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Document 32023R2832

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ab 2024)

De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ab 2024)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen

Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Artikel 106 Absatz 2 AEUV

Artikel 108 AEUV

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt fest, welche Maßnahmen als staatliche Beihilfen gelten.

Nach Artikel 108 Absatz 3 wird die Europäische Kommission als allgemeiner Grundsatz über staatliche Beihilfen unterrichtet, sodass sie die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt überprüfen kann.

Die Verordnung gilt konkret für Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV anbieten. In der Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen an DAWI-Anbieter in geringer Höhe nicht an die Kommission gemeldet werden müssen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anbieten, außer:

  • die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei, Aquakultur und landwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  • die Verarbeitung und Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird, oder im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn die Beihilfe ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird;
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren, wie Vertriebsnetze, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder Nicht-EU-Länder;
  • Vorrang heimischer Waren und Dienstleistungen vor eingeführten.

De-minimis-Beihilfen

Es gelten die folgenden Bedingungen:

  • Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen (also das Unternehmen, das die Beihilfe erhält, und dazugehörige Unternehmen) von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 750 000 Euro nicht übersteigen. Unternehmen, die DAWI anbieten und nicht in Beziehung zueinander stehen, außer dass sie beide eine direkte Verbindung zur gleichen öffentlichen Stelle haben oder zu der gleichen gemeinnützigen Stelle, gelten nicht als einziges Unternehmen;
  • die Beihilfe
    • gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, zu dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird,
    • wird als Barzuschuss in Bruttobeträgen ausgedrückt,
    • wird bei Zahlung in mehreren Tranchen abgezinst;
  • vor einer Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig;
  • Beihilfen, die einem Unternehmen gewährt wurden, das anschließend in zwei oder mehr Unternehmen aufgespalten wird, werden demjenigen Unternehmen zugewiesen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die Beihilfen verwendet wurden.
  • nach dieser Verordnung gewährte Beihilfen dürfen mit nach anderen Verordnungen gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden;
  • De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung dürfen nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe DAWI kumuliert werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht.

Bruttosubventionsäquivalent

Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent zum Zeitpunkt der Gewährung genau berechnet werden kann. Folglich muss für alle Beihilfen außer Zuschüssen das Bruttosubventionsäquivalent genau berechnet werden. Diese „transparenten“ De-minimis-Beihilfen gelten für

  • Zuschüsse und Zinsvergütungen;
  • Darlehen, sofern
    • der Beihilfeempfänger nicht insolvent ist und, bei großen Unternehmen, ein Rating von mindestens B– hat,
    • das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und der Betrag nicht entweder 3 750 000 Euro über fünf Jahre oder 1 875 000 Euro über zehn Jahre übersteigt;
  • Kapitalzuführungen oder Risikofinanzierungen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, wenn der Gesamtbetrag unter 750 000 Euro liegt;
  • Garantien, sofern
    • der Beihilfeempfänger nicht insolvent ist und, bei großen Unternehmen, ein Rating von mindestens B– hat,
    • die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und 5 625 000 Euro über fünf Jahre oder 2 813 036 Euro über zehn Jahre nicht übersteigt;
    • das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde, die vor Schuld oder Strafe schützen, oder die Methode angemessen ist und der Kommission vor der Beihilfegewährung gemeldet wurde;
  • weitere Beihilfeformen, sofern die Obergrenze von 750 000 Euro beachtet wird.

Überwachung und Meldung

Die Mitgliedstaaten

  • zeichnen ab dem 1. Januar 2026 Informationen auf, wie die Höhe an gewährten Beihilfen und die Begünstigten, in einem öffentlich zugänglichen zentralen Register auf nationaler oder europäischer Ebene;
  • laden die Informationen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe hoch und bewahrt sie für zehn Jahre auf;
  • prüfen, dass die Obergrenze von 750 000 Euro nicht überschritten wird, bevor De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung gewährt werden.

Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, gilt die Verordnung laut Übergangsbestimmungen für Beihilfen, die vor Inkrafttreten gewährt wurden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2030.

HINTERGRUND

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 (siehe Zusammenfassung) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ermöglicht der Kommission die Einführung einer De-minimis-Regelung in jeder erlassenen Verordnung. So können kleine Beihilfebeträge von der Prüfung der staatlichen EU-Beihilfe ausgenommen werden, da keine Auswirkung auf den Wettbewerb oder Handel auf dem Binnenmarkt gesehen wird.

Diese Verordnung ergänzt die allgemeine Verordnung zu De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission – siehe Zusammenfassung).

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90-91).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).

Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 18.03.2024

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