    Für diese Auslegung spricht zum einen die Systematik der Richtlinie 2009/54, insbesondere ihre Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, 6, 7 Abs. 2 Buchst. a und 12 Buchst. a und b, und sie ist zum anderen die einzige, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2009/54 verfolgten Ziele, die darin bestehen, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Irreführung der Verbraucher zu verhindern und einen fairen Handel sicherzustellen, zu gewährleisten vermag.

    (vgl. Rn. 29-31, 34-39, 45 und Tenor)

  3.  Die Ziele der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik unterscheiden sich von denen der Richtlinie 2009/54 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Während die erste nämlich hauptsächlich Umweltziele verfolgt, zielt die zweite darauf ab, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Irreführung der Verbraucher zu verhindern und einen fairen Handel sicherzustellen.

    (vgl. Rn. 43)

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Rechtssache C‑207/14

Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.

gegen

Republika Slovenija

(Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije)

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Rechtsangleichung — Natürliche Mineralwässer — Richtlinie 2009/54/EG — Art. 8 Abs. 2 — Anhang I — Verbot, ein ‚natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt‘, unter mehreren gewerblichen Kennzeichen in den Handel zu bringen — Begriff“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2015

  1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Berücksichtigung des Zusammenhangs und des gewöhnlichen Wortsinns – Vorschriften in mehreren Sprachen – Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen – Berücksichtigung der Systematik und des Zwecks der betreffenden Regelung

  2. Rechtsangleichung – Natürliche Mineralwässer – Richtlinie 2009/54 – Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern – Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt – Begriff

    (Richtlinie 2009/54 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, 6, 7 Abs. 2 Buchst. a, 8 Abs. 2 und 12 Buchst. a und b)

  3. Rechtsangleichung – Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik – Natürliche Mineralwässer – Richtlinien 2000/60 und 2009/54 – Unterschiedliche Ziele

    (Richtlinien 2000/60 und 2009/54 des Europäischen Parlaments und des Rates)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Rn. 25, 26)

  2.  Der Begriff „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“, in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern ist dahin auszulegen, dass er ein aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes natürliches Mineralwasser bezeichnet, das seinen Ursprung in ein und demselben unterirdischen Quellvorkommen hat, wenn dieses Wasser im Hinblick auf die in Anhang I dieser Richtlinie genannten Kriterien an allen diesen natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen identische Merkmale aufweist, die im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben.

    Der Begriff „Quelle“ in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54 kann nämlich weder mit dem Begriff unterirdisches Quellvorkommen noch mit dem Begriff Bohrstelle gleichgesetzt werden. Da natürliche Mineralwässer auch in Bezug auf ihre Zusammensetzung definiert werden, spielen die Merkmale von natürlichem Mineralwasser eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung dieses Wassers.

    Da die Etikettierung natürlicher Mineralwässer außerdem verbindlich die Angabe des Ortes der Gewinnung und des Namens der Quelle enthält und dieser Name eine entscheidende Rolle bei der Identifizierung dieses Wassers durch die Verbraucher spielt und die Identifizierung eines bestimmten natürlichen Mineralwassers hauptsächlich anhand seiner Merkmale erfolgt, sind es zwangsläufig diese Merkmale, die im Wesentlichen die Identität der Quelle bestimmen, aus der es stammt.

    Für diese Auslegung spricht zum einen die Systematik der Richtlinie 2009/54, insbesondere ihre Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, 6, 7 Abs. 2 Buchst. a und 12 Buchst. a und b, und sie ist zum anderen die einzige, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2009/54 verfolgten Ziele, die darin bestehen, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Irreführung der Verbraucher zu verhindern und einen fairen Handel sicherzustellen, zu gewährleisten vermag.

    (vgl. Rn. 29-31, 34-39, 45 und Tenor)

  3.  Die Ziele der Richtlinie 2000/60 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik unterscheiden sich von denen der Richtlinie 2009/54 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern. Während die erste nämlich hauptsächlich Umweltziele verfolgt, zielt die zweite darauf ab, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, die Irreführung der Verbraucher zu verhindern und einen fairen Handel sicherzustellen.

    (vgl. Rn. 43)

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