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Ökodesign-Anforderungen – Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets

Ökodesign-Anforderungen – Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1670 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung sollen die Umweltauswirkungen von mobilen und schnurlosen Telfonen und Tablets, die in der Europäischen Union (EU) in Verkehr gebracht werden, mit Mindestanforderungen eingegrenzt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Wesentliche Funktionen

  • Die Ökodesign-Anforderungen sind in Anhang II angegeben und umfassen:
    • Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen, Ritzbeständigkeit und Schutz vor Staub und Wasser;
    • Batterielaufzeit – die Batterien von Smartphones und Slate-Tablets müssen mindestens 800 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen;
    • Zerlegung und Reparatur, darunter Pflichten für Hersteller, Reparateuren wichtige Ersatzteile innerhalb von 5-10 Arbeitstagen und für sieben Jahre nach Beendigung des Inverkehrbringens des Modells auf dem EU-Markt bereitzustellen;
    • Aktualisierungen des Betriebssystems für mindestens fünf Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts;
    • Diskriminierungsfreier Zugang für fachlich kompetente Reparateure zu allen Softwarewerzeugen und der Firmware, die für den Ersatz erforderlich sind.
  • In der Verordnung sind die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt.
  • Die nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.
  • Mit der Verordnung werden Geräte, die ihre Leistung unter Prüfbedingungen automatisch verändern, verboten.
  • In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte für die leistungsfähigsten Produkte und Technologien auf dem Markt festgelegt.

Überprüfung

  • Die Kommission überprüft diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts und legt das Ergebnis dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags dem gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 (siehe Zusammenfassung) eingerichteten Konsultationsforum bis zum 20. September 2027 vor.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 2025 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der am 20. September 2023 in Kraft getreten ist.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign. Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47-93).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 9-46).

Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29-47).

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1369 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 08.02.2024

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