Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CJ0385

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofs – Einzelstaatliches Gericht im Sinne von Art. 234 EG – Begriff

    (Art. 234 EG)

    2. Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Verpflichtungen des Steuerpflichtigen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates)

    Leitsätze

    1. Zur Beurteilung der Frage, ob die vorlegende Einrichtung Gerichtscharakter im Sinne von Art. 234 EG besitzt, stellt der Gerichtshof auf eine Reihe von Gesichtspunkten ab, wie gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.

    Die Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauische Kommission für Steuerstreitigkeiten), die die Aufgabe hat, die von Steuerpflichtigen eingereichten Beschwerden objektiv zu untersuchen sowie eine rechtmäßige und sachlich begründete Entscheidung darüber zu treffen, erfüllt diese Kriterien.

    (vgl. Randnrn. 35-36, 40)

    2. Die Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und sich innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewirkung der das Recht auf Vorsteuerabzug begründenden Umsätze als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lässt, an der Ausübung seines Abzugsrechts durch nationale Rechtsvorschriften gehindert wird, die den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen entrichteten Mehrwertsteuer verbieten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er diese Gegenstände für seine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet hat.

    Denn gemäß Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 unterliegt die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen nur einem einzigen Formerfordernis, nämlich dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Art. 220 bis 236 sowie 238 bis 240 ausgestellte Rechnung besitzt. Zwar sind die Steuerpflichtigen nach Art. 213 der Richtlinie 2006/112 auch verpflichtet, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung ihrer Tätigkeit gemäß den von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften anzuzeigen. Eine derartige Bestimmung ermächtigt die Mitgliedstaaten jedoch nicht, die Ausübung des Abzugsrechts, wenn eine solche Anzeige nicht erfolgt, erst vom tatsächlichen Beginn der gewohnheitsmäßigen Vornahme der besteuerten Umsätze zuzulassen oder dem Steuerpflichtigen die Ausübung dieses Rechts zu versagen. Außerdem dürfen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche nicht hinausgehen und die Neutralität der Mehrwertsteuer nicht in Frage stellen. Folglich ist die in Art. 214 der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Identifikation, wie auch die Verpflichtungen nach Art. 213 der Richtlinie kein Akt, der das Recht auf Vorsteuerabzug begründet – das entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht –, sondern stellt ein Kontrollzwecken dienendes Formerfordernis dar. Somit kann ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat.

    (vgl. Randnrn. 47-51, 54 und Tenor)

    Top