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WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?
Das Hauptziel des Abkommens ist die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union (EU), den Mitgliedstaaten der EU und Norwegen (die „Vertragsparteien“) im Bereich der Satellitennavigation. Es umfasst den Schutz der Funkfrequenz- und Bodeneinrichtungen, Regulierungsmaßnahmen, die internationale Zusammenarbeit und Ausfuhrkontrolle sowie die Sicherheit des Galileo-Systems und des europäischen Geostationären Navigationssystems.
Der Beschluss aus dem Jahr 2010 wendete das Abkommen vorläufig an, da es von den Mitgliedstaaten und Norwegen ratifiziert worden war.
Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2016 wurde das Abkommen im Namen der EU geschlossen, vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten und des Abschlusses der Verfahren für seinen Abschluss durch Norwegen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die folgenden Grundsätze stützen die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Satellitennavigationssysteme:
Freiheit zur Erbringung von Satellitennavigationsdiensten in den Gebieten der Vertragsparteien;
Freiheit zur Nutzung aller Dienste von Galileo und dem europäischen geostationären Navigationssystem, einschließlich öffentlich regulierter Dienste, unter Beachtung der dafür geltenden Nutzungsbedingungen;
enge Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) durch den Erlass und die Durchsetzung gleichwertiger GNSS-Sicherheitsmaßnahmen in der EU und in Norwegen;
Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen.
Das Abkommen lässt Folgendes unberührt:
die Struktur zur Durchführung des Programms Galileo;
die geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf Nichtverbreitungs- und Ausfuhrkontrollverpflichtungen;
die Kontrolle intangibler Technologietransfers;
innerstaatliche Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit.
Funkfrequenzspektrum
Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen des Funkfrequenzspektrums in der Internationalen Fernmeldeunion miteinander zusammenzuarbeiten, nämlich durch:
Schutz angemessener Frequenzzuweisungen an die europäischen Satellitennavigationssysteme;
Anerkennung der Wichtigkeit, Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen zu schützen;
Ermittlung von Interferenzquellen und Suche von für alle Seiten annehmbaren Lösungen zur Bekämpfung dieser Interferenzen.
Bodeneinrichtungen der europäischen globalen Satellitennavigationssysteme
Norwegen muss:
Bodeneinrichtungen der europäischen GNSS in seinem gesamten Hoheitsgebiet instandhalten, austauschen und schützen;
die Einrichtungen vor lokalen Funkinterferenzen, unberechtigtem Eindringen in Computersysteme („Hacking“) und Abhörversuchen schützen;
in vollem Umfang den besonderen Status der Bodeneinrichtungen respektieren und nach Möglichkeit die vorherige Zustimmung der Europäischen Kommission einholen, bevor Maßnahmen ergriffen werden.
allen von der EU benannten oder anderweitig von ihr autorisierten Personen ständigen und ungehinderten Zugang zu den Bodeneinrichtungen gewähren;
eine designierte Kontaktstelle für Bodeneinrichtungen errichten;
mit Dienstsiegel oder amtlicher Kennzeichnung versehene Archive, Ausrüstungen und Dokumente im Transit keiner Zoll- oder Polizeikontrolle unterziehen.
Norwegen und die Kommissen müssen:
bei einer Bedrohung oder Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs von Bodeneinrichtungen einander über die betreffenden Vorfälle und die diesbezüglichen Abhilfemaßnahmen unterrichten;
in einer gesonderten Vereinbarung genauere Verfahren für Inspektionen, Kontaktstellen, Kuriere sowie Maßnahmen zum Schutz vor lokalen Funkinterferenzen und feindseligen Handlungen festlegen.
Sicherheit
Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass GNSS vor Bedrohungen wie Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen, um Kontinuität, Sicherheit und Gefahrenabwehr für die Satellitennavigationsdienste und die damit verbundenen Infrastrukturen und kritischen Anlagen in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.
Die Kommission beabsichtigt den Schutz, die Kontrolle und die Verwaltung sensibler Güter, Informationen und Technologien der europäischen GNSS-Programme, um derartige Bedrohungen und eine unerwünschte Verbreitung zu unterbinden.
Norwegen beabsichtigt, zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Sicherheit wie mit den in der EU anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
Beide Parteien werden Fragen der GNSS-Sicherheit, einschließlich der Akkreditierung, in den einschlägigen Ausschüssen der europäischen GNSS erörtern und, sofern erforderlich, Konsultationen abhalten, um bei Sicherheitsvorfällen Abhilfe zu schaffen.
Ausfuhrkontrolle
Norwegen beabsichtigt, zügig Maßnahmen zu verabschieden und durchzusetzen, mit denen ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle und an Nichtverbreitung in Bezug auf Galileo-Technologien, -Daten und -Güter wie mit den in der EU und ihren Mitgliedstaaten anwendbaren Maßnahmen geschaffen wird.
Kooperationsabkommen über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (ABl. L 283 vom , S. 12-20).
Beschluss (EU) 2016/367 des Rates vom über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (ABl. L 68 vom , S. 16).
Beschluss 2010/652/EU des Rates vom über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (ABl. L 283 vom , S. 11).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2021 vom zur Änderung des Protokolls 31 zu Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten und Protokoll 37 mit der Liste gemäß Artikel 101 zum EWR-Abkommen (noch nicht veröffentlicht).
Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom , S. 69-148).
Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (ABl. L 155 vom , S. 1).
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten – Übereinkommen – Vereinbarte Niederschrift – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom , S. 3-522).
Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.