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Document 62014CJ0058
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Rechtssache C‑58/14
Hauptzollamt Hannover
gegen
Amazon EU Sàrl
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Position 8543 70 — Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur anderweit weder genannt noch inbegriffen — Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 — Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2015
Zollunion — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion — Einreihung in die Unterposition 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 861/2010 ist dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als anderes Gerät in die Unterposition 8543 70 90 und nicht als Gerät mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.
In der Kombinierten Nomenklatur gibt es keine Unterposition, deren Wortlaut sich ausdrücklich auf ein elektrisches Gerät mit einer Lesefunktion als Hauptfunktion bezöge. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Gerät in Ermangelung einer Unterposition, die exakt seiner Hauptfunktion entspricht, aufgrund einer seiner Zusatzfunktionen in eine spezielle Unterposition einzureihen ist. Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist nämlich unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion und nicht einer ihrer Zusatzfunktionen vorzunehmen, und zwar selbst dann, wenn die Kombinierten Nomenklatur keine Unterposition enthält, die dieser Hauptfunktion genau entspricht. Folglich ist eine Ware, wenn die Kombinierte Nomenklatur keine ihrer Hauptfunktion entsprechende Unterposition enthält, in eine Auffangunterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
(vgl. Rn. 16, 21-23, 25-27 und Tenor)
Rechtssache C‑58/14
Hauptzollamt Hannover
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(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs)
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Position 8543 70 — Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur anderweit weder genannt noch inbegriffen — Unterpositionen 8543 70 10 und 8543 70 90 — Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2015
Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion – Einreihung in die Unterposition 8543 70 90 der Kombinierten Nomenklatur
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 861/2010 ist dahin auszulegen, dass ein Lesegerät für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion, wenn es sich bei dieser Funktion nicht um seine Hauptfunktion handelt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als anderes Gerät in die Unterposition 8543 70 90 und nicht als Gerät mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen in die Unterposition 8543 70 10 einzureihen ist.
In der Kombinierten Nomenklatur gibt es keine Unterposition, deren Wortlaut sich ausdrücklich auf ein elektrisches Gerät mit einer Lesefunktion als Hauptfunktion bezöge. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass ein Gerät in Ermangelung einer Unterposition, die exakt seiner Hauptfunktion entspricht, aufgrund einer seiner Zusatzfunktionen in eine spezielle Unterposition einzureihen ist. Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist nämlich unter Berücksichtigung ihrer Hauptfunktion und nicht einer ihrer Zusatzfunktionen vorzunehmen, und zwar selbst dann, wenn die Kombinierten Nomenklatur keine Unterposition enthält, die dieser Hauptfunktion genau entspricht. Folglich ist eine Ware, wenn die Kombinierte Nomenklatur keine ihrer Hauptfunktion entsprechende Unterposition enthält, in eine Auffangunterposition der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
(vgl. Rn. 16, 21-23, 25-27 und Tenor)