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Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2011/64/EU des Rates – Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie bestimmt allgemeine Grundsätze und die Mindestsätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (d. h. Zigaretten, Zigarren und Zigarillos, Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak) in der Europäischen Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vorschriften für Zigaretten

  • Die EU-Länder müssen eine Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten anwenden, unabhängig davon, ob diese in der EU hergestellt oder eingeführt wurden. Diese Steuer umfasst:
    • eine Ad-valorem-Verbrauchsteuer*, die nach dem Kleinverkaufshöchstpreis, einschließlich Zölle, berechnet wird (die EU-Länder können die Zölle jedoch von der Berechnung der Ad-valorem-Verbrauchsteuer auf Zigaretten ausschließen), und die Mehrwertsteuer (MwSt.) auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis*;
    • eine spezifische Verbrauchsteuer je Erzeugniseinheit.
  • Der Satz der Ad-valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer müssen für alle Zigaretten gleich sein.
  • Seit dem 1. Januar 2014
    • muss der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer zwischen 7,5 % und 76,5 % liegen;
    • muss die globale Verbrauchsteuer auf Zigaretten mindestens 60 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten entsprechen. Die Verbrauchsteuer muss unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten betragen. EU-Länder, die Verbrauchsteuern von mindestens 115 EUR je 1 000 Zigaretten erheben, müssen der Mindestbesteuerung von 60 % nicht nachkommen. Bestimmten Ländern (Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien) wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 zugestanden, um diesen Anforderungen nachzukommen.
  • Erhöht ein EU-Land den Satz der MwSt., der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann es die globale Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem Betrag der Erhöhung der MwSt. entspricht. Jedoch muss das betreffende EU-Land diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf das ursprüngliche Niveau anheben.

Vorschriften für andere Tabakwaren als Zigaretten

  • Die EU-Länder wenden auf andere Tabakwaren als Zigaretten eine Verbrauchsteuer an, bei der es sich handeln kann
    • um eine Ad-valorem-Verbrauchsteuer, die nach den Kleinverkaufshöchstpreisen des jeweiligen Erzeugnisses berechnet wird;
    • um eine spezifische Verbrauchsteuer, die in Form eines bestimmten Betrags je kg, oder je 1 000 Stück ausgedrückt wird;
    • um eine gemischte Verbrauchsteuer mit einem Ad-valorem-Anteil und einem spezifischen Anteil.
  • Die globale Verbrauchsteuer muss mindestens so viel betragen wie die Sätze oder Mindestbeträge für:
    • Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;
    • Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 46 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises oder 54 EUR je kg; diese Mindestsätze werden bis zum Jahr 2020 schrittweise auf 50 % bzw. 60 EUR angehoben;
    • anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises oder 22 EUR je kg.

Kleinverkaufshöchstpreis

Die Hersteller bzw. ihre Vertreter oder Beauftragten in den EU-Ländern sowie die Importeure aus Nicht-EU-Ländern können für jedes ihrer Erzeugnisse und für jedes EU-Land, in dem diese Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis frei bestimmen. Dies beeinflusst jedoch nicht die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise, sofern diese Vorschriften mit den Vorschriften der EU vereinbar sind.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2011/64/EU kodifiziert und ersetzt die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG (sowie ihre nachfolgenden Änderungen).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ad-valorem-Verbrauchsteuer: eine an den Wert des betreffenden Produkts gebundene Steuer.
Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis: berechnet unter Bezugnahme auf den Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierter Text) (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24-36)

Letzte Aktualisierung: 14.11.2017

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