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Document 32023R2832
De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ab 2024)
Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Der Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt fest, welche Maßnahmen als staatliche Beihilfen gelten.
Nach Artikel 108 Absatz 3 wird die Europäische Kommission als allgemeiner Grundsatz über staatliche Beihilfen unterrichtet, sodass sie die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt überprüfen kann.
Die Verordnung gilt konkret für Beihilfen für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV anbieten. In der Verordnung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen an DAWI-Anbieter in geringer Höhe nicht an die Kommission gemeldet werden müssen.
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, die eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anbieten, außer:
De-minimis-Beihilfen
Es gelten die folgenden Bedingungen:
Bruttosubventionsäquivalent
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent zum Zeitpunkt der Gewährung genau berechnet werden kann. Folglich muss für alle Beihilfen außer Zuschüssen das Bruttosubventionsäquivalent genau berechnet werden. Diese „transparenten“ De-minimis-Beihilfen gelten für
Überwachung und Meldung
Die Mitgliedstaaten
Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, gilt die Verordnung laut Übergangsbestimmungen für Beihilfen, die vor Inkrafttreten gewährt wurden.
Sie ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 (siehe Zusammenfassung) über die Anwendung der Artikel 107 und 108 auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen ermöglicht der Kommission die Einführung einer De-minimis-Regelung in jeder erlassenen Verordnung. So können kleine Beihilfebeträge von der Prüfung der staatlichen EU-Beihilfe ausgenommen werden, da keine Auswirkung auf den Wettbewerb oder Handel auf dem Binnenmarkt gesehen wird.
Diese Verordnung ergänzt die allgemeine Verordnung zu De-minimis-Beihilfen (Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission – siehe Zusammenfassung).
Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90-91).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (Kodifizierung) (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1-8).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1588 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 18.03.2024