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Natural gas transmission networks
Erdgasfernleitungsnetze
Erdgasfernleitungsnetze
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen
Sie legt Regeln für den Zugang zu
Ziel dieser Vorschriften ist es, Wettbewerbshemmnisse auf dem Erdgasmarkt der Europäischen Union (EU) zu beseitigen und seine reibungslose Funktionsweise zu gewährleisten.
Die Verordnung legt Folgendes fest:
Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern
Die nationalen Regulierungsbehörden müssen die Europäische Kommission über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung eines ÜNB informieren. Die Kommission hat zwei Monate Zeit, um der Behörde ihre Stellungnahme zu übermitteln, die dann die endgültige Entscheidung über die Zulassung des ÜNB trifft. Dieser Beschluss und die Stellungnahme der Kommission werden veröffentlicht.
Zertifizierung der Betreiber von Speicheranlagen
Die Änderungsverordnung (EU) 2022/1032 verlangt von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten, dass sie alle Betreiber von Erdgasspeicherstandorten unter Tage bescheinigen. Dadurch sollen potenzielle externe Risiken für kritische Speicheranlagen vermieden werden, die die Sicherheit der Energieversorgung der EU und anderer wesentlicher Sicherheitsinteressen gefährden könnten. Jeder Betreiber, der diese Zulassung nicht erhält, muss den Eigentümer oder die Kontrolle der Gasspeicheranlagen in der EU beenden.
Einrichtung des Europäischen Netzes der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber
Die Fernleitungsnetzbetreiber mussten der Kommission und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), den Entwurf der Satzung für das Europäische Netz der Erdgasfernleitungsnetzbetreiber (ENTSOG), eine Liste der Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung bis zum 3. März 2011 vorlegen.
Netzcodes
Die Kommission muss ACER und ENTSOG konsultieren, um eine jährliche Liste der Prioritäten für die Entwicklung von als Netzkodizes bezeichneten Regelwerken aufzustellen. Diese Kodizes werden mithilfe einer nicht bindenden Leitlinie ausgearbeitet, die ACER der Kommission übermittelt. Die Kodizes beziehen sich insbesondere auf:
Aufgaben von ENTSOG
ENTSO ist für die Annahme folgender Maßnahmen zuständig:
Kosten und Tarife
Die Regulierungsbehörden legen die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung fest. Die Mitgliedstaaten können Beschlüsse bezüglich der Tarife fassen und beispielsweise Verfahren für die Versteigerung festlegen.
Dienstleistungen für den Zugang Dritter
Engpassmanagement
Sie ist am 3. März 2011 in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 mit Wirkung vom 3. März 2011 aufgehoben.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36-54)
Nachfolgende Änderungen der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 715/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17-33).
Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 1-28).
Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen (ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29-56).
Verordnung (EU) 2015/703 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung eines Netzkodex mit Vorschriften für die Interoperabilität und den Datenaustausch (ABl. L 113 vom 1.5.2015, S. 13-26).
Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15-35).
Letzte Aktualisierung: 31.10.2022