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Document 32020L0262

Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)

Allgemeines Verbrauchsteuersystem (ab 2023)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie legt Verbrauchsteuern für folgende Waren fest:

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können erheben:

  • andere indirekte Steuern für besondere Zwecke auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, sofern diese Steuern mit EU-Vorschriften vereinbar sind;
  • Steuern auf andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren und bestimmte Dienstleistungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie

  • gilt für das Gebiet der EU und Nordirlands auf der Grundlage des Nordirland-Protokolls zum Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich;
  • bestätigt, dass die folgenden Länder im Rahmen der Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht als Nicht-EU-Länder angesehen werden:
    • Monaco,
    • San Marino,
    • die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Akrotiri und Dhekelia in Zypern,
    • die Insel Man,
    • Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal);
  • gilt nicht für folgende Gebiete, die Teil der EU-Zollunion sind:
    • Kanarische Inseln,
    • französische überseeische Gebiete,
    • Ålandinseln,
    • Kanalinseln,
    • Insel Helgoland,
    • Gebiet von Büsingen,
    • Ceuta,
    • Melilla,
    • Livigno.

In der Richtlinie sind die allgemein geltenden Vorschriften bei einem Verfahren der Steueraussetzung festgelegt.

  • Das „Verfahren der Steueraussetzung“ ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.
  • Waren sind verbrauchsteuerpflichtig, wenn eine der folgenden Handlungen in der EU stattfindet:
    • Herstellung oder Förderung;
    • rechtmäßige oder unrechtmäßige Einfuhr.
  • Der Anspruch auf Verbrauchsteuer entsteht zum Zeitpunkt und im Mitgliedstaat der Überführung dieser Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Die Richtlinie legt die allgemein geltenden Vorschriften im Falle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, fest. In einem solchen Fall werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nur von einem zertifizierten Versender* zu einem zertifizierten Empfänger*.

  • In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren bedeutet:
    • die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
    • das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des EU-Rechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;
    • die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
    • die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.
  • Verbrauchsteuerschuldner sind:
    • Zugelassene Lagerinhaber*, die festgelegte Voraussetzungen erfüllen müssen, um anerkannt zu werden;
    • registrierte Empfänger*;
    • jede andere Person, die Waren aus dem Verfahren entnimmt.
  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Mitgliedstaat, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.
  • Jeder Mitgliedstaat erlässt eigene Vorschriften für die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.
  • Die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger, noch nicht versteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit und müssen eine Freistellungsbescheinigung mitführen, wenn sie für Folgendes verwendet werden:

  • diplomatische oder konsularische Zwecke;
  • internationale Einrichtungen;
  • durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats der EU oder der NATO, mit Ausnahme des eigenen Hoheitsgebiets;
  • durch die in Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs;
  • für den Verbrauch im Rahmen von mit Nicht-EU-Ländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen.

Reisende, die sich in ein Nicht-EU-Land begeben, per Flug- oder Schiffsreise, zahlen keine Steuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den persönlichen Gebrauch an Bord oder in Tax-free-Verkaufsstellen erworben wurden.

Die Vorschriften für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung* legen Folgendes fest.

  • Sie ermöglichen die Beförderung von Waren aus einem Steuerlager oder von dem Ort, an dem sie eingeführt werden, zu einem anderen Lager, einem registrierten Empfänger oder einer EU-Ausgangsstelle.
  • Sie erfordern
    • eine einmalige Verbrauchsteuernummer zur Identifizierung des registrierten Versenders* oder Empfängers;
    • eine gültige EU-weite Sicherheit vom zugelassenen Lagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender, etwaige Risiken abzudecken (mit Ausnahme der Beförderungen von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen);
    • ein elektronisches Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument* zur Abdeckung, das dieselben Daten enthält, falls das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist.
  • Für Energieerzeugnisse, die im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen befördert werden, sehen sie Sonderregelungen vor und ermöglichen die Aufteilung von Sendungen in zwei oder mehr Teile.
  • Sie legen Beginn und Ende eines Beförderungszeitraums sowie die Formalitäten am Bestimmungsort fest.
  • Sie bieten vereinfachte Verfahren für Beförderungen von Waren, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates oder häufig und regelmäßig zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten stattfinden.

Registrierte Empfänger:

  • dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht herstellen, in Besitz halten, verarbeiten, lagern oder versenden;
  • müssen
    • vor dem Versand der Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer leisten,
    • nach Eintreffen alle empfangenen Waren in ihren Büchern erfassen,
    • Kontrollen dulden, die den Empfang der Waren sicherstellen.

Die Vorschriften für Verbrauchsteuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die eine Privatperson für den Eigenbedarf befördert, besagen Folgendes.

