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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Sie sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Guinea-Bissau im Nachgang der Meuterei von Soldaten am 1. April 2010 und des Staatsstreichs am 12. April 2012 geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss und die Verordnung, die mehrere Male geändert wurden, verpflichten die Mitgliedstaaten der EU, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um:

  • Personen und deren assoziierten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder dem Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen identifiziert wurden als Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen (Anhang I), sowie von Handlungen, die vom Rat der Europäischen Union als autonom bezeichnet werden (Anhang II);
  • Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren, wenn sie in Anhang III aufgeführten Personen gehören oder Eigentum von ihnen sind oder von ihnen kontrolliert werden;
  • die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für dieselben Personen zu verbieten.

Eine Liste der Personen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden, ist in den Anhängen des Beschlusses und der Verordnung aufgeführt. Der Rat entscheidet über Änderungen dieser Liste.

Ausnahmeregelungen

Der Beschluss und die Verordnung ermöglichen Ausnahmen von diesen Maßnahmen, darunter:

  • die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen zu rechtmäßigen Zwecken;
  • Reisen aus humanitären Gründen.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Juli 2023 hat der Rat nach Prüfung der Maßnahmen aufgrund der Situation in Guinea-Bissau geschlossen, dass eine Ausnahmeregelung aus humanitären Gründen für bestimmte Personen oder Organisationen, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der EU zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt werden sollten. Demnach werden Beschluss 2012/285/GASP und Verordnung (EU) Nr. 377/2012 durch Beschluss (GASP) 2023/1598 und Verordnung (EU) 2023/1593 geändert.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung ist am 4. Mai 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36-46).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2012/285/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1-8).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

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