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Document 62010CJ0616

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-616/10

    Solvay SA

    gegen

    Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents — Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 6 Nr. 1 — Mehrere Beklagte — Art. 22 Nr. 4 — Infragestellung der Gültigkeit des Patents — Art. 31 — Einstweilige Maßnahmen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte – Zuständigkeit des Gerichts eines der Beklagten – Voraussetzung – Zusammenhang – Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – Reichweite – Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, denen in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben – Einbeziehung – Beurteilung Sache des nationalen Gerichts

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 6 Nr. 1)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Ausschließliche Zuständigkeiten – Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben – Reichweite – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen – Nichtigkeit eines europäischen Patents, die in einem Zwischenstreit als Verteidigungsmittel gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot geltend gemacht wird – Keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 22 Nr. 4 und Art. 31)

    1.  Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es zu widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren im Sinne dieser Vorschrift kommen kann, wenn jeder von zwei oder mehr Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebenden erheblichen Umstände zu prüfen, ob eine derartige Gefahr besteht.

      (vgl. Randnr. 30, Tenor 1)

    2.  Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation, die eine Patentverletzungsklage betrifft, in deren Rahmen die Ungültigkeit eines europäischen Patents in einem Zwischenstreit als Verteidigungsmittel gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot geltend gemacht wird, der Anwendung von Art. 31 dieser Verordnung nicht entgegensteht.

      Zum einen sollen diese Vorschriften nämlich unterschiedliche Sachverhalte regeln und haben jeweils einen anderen Anwendungsbereich. So bezweckt Art. 22 Nr. 4 die Zuweisung der Zuständigkeit für Entscheidungen in der Hauptsache auf einem genau abgegrenzten Gebiet, wohingegen Art. 31 unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache Anwendung finden soll. Es gibt im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine der in Rede stehenden Vorschriften im Verhältnis zur anderen als allgemeine Vorschrift oder als Sondervorschrift angesehen werden könnte. Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 hat demzufolge einen gegenüber Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung eigenständigen Anwendungsbereich. Art. 31 findet daher Anwendung, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei einem anderen als dem in der Hauptsache zuständigen Gericht anhängig gemacht wird, so dass Art. 22 Nr. 4, der die Zuständigkeit in der Hauptsache betrifft, grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er von Art. 31 abweichen und damit dessen Anwendung ausschließen kann.

      Zum anderen trifft der im Zwischenverfahren angerufene Richter keine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des geltend gemachten Patents, sondern nimmt eine Einschätzung vor, wie das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht insoweit entscheiden würde, und wird den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückweisen, wenn er der Auffassung ist, dass eine vernünftige und nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das geltend gemachte Patent vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht, da die vorläufige Entscheidung des im Zwischenverfahren angerufenen Richters in keiner Weise der Entscheidung vorgreift, die das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht in der Hauptsache zu treffen hat.

      (vgl. Randnrn. 36, 39-40, 48-51, Tenor 2)

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    Rechtssache C-616/10

    Solvay SA

    gegen

    Honeywell Fluorine Products Europe BV u. a.

    (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Klage wegen Verletzung eines europäischen Patents — Besondere und ausschließliche Zuständigkeiten — Art. 6 Nr. 1 — Mehrere Beklagte — Art. 22 Nr. 4 — Infragestellung der Gültigkeit des Patents — Art. 31 — Einstweilige Maßnahmen“

    Leitsätze des Urteils

    1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Mehrere Beklagte — Zuständigkeit des Gerichts eines der Beklagten — Voraussetzung — Zusammenhang — Gefahr einander widersprechender Entscheidungen — Reichweite — Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten, denen in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben — Einbeziehung — Beurteilung Sache des nationalen Gerichts

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 6 Nr. 1)

    2. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung Nr. 44/2001 — Ausschließliche Zuständigkeiten — Klagen, die die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten zum Gegenstand haben — Reichweite — Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen — Nichtigkeit eines europäischen Patents, die in einem Zwischenstreit als Verteidigungsmittel gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot geltend gemacht wird — Keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

      (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 22 Nr. 4 und Art. 31)

    1.  Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es zu widersprechenden Entscheidungen in getrennten Verfahren im Sinne dieser Vorschrift kommen kann, wenn jeder von zwei oder mehr Gesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem vor einem Gericht eines dieser Mitgliedstaaten anhängigen Verfahren gesondert vorgeworfen wird, denselben nationalen Teil eines europäischen Patents, wie es in einem weiteren Mitgliedstaat gilt, durch die Vornahme vorbehaltener Handlungen in Bezug auf dasselbe Erzeugnis verletzt zu haben. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller sich aus den Akten ergebenden erheblichen Umstände zu prüfen, ob eine derartige Gefahr besteht.

      (vgl. Randnr. 30, Tenor 1)

    2.  Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation, die eine Patentverletzungsklage betrifft, in deren Rahmen die Ungültigkeit eines europäischen Patents in einem Zwischenstreit als Verteidigungsmittel gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Verletzungsverbot geltend gemacht wird, der Anwendung von Art. 31 dieser Verordnung nicht entgegensteht.

      Zum einen sollen diese Vorschriften nämlich unterschiedliche Sachverhalte regeln und haben jeweils einen anderen Anwendungsbereich. So bezweckt Art. 22 Nr. 4 die Zuweisung der Zuständigkeit für Entscheidungen in der Hauptsache auf einem genau abgegrenzten Gebiet, wohingegen Art. 31 unabhängig von der Zuständigkeit in der Hauptsache Anwendung finden soll. Es gibt im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine der in Rede stehenden Vorschriften im Verhältnis zur anderen als allgemeine Vorschrift oder als Sondervorschrift angesehen werden könnte. Art. 31 der Verordnung Nr. 44/2001 hat demzufolge einen gegenüber Art. 22 Nr. 4 dieser Verordnung eigenständigen Anwendungsbereich. Art. 31 findet daher Anwendung, wenn ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei einem anderen als dem in der Hauptsache zuständigen Gericht anhängig gemacht wird, so dass Art. 22 Nr. 4, der die Zuständigkeit in der Hauptsache betrifft, grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er von Art. 31 abweichen und damit dessen Anwendung ausschließen kann.

      Zum anderen trifft der im Zwischenverfahren angerufene Richter keine endgültige Entscheidung über die Gültigkeit des geltend gemachten Patents, sondern nimmt eine Einschätzung vor, wie das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht insoweit entscheiden würde, und wird den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückweisen, wenn er der Auffassung ist, dass eine vernünftige und nicht zu vernachlässigende Möglichkeit besteht, dass das geltend gemachte Patent vom zuständigen Gericht für nichtig erklärt wird. Unter diesen Umständen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht, da die vorläufige Entscheidung des im Zwischenverfahren angerufenen Richters in keiner Weise der Entscheidung vorgreift, die das nach Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständige Gericht in der Hauptsache zu treffen hat.

      (vgl. Randnrn. 36, 39-40, 48-51, Tenor 2)

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