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Justizielle Zusammenarbeit – Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Justizielle Zusammenarbeit – Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/969 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie soll es Staatsanwälten und Richtern, die in gemeinsamen Ermittlungsgruppen (GEG) zusammenarbeiten, erleichtern, Informationen auszutauschen und Straftäter vor Gericht zu bringen. Dies geschieht durch die

  • Einrichtung einer digitalen Plattform (die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen), die auf freiwilliger Basis genutzt werden kann;
  • Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform und der Agentur, die sie betreibt;
  • Festlegung der Bedingungen, unter denen den Nutzern der Zugang gewährt wird;
  • Festlegung spezifischer Datenschutzbestimmungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Plattform verfügt über

  • ein zentralisiertes Informationssystem zur vorübergehenden zentralen Datenspeicherung;
  • Software für die sichere Kommunikation;
  • Verbindungen und relevante IT-Instrumente zur Unterstützung der GEG.

Die Plattform ermöglicht

  • die Koordinierung und Verwaltung von GEG – Teams, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für spezifische strafrechtliche, zeitlich begrenzte Ermittlungen eingesetzt werden;
  • den schnellen und sicheren Austausch und die vorübergehende Speicherung von operativen Daten;
  • sichere Kommunikation für Instant Messaging, Chats sowie Audio- und Videokonferenzen;
  • Rückverfolgbarkeit des Beweisaustauschs;
  • Auswertungen der GEG.

Verantwortlichkeiten

  • Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
    • konzipiert, entwickelt und betreibt die Plattform;
    • überwacht die Entwicklung der Plattform und liefert regelmäßig technische Statistiken;
    • erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union Bericht, sobald die Plattform fertiggestellt ist;
    • legt der Europäischen Kommission spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform einen Jahresbericht über deren technische Leistungsfähigkeit vor.
  • Die Mitgliedstaaten
    • stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden technisch auf die Plattform zugreifen können;
    • ermöglichen ihren Plattformnutzern den Zugang zu Schulungskursen.
  • Eurojust, Europol, die Europäische Staatsanwaltschaft, OLAF und andere zuständige EU-Einrichtungen, -Ämter und -Agenturen stellen sicher, dass sie auf die Plattform zugreifen können.
  • Das Sekretariat des Netzwerks
    • bietet administrative, juristische und technische Unterstützung sowie alltägliche Beratung und Begleitung;
    • konzipiert und bietet Schulungskurse an;
    • fördert eine Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit;
    • legt einen Jahresbericht über mögliche Verbesserungen der Plattform vor.
    • Der vom Verwaltungsrat der eu-LISA eingesetzte Programmverwaltungsrat sorgt für eine angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform;
    • eine von eu-LISA eingesetzte Beratungsgruppe stellt das erforderliche Fachwissen zur Verfügung;
    • die Verwalter des GEG-Raums gewähren EU- und Nicht-EU-Behörden sowie Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der EU sowie internationalen Justizbehörden unter bestimmten Bedingungen Zugang zur Plattform.

Sicherheit

  • eu-LISA
    • gewährleistet ein hohes Maß an Cybersicherheit;
    • verhindert unbefugten Zugriff;
    • nimmt Sicherheitspläne sowie Notfallpläne zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Betriebs an;
    • arbeitet mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der EU zusammen;
    • führt ein technisches Protokoll, in dem der Zugang zur Plattform und alle Datenverarbeitungsvorgänge im Detail festgehalten werden.

Datenschutz

  • Operative Daten werden
    • im zentralen Informationssystem gespeichert, bis alle GEG-Benutzer sie heruntergeladen haben;
    • nach dem Herunterladen automatisch und dauerhaft gelöscht.
  • Nicht-operative Daten werden
    • maximal fünf Jahre gespeichert, sofern die Evaluierung einer GEG, die ihre Arbeit abgeschlossen hat, vorgesehen ist;
    • automatisch gelöscht, wenn keine Evaluierung stattfinden soll.
  • Nationale und europäische Behörden, die die Plattform nutzen, gelten gemäß den EU-Vorschriften als für die Datenverarbeitung Verantwortliche; für Nicht-EU-Justizbehörden und internationale Justizbehörden übernimmt ein GEG-Verwalter diese Rolle.
  • Die Daten auf der Plattform dürfen nur für die jeweilige GEG verwendet werden.
  • Der Zugang zur Plattform ist auf ermächtigte Bedienstete beschränkt.

Die Kommission

  • erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte;
  • legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre eine Gesamtbewertung der Plattform auf der Grundlage der Jahresberichte vor, die sie von eu-LISA erhält;
  • legt fest, wann die Plattform ihren Betrieb aufnimmt (dies sollte spätestens am 7. Dezember 2025 geschehen).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 6. Juni 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Gemeinsame Ermittlungsgruppen (GEG) gibt es seit 2002, sie hatten jedoch mit technischen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie etwa beim sicheren Austausch elektronischer Informationen. Eine dedizierte IT-Plattform wird diese Probleme überwinden.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 1-20).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1726 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Rahmenbeschluss des Rates 2002/465/JI vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1-3).

Siehe konsolidierte Fassung.

Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1-23).

Letzte Aktualisierung: 17.10.2023

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