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Document 62012CJ0147
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Court reports – general
Rechtssache C-147/12
ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB
gegen
Frank Koot und Evergreen Investments BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Nedre Norrland)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständiges Gericht — Besondere Zuständigkeiten, ‚wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden‘ und ‚wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Anwendungsbereich – Ausgeschlossene Rechtsgebiete – Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren – Begriff – Klage, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen Anteilseigner der Gesellschaft erhoben wird, um sie für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen – Nichteinbeziehung – Anwendbarkeit der Verordnung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Bestimmungen dieser Verordnung, die als mit den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens gleichbedeutend angesehen werden können – Auslegung dieser Bestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen
(Übereinkommen vom 27. September 1968; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag und für Klagen aus unerlaubter Handlung – Begriffe
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Begriff – Klage, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen Anteilseigner der Gesellschaft erhoben wird, um sie für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen – Einbeziehung – Abtretung der Forderung – Keine Auswirkung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – In einem Zusammenhang, der eine nützliche Antwort ausschließt, gestellte Frage – Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang gestellte Fragen – Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Begriff – Ort des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft und Ort, der einen Zusammenhang mit der damit verbundenen finanziellen Lage aufweist
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 24-26)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 28, 29)
Der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft.
Insoweit kann zum einen der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt. Zum anderen kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer dieser gleichgestellten Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist.
(vgl. Randnrn. 32-34)
Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.
Insoweit kann nicht der Auslegung gefolgt werden, wonach solche Klagen der Einordnung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgend als vertraglich bzw. nichtvertraglich eingeordnet werden sollten. Sie würde nämlich in Abhängigkeit von der Art der verschiedenen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die Gegenstand solcher Klagen sein können, zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände für Klagen führen, die auf ein und dasselbe Fehlverhalten des Verwaltungsratsmitglieds oder des Anteilseigners der betreffenden Gesellschaft gestützt sind. In einem solchen Fall steht das Ziel der räumlichen Nähe, das die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 – die darauf beruhen, dass zwischen dem Vertrag oder dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine besonders enge Beziehung besteht – verfolgen, dem entgegen, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Art der Verbindlichkeiten der betreffenden Gesellschaft abhängen kann.
Unter diesen Umständen ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung zuständigen Gerichts auch ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.
(vgl. Randnrn. 38, 41, 42, 59, Tenor 1, 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 44-47)
Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.
Bei Klagen, die erhoben werden, weil ein Verwaltungsratsmitglied und der Hauptanteilseigner der Gesellschaft ihre Rechtspflichten in Bezug auf die Gesellschaft verletzt haben sollen, muss nämlich der Ort des ursächlichen Geschehens sowohl für die Kläger als auch für die Beklagten in hohem Maß vorhersehbar sein. Ebenso muss unter diesen Umständen im Sinne einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine besonders enge Beziehung zwischen den von den Klägern erhobenen Klagen und diesem Ort bestehen.
(vgl. Randnrn. 52, 55, Tenor 2, 3)
Rechtssache C-147/12
ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB
gegen
Frank Koot und Evergreen Investments BV
(Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Nedre Norrland)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständiges Gericht — Besondere Zuständigkeiten, ‚wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden‘ und ‚wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden‘“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juli 2013
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Anwendungsbereich — Ausgeschlossene Rechtsgebiete — Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren — Begriff — Klage, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen Anteilseigner der Gesellschaft erhoben wird, um sie für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen — Nichteinbeziehung — Anwendbarkeit der Verordnung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Bestimmungen dieser Verordnung, die als mit den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens gleichbedeutend angesehen werden können — Auslegung dieser Bestimmungen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Übereinkommen
(Übereinkommen vom 27. September 1968; Verordnung Nr. 44/2001 des Rates)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag und für Klagen aus unerlaubter Handlung — Begriffe
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Begriff — Klage, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft gegen ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen Anteilseigner der Gesellschaft erhoben wird, um sie für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen — Einbeziehung — Abtretung der Forderung — Keine Auswirkung
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Vorabentscheidungsverfahren — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Grenzen — In einem Zusammenhang, der eine nützliche Antwort ausschließt, gestellte Frage — Ohne hinreichende Angaben zum tatsächlichen Zusammenhang gestellte Fragen — Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV)
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Begriff — Ort des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft und Ort, der einen Zusammenhang mit der damit verbundenen finanziellen Lage aufweist
(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 5 Nr. 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 24-26)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 28, 29)
Der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft.
Insoweit kann zum einen der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt. Zum anderen kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer dieser gleichgestellten Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist.
(vgl. Randnrn. 32-34)
Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.
Insoweit kann nicht der Auslegung gefolgt werden, wonach solche Klagen der Einordnung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgend als vertraglich bzw. nichtvertraglich eingeordnet werden sollten. Sie würde nämlich in Abhängigkeit von der Art der verschiedenen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die Gegenstand solcher Klagen sein können, zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände für Klagen führen, die auf ein und dasselbe Fehlverhalten des Verwaltungsratsmitglieds oder des Anteilseigners der betreffenden Gesellschaft gestützt sind. In einem solchen Fall steht das Ziel der räumlichen Nähe, das die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 – die darauf beruhen, dass zwischen dem Vertrag oder dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine besonders enge Beziehung besteht – verfolgen, dem entgegen, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Art der Verbindlichkeiten der betreffenden Gesellschaft abhängen kann.
Unter diesen Umständen ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung zuständigen Gerichts auch ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.
(vgl. Randnrn. 38, 41, 42, 59, Tenor 1, 3)
Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 44-47)
Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.
Bei Klagen, die erhoben werden, weil ein Verwaltungsratsmitglied und der Hauptanteilseigner der Gesellschaft ihre Rechtspflichten in Bezug auf die Gesellschaft verletzt haben sollen, muss nämlich der Ort des ursächlichen Geschehens sowohl für die Kläger als auch für die Beklagten in hohem Maß vorhersehbar sein. Ebenso muss unter diesen Umständen im Sinne einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine besonders enge Beziehung zwischen den von den Klägern erhobenen Klagen und diesem Ort bestehen.
(vgl. Randnrn. 52, 55, Tenor 2, 3)