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ReFuelEU Aviation – nachhaltiger Luftverkehr

ReFuelEU Aviation – nachhaltiger Luftverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/2405 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll sicherstellen, dass der Luftverkehr in der Europäischen Union (EU) die Klimaziele der EU für 2030 und 2050 erreicht, und eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung des Europäischen Klimagesetzes spielen, wobei gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt gewährleistet bleiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

RefuelEU Aviation

  • Die Verordnung „ReFuelEU Aviation“ der EU ist ein wesentlicher Bestandteil des EU-Pakets Fit für 55, das Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals enthält.
  • Mit der Verordnung wird ein solider und stabiler Rechtsrahmen geschaffen, um die schrittweise Bereitstellung und Akzeptanz nachhaltiger Flugkraftstoffe in der EU zu fördern. Diese Flugkraftstoffe verursachen weniger Lebenszyklusemissionen als konventionelles fossiles Kerosin. Die Emissionseinsparungen über den gesamten Lebenszyklus liegen je nach Art des nachhaltigen Flugkraftstoffs zwischen 65 % und 100 %.

Zentrale Verpflichtungen

  • Flugkraftstoffanbieter müssen sicherstellen, dass das Flugkraftstoffgemisch, das Luftfahrzeugbetreibern auf EU-Flughäfen zur Verfügung gestellt wird, einen Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff ab 2025 und einen Mindestanteil an synthetischem Flugkraftstoff ab 2030 enthält. Beide Anteile werden bis 2050 schrittweise steigen. Der Mindestanteil an nachhaltigem Flugkraftstoff beträgt 2025 2 % und steigt bis 2050 auf 70 %. Der Mindestanteil synthetischer Flugkraftstoffe, der ebenfalls zur Erreichung des Mindestanteils an nachhaltigem Flugkraftstoff beiträgt, beginnt mit 0,7 % im Jahr 2030 und steigt auf 35 % im Jahr 2050.
  • Der nachhaltige Flugkraftstoff muss den Kriterien für Nachhaltigkeit und Emissionseinsparungen der Richtlinie über erneuerbare Energien (siehe Zusammenfassung) entsprechen, um zu den Zielen beizutragen. Der nachhaltige Flugkraftstoff besteht aus
    • Biokraftstoffen für die Luftfahrt, insbesondere fortschrittlichen Biokraftstoffen und anderen Biokraftstoffen, die aus Abfällen und Reststoffen hergestellt werden;
    • synthetischen Flugkraftstoffen, die aus erneuerbarem Wasserstoff hergestellt werden, und
    • wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Flugkraftstoffen.
  • Darüber hinaus können Flugkraftstoffanbieter sowohl Mindestanteile an Wasserstoff zur unmittelbaren Verwendung in Luftfahrzeugen (erneuerbarer und nichtfossiler kohlenstoffarmer Wasserstoff) als auch synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe (aus nichtfossilem kohlenstoffarmem Wasserstoff) erfüllen.
  • Luftfahrzeugbetreiber, die von EU-Flughäfen abfliegen, müssen mit dem für den gesamten Flug benötigten Flugkraftstoff betanken, um übermäßige Emissionen durch zusätzliches Gewicht zu vermeiden und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen durch „Tankering“-Praktiken zu minimieren.
  • Die Leitungsorgane der EU-Flughäfen müssen den Zugang zu nachhaltigen Flugkraftstoffen erleichtern.

Durchsetzung, Berichterstattung und eine neue Flugkennzeichnung

  • In der Verordnung werden zudem Vorschriften für die Benennung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der EU zur Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung sowie für Sanktionsregelungen bei Nichteinhaltung festgelegt.
  • Das mit dieser Verordnung eingeführte Umweltkennzeichnungssystem, mit dem die Umweltleistung von Flügen gemessen wird, wird Verbrauchern helfen, ihre Verkehrsoptionen in Kenntnis der Sachlage zu wählen und einen nachhaltigeren Luftverkehr zu fördern.
  • Flugkraftstoffanbieter, EU-Flughäfen und Luftfahrzeugbetreiber sind verpflichtet, Daten zu erheben und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie den zuständigen Behörden Bericht zu erstatten, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen zu überwachen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist seit 1. Januar 2024 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 6, 8 und 10, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (ABl. L, 2023/2405 vom 31.10.2023).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2405 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52-104).

Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14-17).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final vom 9.12.2020).

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1-122).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94-134).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11-16).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 19.05.2024

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