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Document 62003CJ0168
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit – Anpassung an die Mindestvorschriften – In Betrieb genommene Arbeitsmittel – Gewährung eines zusätzlichen Anpassungszeitraums – Voraussetzungen
(Richtlinie 89/655 des Rates in der Fassung der Richtlinie 95/63, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang I Nummer 1 Absatz 2)
Anhang I Nummer 1 Absatz 2 der Richtlinie 89/655 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit in der durch die Richtlinie 95/63 geänderten Fassung, wonach die dort aufgeführten Mindestvorschriften, sofern sie für bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel gelten, nicht unbedingt dieselben Maßnahmen erfordern wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten, ist so zu verstehen, dass er die Tragweite des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 89/655 in seiner ursprünglichen Fassung, der den Arbeitgeber verpflichtet, sich Arbeitsmittel zu beschaffen bzw. Arbeitsmittel zu benutzen, die, sofern sie den Arbeitnehmern am 31. Dezember 1992 im Unternehmen bzw. Betrieb bereits zur Verfügung stehen, spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften im Sinne des Anhangs der Richtlinie entsprechen, in einem bestimmten Maß ändert.
So muss die Zulassung von in Betrieb genommenen Arbeitsmitteln über den 31. Dezember 1996 hinaus im Licht der in Anhang I der geänderten Richtlinie 89/655 aufgeführten Mindestvorschriften beurteilt werden, die nach Nummer 1 Absatz 2 dieses Anhangs weiterhin für diese Arbeitsmittel gelten. Da nach dieser letztgenannten Bestimmung bei solchen Arbeitsmitteln die Mindestvorschriften nicht unbedingt dieselben Maßnahmen erfordern wie die grundlegenden Anforderungen, die für neue Arbeitsmittel gelten, ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie die Möglichkeiten der Auswahl unter den technischen Lösungen erweitert, wenn die getroffenen Maßnahmen geeignet sind, den in diesen Mindestvorschriften vorgesehenen Schutz sicherzustellen.
Eine nationale Regelung, die keine Bezugnahme auf die Vorschriften in Anhang I der genannten Richtlinie enthält und die aus diesem Grund tatsächlich einen zusätzlichen Anpassungszeitraum für die Arbeitsmittel gewährt, die den Arbeitnehmern schon vor dem 27. August 1997 im Unternehmen bzw. Betrieb zur Verfügung standen, gewährleistet nicht mit der erforderlichen Klarheit und Genauigkeit die Umsetzung der geänderten Richtlinie 89/655.
(vgl. Randnrn. 33-38)