This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Visa requirements for non-EU nationals
Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern
Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern
This summary has been archived and will not be updated. See 'Visabestimmungen für Nicht-EU-Staatsangehörige' for an updated information about the subject.
Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern
Diese Verordnung führt die Drittländer auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Europäischen Union (EU) der Visumpflicht unterliegen oder von dieser befreit sind.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 führt die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern, die nur für einen kurzen Zeitraum in die EU einreisen, ein. Sie enthält zudem mögliche Ausnahmen von der Visumpflicht oder von der Befreiung von der Visumpflicht, die ein Mitgliedstaat bei bestimmten Personengruppen vorsehen kann.
POSITIV- UND NEGATIVLISTEN
Die Verordnung enthält eine gemeinsame Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats im Besitz eines Visums sein müssen (Anhang I oder Negativliste). Die Verordnung führt auch die Länder auf, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (Anhang II - Positivliste).
Beide Listen werden regelmäßig mittels der im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aktualisiert.
Entscheidungen über Änderungen der Listen werden aufgrund einer fallweise gewichteten Bewertung der Drittländer anhand mehrerer Kriterien getroffen. Zu diesen Kriterien zählen z. B. die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der wirtschaftliche Nutzen (Tourismus und Außenhandel), die Außenbeziehungen einschließlich der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip. Die Entscheidungen werden in einigen Fällen im Rahmen eines erfolgreichen Dialogs über die Liberalisierung der Visabestimmungen mit den betreffenden Drittländern getroffen.
KURZAUFENTHALTSVISA
In der Regel berechtigt ein Kurzaufenthaltsvisum, das von einem der Länder aus dem Schengen-Raum ausgestellt wird, den Inhaber zu einem Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in allen 26 Schengen-Staaten.
Visa für Aufenthalte, die diesen Zeitraum überschreiten, unterliegen weiterhin den nationalen Vorschriften.
Von der Visumpflicht befreit sind gemäß der Verordnung außerdem:
AUSNAHMEN VON DER VISUMPFLICHT
Ein Mitgliedstaat kann bei bestimmten Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht oder von der Befreiung von der Visumpflicht vorsehen, z. B. bei Inhabern von Diplomatenpässen, Dienstpässen oder Sonderpässen, ziviles Flug- und Schiffspersonal oder Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs.
Weitere Ausnahmefälle werden in der Verordnung genau aufgeführt.
GEGENSEITIGKEITSMECHANISMUS
Führt ein Drittland, dessen Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (Positivliste), die Visumpflicht für Staatsangehörige eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein, muss dieser Mitgliedstaat dies der Kommission und dem Rat mitteilen. In der Folge wird ein bestimmtes Verfahren eingeführt, um die Visumpflicht wieder aufzuheben. Gilt in diesem Land sechs Monate nach der Veröffentlichung der Mitteilung über die fehlende Gegenseitigkeit immer noch die Visumpflicht, kann die Kommission als Maßnahme im Sinne des Grundsatzes der Gegenseitigkeit die vorläufige Einführung der Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des entsprechenden Drittlandes empfehlen. Dieser besondere Gegenseitigkeitsmechanismus findet Anwendung auf die EU als Ganzes. Führt ein Drittland die Visumpflicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ein, können somit alle Mitgliedstaaten gemeinsam reagieren.
AUSSETZUNGSMECHANISMUS
Ein weiterer Mechanismus ermöglicht unter strengen Bedingungen und nach einer umfassenden Bewertung durch die Kommission die vorläufige Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Drittländern im Falle einer Notlage aufgrund des Missbrauchs der Visa-Liberalisierung durch Staatsangehörige eines Drittlandes der Positivliste, was zu einem erheblichen und plötzlichen Anstieg der Zahl
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 539/2001des Rates |
10.4.2001 |
- |
ABl. L 81 vom 21.3.2001 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EG) Nr. 2414/2001des Rates |
1.1.2002 |
- |
ABl. L 327 vom 12.12.2001 |
Verordnung (EG) Nr. 453/2003des Rates |
2.4.2003 |
- |
ABl. L 69 vom 13.3.2003 |
Akte über die Bedingungen des Beitritts |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 851/2005des Rates |
25.6.2005 |
- |
ABl. L 141 vom 4.6.2005 |
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006des Rates |
1.1.2007 |
- |
ABl. L 363 vom 20.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1932/2006des Rates |
19.1.2007 |
- |
ABl. L 405 vom 30.12.2006 |
Verordnung (EG) Nr. 1244/2009des Rates |
19.12.2009 |
- |
ABl. L 336 vom 18.12.2009 |
Verordnung (EU) Nr. 1211/2010des Europäischen Parlaments und des Rates |
11.1.2011 |
- |
ABl. L 339 vom 22.12.2010 |
Verordnung (EU) Nr. 517/2013des Rates |
1.7.2013 |
- |
ABl. L 158 vom 10.6.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 610/2013des Europäischen Parlaments und des Rates |
19.7.2013 |
- |
ABl. L 182 vom 29.6.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013des Europäischen Parlaments und des Rates |
9.1.2014 |
- |
ABl. L 347 vom 20.12.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 259/2014des Europäischen Parlaments und des Rates |
28.4.2014 |
- |
ABl. L 105 vom 8.4.2013 |
Verordnung (EU) Nr. 509/2014des Europäischen Parlaments und des Rates |
9.6.2014 |
- |
ABl. L 149 vom 20.5.2014 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Änderung: 12.08.2014