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Document 32008L0119

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung)

OJ L 10, 15.1.2009, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 020 P. 149 - 155

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/119/oj

15.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/7


RICHTLINIE 2008/119/EG DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen ratifiziert. Die Gemeinschaft hat dieses Übereinkommen mit dem Beschluss 78/923/EWG des Rates (5) ebenfalls genehmigt.

(3)

Kälber sind als lebende Tiere in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I des Vertrags aufgeführt.

(4)

Die Kälberhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Landwirtschaft. Sie ist eine Einkommensquelle für einen Teil der landwirtschaftlichen Bevölkerung.

(5)

Unterschiede, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, beeinträchtigen das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes bei Kälbern und Kalbfleischerzeugnissen.

(6)

Es erweist sich daher als notwendig, gemeinsame Mindestanforderungen für den Schutz von Zucht- und Mastkälbern festzulegen, um eine rationelle Entwicklung der Erzeugung zu gewährleisten.

(7)

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden; aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung sollten genügend Raum haben, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.

(8)

Es ist geboten, dass Behörden, Erzeuger, Verbraucher und andere Beteiligte über die Entwicklungen in diesem Bereich auf dem Laufenden gehalten werden. Die Kommission sollte daher auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die wissenschaftlichen Untersuchungen über das bzw. die für eine artgerechte Kälberhaltung am besten geeigneten Systeme intensiv fortsetzen. Demzufolge sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Kommission diese Aufgabe erfolgreich durchführen kann.

(9)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(10)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang II Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festgelegt, die zum Zwecke der Aufzucht und Mast gehalten werden.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kälber“: Rinder bis zum Alter von sechs Monaten;

2.

„zuständige Behörde“: die zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (7).

Artikel 3

(1)   Ab dem 1. Januar 1998 gelten für alle neu gebauten oder renovierten Betriebsanlagen und für alle Anlagen, die nach diesem Stichtag erstmals benutzt werden, folgende Bestimmungen:

a)

Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, dass das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muss, um behandelt werden zu können. In jedem Fall entspricht die Breite der Einzelbucht zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge der Einzelbucht zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteils), multipliziert mit 1,1.

Einzelbuchten für Kälber (außer für die Absonderung kranker Tiere) dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen.

b)

Für Kälber in Gruppenhaltung ist die jedem Kalb uneingeschränkt verfügbare Fläche zumindest gleich 1,5 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von weniger als 150 kg, zumindest 1,7 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 150 kg oder mehr, aber weniger als 220 kg, und zumindest 1,8 m2 für jedes Kalb mit einem Lebendgewicht von 220 kg oder mehr.

Unterabsatz 1 findet jedoch keine Anwendung auf:

a)

Betriebe mit weniger als sechs Kälbern;

b)

Kälber, die sich bei der Mutter befinden, um von ihr gesäugt zu werden.

(2)   Ab dem 31. Dezember 2006 gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für alle Betriebe.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bedingungen für die Haltung von Kälbern im Einklang mit den in Anhang I festgelegten allgemeinen Vorschriften stehen.

Artikel 5

Die allgemeinen Vorschriften des Anhangs I können nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 6

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar 2006 einen auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgearbeiteten Bericht über das bzw. die Intensivhaltungssysteme, bei denen die Erfordernisse einer artgerechten Kälberhaltung in gesundheitlicher, tierzüchterischer, physiologischer und verhaltensmäßiger Hinsicht erfüllt sind, sowie über die sozioökonomischen Auswirkungen der verschiedenen Systeme und fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei, die den darin enthaltenen Schlussfolgerungen Rechnung tragen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass unter der Verantwortung der für die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörde Kontrollen durchgeführt werden.

Mit diesen Kontrollen, die im Rahmen anderer Kontrollen durchgeführt werden können, wird jährlich ein statistisch repräsentativer Teil der verschiedenen Haltungssysteme eines jeden Mitgliedstaats erfasst.

(2)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verfahren einen Kodex mit den Regeln für die Kontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten erstmals vor dem 30. April 1996 und danach alle zwei Jahre jeweils vor dem letzten Arbeitstag im April die Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen, die in den zwei vorausgegangenen Jahren gemäß diesem Artikel durchgeführt worden sind, wobei sie auch die Zahl der Kontrollen im Verhältnis zur Zahl der Betriebe in ihrem Gebiet angeben.

