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Document 02006R1896-20170714

Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Diese Verordnung bezweckt die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens für Forderungen, die vom Antragsgegner nicht bestritten werden. Das vereinfacht und beschleunigt das Verfahren und verringert die damit verbundenen Kosten in Fällen, in denen mehr als ein EU-Land beteiligt ist.
  • Zudem ermöglicht dies den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle, die in allen EU-Ländern anerkannt werden und vollstreckbar sind.
  • Sie gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Der Europäische Zahlungsbefehl gilt in allen Zivil- und Handelssachen, bei denen mindestens eine Partei in einem anderen EU-Land wohnhaft ist als dem, in dem der Antrag gestellt wird.

Das Verfahren ist nicht anzuwenden auf:

  • Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten;
  • die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte;
  • eheliche Güterstände;
  • Konkurse, Verfahren im Zusammenhang mit dem Abwickeln zahlungsunfähiger Unternehmen oder anderer juristischer Personen und gerichtliche Vergleiche;
  • die soziale Sicherheit;
  • Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, soweit keine Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. Schuldanerkenntnis existiert oder soweit diese sich nicht auf bezifferte Schuldbeträge beziehen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben.

Antragsverfahren

  • Die Verordnung sieht ein Formblatt vor, um einen Europäischen Zahlungsbefehl bei einem Gericht zu beantragen.
  • Die Forderung muss sich auf einen bezifferten Betrag belaufen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig ist.
  • Die gerichtliche Zuständigkeit wird nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 bestimmt.
  • Das Gericht, bei dem der Antrag gestellt wurde, prüft so bald wie möglich, ob die verschiedenen Bedingungen erfüllt sind (grenzüberschreitender Charakter der zivil- oder handelsrechtlichen Sache, Zuständigkeit des Gerichts usw.) und ob die Forderung ausreichend begründet erscheint.
  • Das Gericht muss den Antragsteller über seine Begründung für eine Ablehnung des Antrags unterrichten. In einem solchen Fall kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Es steht dem Antragsteller jedoch frei, erneut Antrag auf einen europäischen Zahlungsbefehl zu stellen oder ein anderes Verfahren nach dem Recht eines EU-Landes anzustrengen.

Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

  • Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, so erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl so bald wie möglich. d. h. in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung des Antrags.
  • Der Europäische Zahlungsbefehl wird ausschließlich auf der Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben erlassen, sofern die Forderung ausreichend begründet erscheint.
  • Wenn der Antragsgegner bei dem Ursprungsgericht keinen Einspruch einlegt, wird dieser in den übrigen EU-Ländern automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.
  • Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des EU-Landes, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls an den Antragsgegner

Der Europäische Zahlungsbefehl ist dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates zuzustellen, in dem die Zustellung erfolgen soll. Die möglichen Arten der Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls, sei es mit oder ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner, sind in der Verordnung dargelegt.

Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl

  • Der Antragsgegner kann bei dem Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, dagegen Einspruch erheben. Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls versandt werden.
  • Bei einem Einspruch des Antragsgegners gegen den Europäischen Zahlungsbefehl wird der ordentliche Zivilprozess von den zuständigen Gerichten des EU-Landes, in dem der Zahlungsbefehl erlassen wurde, weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller wünscht die Weiterführung des Verfahrens nicht.

Der Antragsgegner ist berechtigt, beim zuständigen Gericht nach Ablauf der 30-tägigen Frist zur Einlegung des Einspruchs eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn:

  • der Zahlungsbefehl ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner zugestellt wurde und die Zustellung nicht rechtzeitig genug erfolgt ist, um eine Verteidigung vorbereiten zu können;
  • der Antragsgegner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände keinen Einspruch gegen die Forderung einlegen konnte;
  • der Zahlungsbefehl offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.

Weist das Gericht den Antrag des Antragsgegners zurück, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft. Entscheidet das Gericht hingegen, dass die Überprüfung berechtigt ist, so wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 12. Dezember 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Europäisches Mahnverfahren

Formulare „Europäischer Zahlungsbefehl“ (Europäisches Justizportal)

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1-32)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung der Verordnung (EG) 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (COM(2015) 495 final vom 13.10.2015)

Letzte Aktualisierung: 25.01.2016

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