EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Luftverkehr und der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Luftverkehr und der Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

Unter Berücksichtigung der Größe und des globalen Charakters der Luftfahrtindustrie und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt trifft die EU Maßnahmen, um die durch den Luftverkehr in Europa verursachten Emissionen von Treibhausgasen (THG) zu reduzieren. Zugleich soll die Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gestärkt werden, um global wirksame Maßnahmen festzulegen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Diese Richtlinie ändert die Richtlinie 2003/87/EG, mit der das Emissionshandelssystem der EU (EU ETS) errichtet wurde, durch Berücksichtigung der Kohlendioxidemissionen aus Luftverkehrstätigkeiten. Folglich sind nun sämtliche Flüge von, zu und innerhalb aller EU-Länder sowie Norwegen, Island und Liechtenstein im Rahmen des EU ETS erfasst.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie sieht für den Zeitraum von 2013-2020 eine jährliche Deckelung* der Luftverkehrsemissionen auf 95 % der durchschnittlichen Emissionen aus dem Zeitraum 2004-2006 vor.
  • Sie findet auf EU- und Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen Anwendung, die handelbare Zertifikate für ein bestimmtes Niveau an CO2-Emissionen aus ihren Flügen pro Jahr erhalten.
  • 377/2013/EU setzte rückwirkend eine Befreiung von den Anforderungen des EU ETS für Flüge aus Ländern und in Länder außerhalb des EWR im Jahr 2012 fest. Damit sollte mehr Zeit für Verhandlungen mit der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in Richtung einer weltweiten marktbasierten Maßnahme (MBM) für Luftverkehrsemissionen gewonnen werden.
  • Die Rechtsvorschrift wurde für den Zeitraum 2013-2016 durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert. Demnach sind nur noch Flüge innerhalb der EU, Norwegens, Islands und Liechtensteins im Rahmen des EU ETS erfasst, bis das Ergebnis der ICAO-Verhandlungen über eine weltweite marktbasierte Maßnahme feststeht, die bis 2016 zu vereinbaren und bis 2020 umzusetzen ist.

HINTERGRUND

Der Luftverkehr gehört weltweit (sowie in der EU) zu den THG-Emissionsquellen mit dem höchsten Zuwachs und ist für rund 3 % der Gesamtemissionen verantwortlich. 2020 werden die durch den Luftverkehr freigesetzten THG-Emissionen, selbst nach Berücksichtigung verbesserter Kraftstoffeffizienz, voraussichtlich um 70 % über dem Niveau von 2005 liegen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Das Emissionshandelssystem der EU (EU ETS) bildet den Eckpfeiler der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels sowie ihr wichtigstes Instrument zur kosteneffizienten Reduzierung industrieller Treibhausgase. Das EU ETS ist das erste, und nach wie vor umfassendste, internationale System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Es erfasst über 11 000 Kraftwerke und Industrieanlagen in den 28 EU-Ländern (1), Island, Norwegen und Liechtenstein sowie Emissionen aus dem Luftverkehr.

Das EU ETS gründet auf dem sogenannten „Cap and Trade“-Prinzip. Es wird eine Obergrenze („Cap“) für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase festgesetzt, welche die im Rahmen des Systems erfassten Fabriken, Kraftwerke und sonstigen Anlagen freisetzen dürfen. Diese Obergrenze wird nach und nach reduziert, so dass die Gesamtemissionen sinken. Das System ermöglicht den Handel mit Emissionshandelszertifikaten, so dass die Gesamtemissionen von Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern innerhalb der vorgeschriebenen Grenze gehalten und die kostenminimalen Maßnahmen zur Emissionsreduzierung durchgeführt werden können.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Reduzierung von Emissionen aus dem Luftverkehr erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2008/101/EG

2.2.2009

-

ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3-21

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Amtsblatt L 113 vom 25.4.2013, S. 1-4)

Verordnung (EU) Nr. 421/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft zur Umsetzung bis 2020 eines internationalen Übereinkommens über die Anwendung eines einheitlichen globalen marktbasierten Mechanismus auf Emissionen des internationalen Luftverkehrs (Amtsblatt L 129 vom 30.4.2014, S. 1-4)

Letzte Aktualisierung: 23.07.2015



(1) Zum 1. Februar 2020 tritt das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union aus und ist dann ein Drittland (Nicht-EU-Land).

Top