Artikel 8

Bei aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren muss eine von der zuständigen Behörde dieses Landes ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, wonach sie eine Behandlung erfahren haben, die der von dieser Richtlinie für aus der Gemeinschaft stammende Tiere gewährleisteten Behandlung mindestens gleichwertig ist.

Artikel 9

Soweit es für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Dabei müssen die Kontrolleure selbst die besonderen Hygienemaßnahmen treffen, die geeignet sind, jegliches Risiko einer Übertragung von Krankheiten auszuschließen.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über das Ergebnis der Kontrollen.

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Kontrolle Rechnung zu tragen.

In den Beziehungen zu Drittländern gelten die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (8).

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 10

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (9) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags in ihrem Gebiet strengere Bestimmungen für den Schutz von Kälbern beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

Artikel 12

Die Richtlinie 91/629/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 13

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 324 vom 30.12.2006, S. 26.

(3)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 323 vom 17.11.1978, S. 12.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(8)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(9)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


ANHANG I

1.

Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Kälber in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen.

2.

Solange keine einschlägigen Gemeinschaftsregeln vorliegen, sind zur Vermeidung elektrischer Schläge elektrische Leitungen und Geräte nach den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einzubauen.

3.

Durch Wärmedämmung, Heizung und Belüftung des Gebäudes muss gewährleistet sein, dass Luftzirkulation, Staubgehalt der Luft, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration in einem Bereich gehalten werden, der für die Kälber unschädlich ist.

4.

Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kälber bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufrieden stellenden Stallklimas gesorgt wird.

Bei künstlichen Belüftungssystemen muss ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall ihres Versagens eine ausreichende Erneuerung der Luft zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Kälber zu gewährleisten; darüber hinaus muss eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen.

5.

Die Kälber dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden. Zu diesem Zweck ist im Hinblick auf ihre verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnisse unter Berücksichtigung der unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten eine ange-messene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorzusehen; die künstliche Beleuchtung muss zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entsprechen. Ferner muss eine geeignete (fest installierte oder bewegliche) Beleuchtung zur Verfügung stehen, die ausreicht, um die Kälber jederzeit inspizieren zu können.

6.

Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer beobachtet werden. Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Behandlung des Tierhalters nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Kranke oder verletzte Tiere sind erforderlichenfalls in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern.

7.

Die Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann.

8.

Kälber dürfen nicht angebunden werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kälber in Gruppenhaltung, die während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden werden können. Die Anbindevorrichtung darf die Tiere nicht verletzen und ist regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu regulieren, um einen beschwerdefreien Sitz zu gewährleisten. Sie muss so beschaffen sein, dass sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können und die unter Nummer 7 vorgesehene Bewegungsfreiheit gewährleistet ist.

9.

Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Kälber und dem Auftreten von Krankheitserregern vorzubeugen. Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken.

10.

Damit sich die Kälber nicht verletzen, müssen die Böden rutschsicher sein, ohne Unebenheiten aufzuweisen, und dürfen den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Für Kälber unter zwei Wochen ist eine geeignete Einstreu vorzusehen.

11.

Zur Förderung von Gesundheit und Wohlbefinden müssen Kälber ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muss ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist, und ab der zweiten Lebenswoche eine Mindestmenge an faserigem Raufutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g erhöht wird. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

12.

Alle Kälber müssen mindestens zweimal täglich gefüttert werden. Wo Kälber in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben satt fressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muss gewährleistet sein, dass alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.

13.

Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeitsbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muss Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.

14.

Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, dass eine Verunreinigung des Kälberfutters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird.

15.

Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 12)

Richtlinie 91/629/EWG des Rates

(ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 28)

 

Richtlinie 97/2/EG des Rates

(ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 24)

 

Entscheidung 97/182/EG der Kommission

(ABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 30)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 25

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 12)

Richtlinien

Umsetzungsfrist

91/629/EWG

1. Januar 1994

97/2/EG

31. Dezember 1997


ANHANG III

ENTSPRECHUNGS TABELLE

Richtlinie 91/629/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Eingangssatz

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Eingangssatz

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 5 bis 10

Artikel 5 bis 10

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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