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Geräte zur Verwendung in potenziell explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Richtlinie)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die ATEX-Richtlinie legt einheitliche, für die gesamte Europäische Union (EU) geltende Vorschriften für den Verkauf und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen fest. Ihr Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass Produkte bestimmte Anforderungen erfüllen, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, und gegebenenfalls beim Schutz von Haus- und Nutztieren und Gütern gewährleistet wird.

Sie gilt für eine ganze Reihe von Produkten, darunter auf festen Offshore-Öl- und Erdgas-Förderplattformen verwendete Ausrüstungen, petrochemische Anlagen, Minen, Müllereibetriebe (durch die Luft getragene Mehlpartikel sind hochentzündlich) und sonstige Bereiche, in denen ein explosionsgefährdeter Bereich vorliegen könnte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie definiert die Aufgaben der Hersteller, Einführer und Händler im Zusammenhang mit dem Verkauf von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

  • Alle in der EU vertriebenen Produkte müssen die CE-Konformitätskennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden.
  • Bevor die CE-Kennzeichnung vergeben wird, muss der Hersteller eine Sicherheits- und Konformitätsbewertung durchführen und technische Unterlagen für die Produkte erstellen.
  • Die Einführer müssen überprüfen, ob die Hersteller die Konformitätsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt haben. Ist dies nicht der Fall, müssen sie die für die Sicherheitsüberwachung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.
  • Alle erforderlichen Unterlagen müssen erfasst und zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Die Unterlagen und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann.
  • Die Hersteller und Einführer müssen auf ihren Produkten ihre Postanschrift angeben.
  • Hersteller können den für die Sicherheitsüberwachung zuständigen Behörden die Informationen, die zum Nachweis der Konformität eines Produkts notwendig sind, auch auf elektronischem Wege übermitteln.

Die Richtlinie legt ferner die Schritte der nationalen Behörden fest, die für die Überwachung der Sicherheit zuständig sind, um die Einfuhr gefährlicher Produkte aus Nicht-EU-Ländern zu erkennen und zu verhindern.

Durchführungsrechtsakte

Die Europäische Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Die Durchführungsbeschlüsse über die Veröffentlichung der Liste der harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen werden regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert.

Aufhebung

Sie hat die Richtlinie 94/9/EG mit Wirkung vom 20. April 2016 geändert und aufgehoben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 20. April 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Die Richtlinie aktualisiert die EU-Vorschriften für den Verkauf von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie ist Teil der Entscheidung zur Modernisierung des EU-Rechts in einer Vielzahl von Industriebranchen, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309-356).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57-64).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 1999/92/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 28.10.2022

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