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Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären

Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphären

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 1999/92/EG - Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie legt Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer fest, die durch explosionsfähige Atmosphären* gefährdet werden können.
  • Es handelt sich um die fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne der Richtlinie 89/391/EWG, die allgemeine Vorschriften für Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit festlegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie verlangt von den Arbeitgebern:

  • die Einführung technischer und/oder organisatorischer Maßnahmen:
    • um die Bildung explosionsfähiger Atmosphären zu verhindern,
    • die Zündung explosionsfähiger Atmosphären zu vermeiden,
    • die Auswirkungen einer Explosion so zu verringern, dass für die Arbeitnehmer keine Gefährdung besteht;
  • sich zu vergewissern, dass hinsichtlich der Explosionsschutzmaßnahmen ein „Explosionsschutzdokument“ entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 89/391/EWG erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird;
  • die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter über alle Maßnahmen zu unterrichten, die zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit getroffen werden;
  • die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, eine angemessene Unterweisung erhalten;
  • sicherzustellen, dass Arbeitsmittel zur Verwendung in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, den Mindestanforderung im Anhang der Richtlinie entsprechen.

Bereits vor dem 30. Juni 2003 genutzte Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten konnten, mussten innerhalb von 3 Jahren nach diesem Datum die Mindestanforderungen erfüllt haben.

Die Richtlinie enthält 3 Anhänge, die sich auf Folgendes beziehen:

  • die Klassifizierung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können;
  • die Mindestanforderungen zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, sowie die Kriterien zur Auswahl der Geräte und der Schutzsysteme;
  • das Warnschild zur Kennzeichnung von Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.

2003 gibt die Europäische Kommission einen nicht verbindlichen Leitfaden über bewährte Verfahren im Hinblick auf die Durchführung der Richtlinie heraus. Er wird neben der Richtlinie im Hinblick auf die Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet. Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass den Arbeitgebern relevante Informationen bereitgestellt werden, und die Arbeitgeber an diesen Leitfaden über bewährte Verfahren verweisen.

Richtlinie 2007/30/EG hat die Anforderungen an die Berichterstattung gegenüber der Kommission bezüglich der Durchführung der Richtlinie 89/391/EWG und ihrer verschiedenen Einzelrichtlinien vereinfacht. Die EU-Länder müssen nun alle 5 Jahre einen Gesamtbericht über die Durchführung all dieser Richtlinien erstellen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 28. Januar 2000 in Kraft getreten und musste bis zum 30. Juni 2003 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57)

Die nachfolgenden Änderungen der Richtlinie 1999/92/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.11.2018

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