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Rechte der EU in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

Rechte der EU in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 – Ausübung der Rechte der EU in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln – zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 zur Festlegung der Verfahren zur Ausübung der EU-Rechte nach internationalen Handelsregeln

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Durch diese Verordnung wird sichergestellt, dass die EU ihre Rechte im Rahmen internationaler Handelsübereinkünfte durch den Erlass handelspolitischer Maßnahmen durchsetzen und ausüben kann.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren zur Aussetzung oder Rücknahme von Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften festgelegt, mit der Absicht:

  • im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, mit der die Vorteile für die Unternehmen in der EU wiederhergestellt werden, auf Verstöße von Nicht-EU-Ländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der EU berühren;
  • bei einer Änderung der den Waren aus der EU gewährten Behandlung, entweder über vorübergehende Schutzmaßnahmen oder langfristig über eine Änderung der Zollzugeständnisse, die Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Nicht-EU-Ländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

Tätigwerden

Zur Wahrung der EU-Interessen kann die Europäische Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen eine Anpassung handelspolitischer Maßnahmen an das Verhalten des betreffenden Dritten erforderlich ist. In dringenden Fällen kann die Kommission unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission konsultiert vor Erlass dieser Rechtsakte mit Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten betroffene Interessenträger.

Verfügbare handelspolitische Maßnahmen

Diese beinhalten:

  • die Aussetzung von Zollzugeständnissen und neue oder verbesserte Zollsätze;
  • Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren;
  • Aussetzung von Zugeständnissen und bestimmte Beschränkungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

Bestimmung geeigneter Maßnahmen

Handelspolitische Maßnahmen werden auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:

  • Wirksamkeit der Maßnahmen dahin gehend, dass Nicht-EU-Länder veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten;
  • Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Unternehmen in der EU, die von den Maßnahmen der Nicht-EU-Länder betroffen sind;
  • Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen;
  • Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;
  • die Maßnahmen müssen ausgewogen sein und dürfen den Schaden dessen, gegen die sie eingeführt werden, nicht überschreiten.

Überarbeitung der Verordnung

Aufgrund der derzeit ausstehenden Ernennungen ins Berufungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) funktioniert die zweite Ebene ihres Streitbeilegungsmechanismus nicht, sodass die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung einige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 654/2014 einführte.

Die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung

  • erlaubt die Durchsetzung in Situationen, in denen
    • die EU einen vorteilhaften Entscheid eines WTO-Streitbeilegungspanels erhält,
    • das Verfahren blockiert wird, weil das Nicht-EU-Land Berufung beim nicht funktionsfähigen WTO-Berufungsgremium einreicht und keine Interims-Rechtsmittelschiedsverfahren gemäß Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung trifft;
  • erlaubt die Durchsetzung, wenn
    • ein Handelspartner im Rahmen bilateraler oder regionaler Handelsübereinkünfte illegale Handelsmaßnahmen erlässt,
    • anschließend nicht die für eine im Rahmen des Abkommens funktionierende Streitbeilegung notwendigen Schritte einleitet;
  • weitet den Anwendungsbereich möglicher Gegenmaßnahmen auf Handel mit Dienstleistungen und handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums aus. Die Ausweitung wird von Schutzmaßnahmen begleitet, die den Einsatz der wirksamsten und verhältnismäßigsten Gegenmaßnahmen und die Konsultation mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Interessenträgern sicherstellen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 654/2014 ist am 17. Juli 2014 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2021/167 zur Änderung ist am 13. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 654/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 50-58)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 654/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 der Kommission vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 (ABl. L 158 vom 21.6.2018, S. 5-18)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 der Kommission vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 122 vom 17.5.2018, S. 14-28)

Siehe konsolidierte Fassung.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Erstprüfung des Anwendungsbereichs der Durchsetzungsverordnung (COM(2017) 373 final vom 11.7.2017)

Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (Kodifizierter Text) (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1-13)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.03.2021

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