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Document 62015FJ0030
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015.
Alkis Diamantopoulos gegen Europäischer Auswärtiger Dienst.
Öffentlicher Dienst – Mitarbeiter des EAD – Beförderung – Beförderungsverfahren 2012 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Durchführung eines wegen Begründungsmangels ergangenen Aufhebungsurteils – Art. 266 AEUV – Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung – Übernahme durch ein anderes Organ.
Rechtssache F-30/15.
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 18. November 2015.
Alkis Diamantopoulos gegen Europäischer Auswärtiger Dienst.
Öffentlicher Dienst – Mitarbeiter des EAD – Beförderung – Beförderungsverfahren 2012 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern – Durchführung eines wegen Begründungsmangels ergangenen Aufhebungsurteils – Art. 266 AEUV – Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung – Übernahme durch ein anderes Organ.
Rechtssache F-30/15.
Court reports – Reports of Staff Cases
URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)
18. November 2015
Alkis Diamantopoulos
gegen
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
„Öffentlicher Dienst — Mitarbeiter des EAD — Beförderung — Beförderungsverfahren 2012 — Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern — Durchführung eines wegen Begründungsmangels ergangenen Aufhebungsurteils — Art. 266 AEUV — Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung — Übernahme durch ein anderes Organ“
Gegenstand:
Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 29. April 2014, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, und auf Schadensersatz
Entscheidung:
Die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 29. April 2014, Herrn Diamantopoulos im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2012 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, wird aufgehoben. Die Parteien teilen dem Gericht innerhalb von zwei Monaten nach Verkündung des vorliegenden Zwischenurteils entweder den einvernehmlich festgelegten Betrag des finanziellen Ausgleichs für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 29. April 2014 oder, falls keine Einigung erzielt wird, ihre bezifferten Anträge hierzu mit. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Leitsätze
Beamtenklage — Aufhebungsurteil — Wirkungen — Pflicht zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen — Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben
(Art. 266 AEUV)
Beamtenklage — Aufhebungsurteil — Wirkungen — Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtbeförderung wegen Begründungsmangels — Pflicht zum Erlass einer diese ersetzenden Entscheidung unter Beachtung der Verfahrensgarantien — Tragweite
(Art. 266 AEUV; Beamtenstatut, Art. 45)
Beamtenklage — Aufhebungsurteil — Wirkungen — Pflicht zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen — Tragweite — Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der Unionsgerichte
(Art. 266 AEUV)
Aufhebungsurteile sind entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, einem Grundsatz, an den die Verwaltung in ihren Handlungen stets gebunden ist, durchzuführen.
(vgl. Rn. 21)
Verweisung auf:Gericht erster Instanz: Urteil vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, EU:T:2007:128, Rn. 107
Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 10. November 2010, HABM/Simões Dos Santos, T‑260/09 P, EU:T:2010:461, Rn. 70, und vom 14. Dezember 2010, Bleser/Gerichtshof, F‑25/07, EU:F:2010:163, Rn. 142
In den Fällen, in denen ein Unionsorgan – wie in Beförderungsangelegenheiten – über ein weites Ermessen verfügt, kommt der Einhaltung bestimmter verfahrensrechtlicher Garantien grundlegende Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört die Pflicht, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und die Entscheidungen hinreichend zu begründen.
Insbesondere liegt die Hauptfunktion der Begründung darin, die Gefahr von Willkür zu verringern, indem die Verwaltung dazu verpflichtet wird, ihre Überlegungen in ein einheitliches Ganzes zu ordnen, und sie somit dazu angehalten wird, ihre Ansicht und die Tragweite ihrer Entscheidung auf der Grundlage einschlägiger, unzweideutiger, widerspruchsfreier und hinreichender Argumente zu rationalisieren.
Somit erlegt der Hauptgrund für die Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Pflichten, die der Verwaltung nach Art. 266 AEUV obliegen, wenn eine ihrer Maßnahmen aufgehoben worden ist, dem betreffenden Organ zwei aufeinander folgende Verpflichtungen auf. Es hat zunächst im Licht der tragenden Gründe des Aufhebungsurteils eine effektive Überprüfung der Gründe vorzunehmen, die, mögen sie in der aufgehobenen Entscheidung über die Nichtbeförderung auch nicht zum Ausdruck gebracht worden sein, dieser Entscheidung zugrunde liegen können. Anschließend hat es die so überprüften Gründe in der Begründung der diese Entscheidung über die Nichtbeförderung ersetzenden Entscheidung ausdrücklich anzuführen. Andernfalls käme die Pflicht zur angemessenen Begründung einer Entscheidung, insbesondere nach einer Aufhebung wegen mangelnder oder unzureichender Begründung, einem inhaltsleeren Kunstgriff gleich, obwohl die Begründung eine wesentliche Formvoraussetzung ist. Ferner betrifft die Notwendigkeit, nach einer Aufhebung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht, die Gründe, die einer nicht förmlich begründeten Entscheidung möglicherweise zugrunde lagen, effektiv zu überprüfen und diese Überprüfung in einer Begründung kenntlich zu machen, nicht die Begründetheit der Entscheidung über die Beförderung und verpflichtet die Verwaltung daher erst recht nicht dazu, eine für den Kläger günstige Entscheidung zu erlassen. Sie gehört vielmehr zu den verfahrensrechtlichen Formvorschriften, die für den Erlass einer ordnungsgemäßen Entscheidung notwendig sind.
(vgl. Rn. 24 bis 26)
Verweisung auf:Gerichtshof: Urteile vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, EU:C:2004:146, Rn. 41, und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C‑62/14, EU:C:2015:400, Rn. 69
Gericht erster Instanz: Urteil vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 163
Gemäß Art. 266 AEUV ist bei Maßnahmen zur Durchführung eines Aufhebungsurteils nicht nur dem Tenor und den Gründen dieses Urteils Rechnung zu tragen, sondern auch den Vorschriften des Unionsrechts. In Anbetracht der Regel, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme anhand der bei ihrem Erlass bestehenden Sach- und Rechtslage beurteilt, obliegt es dem betreffenden Organ ferner, die einschlägige Rechtsprechung der Unionsgerichte zu berücksichtigen. Durch die Auslegung, die ein Unionsgericht von einer unionsrechtlichen Vorschrift vornimmt, wird nämlich erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.
(vgl. Rn. 33)
Verweisung auf:Gericht erster Instanz: Urteil vom 6. Oktober 2004, Vicente-Nuñez/Kommission, T‑294/02, EU:T:2004:291, Rn. 46 und 47
Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 164, und vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop, T‑496/13, EU:T:2015:374, Rn. 16
Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 28. Juni 2011, Mora Carrasco u. a./Parlament, F‑128/10, EU:F:2011:96, Rn. 39