  • Die Steuer wird am Erwerbsort der Waren erhoben.
  • Die Mitgliedstaaten bestimmten den „Eigenbedarf“ u. a. anhand folgender Testkriterien:
    • der handelsrechtlichen Stellung der Person;
    • dem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;
    • Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen bzw. ihre Art oder Menge.
  • Die nationalen Behörden können als eine Form von Beweis Richtmengen festlegen, die folgende Werte für bestimmte Produkte nicht unterschreiten dürfen:
    • Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder 1 kg Rauchtabak.
    • Alkohol: 10 l Spirituosen, 20 l Zwischenerzeugnisse, 90 l Wein, 110 l Bier.

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und gewerbsmäßig in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, gelten folgende Vorschriften:

  • Die Steuer wird im Bestimmungsland entrichtet.
  • Der zertifizierte Empfänger:
    • ist zur Zahlung der Steuer verpflichtet;
    • leistet vor dem Versand der Waren eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken einer möglichen Nichtzahlung;
    • duldet alle Kontrollen;
    • meldet innerhalb von fünf Tagen den Eingang der Waren.
  • Der Lieferung muss ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument oder ein Ausfalldokument beigefügt werden, das dieselben Angaben enthält.
  • Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, können vereinfachte Verfahren angewandt werden.

Nach den Vorschriften für grenzüberschreitende Fernverkäufe ist die Steuer im Bestimmungsland zu entrichten.

Die Verbrauchsteuer:

  • sollte nicht auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erhoben werden, die infolge unvorhersehbarer Ereignisse, höherer Gewalt oder einer Anordnung des Mitgliedstaates, in das sie versendet wurden, vollständig zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind;
  • ist für Waren, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt werden, in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in dem eine Unregelmäßigkeit auftritt.

Die Mitgliedstaaten können:

  • verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind;
  • kleine Weinerzeuger, die weniger als 1 000 hl Wein pro Jahr erzeugen, von vielen Vorschriften und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung und Kontrolle befreien;
  • nationale Vorschriften für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis EU-Maßnahmen erlassen wurden;
  • Sonderregelungen für Waren erlassen, die für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke eingesetzt werden.

Die Europäische Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.

Die Richtlinie überträgt der Kommission die Befugnis zum Erlass

(a) delegierter Rechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Schwellenwerte für den Teilverlust, wobei sie unter anderem die Beschaffenheit der Waren, Struktur und Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments und Ausfalldokuments sowie des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und Ausfalldokuments berücksichtigt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636, Inkrafttreten am 13. Februar 2023:

  • legt einen gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust von 0 % für Tabakwaren fest, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU fallen;
  • hebt die Durchführungsverordnungen 684/2009 und 3649/92 ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung auf.

(b) von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Vorschriften und Verfahren für den Austausch des elektronischen Verwaltungsdokuments und Ausfalldokuments sowie des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und Ausfalldokuments sowie zur Festlegung der Form der Freistellungsbescheinigung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637, Inkrafttreten am 13. Februar 2023:

  • führt das Formular für die Freistellungsbescheinigung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen ein, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlung der Verbrauchsteuer von der Steuer befreien;
  • ersetzt Verordnung (EG) Nr. 31/96.

Die Richtlinie

  • überarbeitet und ersetzt die Richtlinie 2008/118/EG (siehe Zusammenfassung) und die Richtlinie 2010/12/EU mit Wirkung vom 13. Februar 2023;
  • steht in engem Zusammenhang mit dem Beschluss (EU) 2020/263 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Mehrere Artikel mussten bis zum 31. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden, während die übrigen Artikel in den Mitgliedstaaten ab dem 13. Februar 2023 Anwendung findet.

HINTERGRUND

  • Die Richtlinie modernisiert den bestehenden Rahmen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, indem sie die Bedingungen für einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt verbessert und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert. Sie gleicht die EU-Verbrauchsteuer- und Zollverfahren an.
  • Die Einnahmen aus Verbrauchsteuern fließen in vollem Umfang dem Land zu, in dem die Steuern gezahlt werden. Seit 1992 bestehen in der EU gemeinsame Vorschriften, die sicherstellen, dass die Verbrauchsteuern in gleicher Weise und auf die gleichen Erzeugnisse erhoben werden.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zertifizierter Versender. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Ausübung seines Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
Zertifizierter Empfänger. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der in Ausübung seines Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
Zugelassener Lagerinhaber. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.
Registrierter Empfänger. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ermächtigt wurde, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen.
Steueraussetzung. Eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.
Registrierter Versender. Ein Wirtschaftsteilnehmer, der ermächtigt wurde, Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu versenden.
Ausfalldokument. Ein Dokument, das verwendet/vorgelegt werden soll, wenn das System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) – ein computergestütztes System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren – nicht zur Verfügung steht. Im EMCS wird eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren auf jeder Stufe durch ein elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD) festgehalten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4-42).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/262 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43-48).

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24-36).

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51-70).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21-27).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29-31).

Letzte Aktualisierung: 14.10.2022

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