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Schutz von Schlachtkälbern

Schutz von Schlachtkälbern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/119/EG – Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern fest, die für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (d. h. Rinder bis zum Alter von sechs Monaten) fest, die in Einheiten gehalten werden, in denen sie bis zu ihrer Schlachtung aufgezogen werden. Diese Anforderungen, die seit dem 1. Januar 2007 verpflichtend sind, gelten nicht für Kälber, die sich bei der Mutterkuh befinden, um von ihr gesäugt zu werden bzw. für Betriebe mit weniger als sechs Kälbern.
  • Die Richtlinie gilt nicht für den Transport von Kälbern, der durch Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt wird.

Gruppen- oder Einzelbuchten

  • Die Buchten müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.
  • Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, sie sind krank. Diese Maßnahme ist durch den Herdentrieb von Rindern begründet.
  • Vor einem Alter von acht Wochen sind Einzelbuchten gestattet. Diese sollten mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. Feste Wände dürfen nur genutzt werden, um kranke Tiere vom Rest der Herde abzusondern.
  • Gruppenbuchten müssen den folgenden Flächenanforderungen entsprechen (siehe nachstehende Tabelle).

Gewicht des Tieres in kg

Fläche in m2

‹ 150

1,5

‹ 220

1,7

› 220

1,8

  • Kälber dürfen nicht angebunden (ausgenommen bei der Fütterung mit Milch für höchstens eine Stunde) oder mit einem Maulkorb versehen werden.
  • Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind zu säubern und zu desinfizieren.
  • Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine Einstreu vorzusehen.

Gesundheit

  • Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt (innerhalb der ersten sechs Lebensstunden) Rinderkolostralmilch erhalten.
  • Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen.

Ernährung

  • Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Alle Kälber einer Gruppe müssen gleichzeitig fressen können.
  • Ihre tägliche Futterration muss genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten.
  • Die Tiere müssen ihrem Alter und Gewicht entsprechend ernährt werden. Die Ernährung muss außerdem ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen angepasst werden.
  • Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu Frischwasser haben.

Beobachtung der Tiere

Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich beobachtet, automatische Anlagen mindestens einmal täglich inspiziert werden. Bei künstlichen Belüftungssystemen müssen eine geeignete (und regelmäßig getestete) Alarmvorrichtung sowie ein Ersatzsystem eingebaut sein.

Beleuchtung

Kälber müssen in Bedingungen mit natürlicher oder künstlicher Beleuchtung (entsprechend der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr) gehalten werden.

Kontrollen

  • Die EU-Länder müssen jährlich Kontrollen durchführen, die einen statistisch repräsentativen Teil erfassen.
  • Die Europäische Kommission kann Veterinärsachverständige entsenden, die mit Unterstützung der nationalen Kontrolleure Kontrollen an Ort und Stelle durchführen.

Einfuhren

Bei aus nicht-EU-Ländern eingeführten Tieren ist eine Bescheinigung erforderlich, die besagt, dass sie eine Behandlung erfahren haben, die der aus der EU stammenden Tieren gewährleisteten Behandlung gleichwertig ist.

Besondere Vorschriften

Die EU-Länder können in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. In einem solchen Fall müssen sie die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen unterrichten.

Verordnung über amtliche Kontrollen

Die Verordnung (EU) 2017/625 ist eine neue Rechtsvorschrift der EU über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln und Tierfutter, mit der bestimmte technische Einzelheiten der Richtlinie geändert werden. Diese Änderungen treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 4. Februar 2009 in Kraft getreten. Die Richtlinie kodifiziert und ersetzt vorherige Rechtsvorschriften (Richtlinie 91/629/EWG), bis 1. Januar 1994 in nationales Recht umzusetzen waren.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Kälber (Europäische Kommission).

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/119/EC des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7-13)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1-44)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2017

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