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Restriktive Maßnehmen der EU angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

Restriktive Maßnehmen der EU angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Mit dem Beschluss wird ein Rahmen für die Anwendung restriktiver Maßnahmen auf Einzelpersonen und Organisationen eingeführt, die an nicht genehmigten Öl- und Gasbohrungen der Türkei im östlichen Mittelmeer beteiligt sind.

  • Aufgeführte Personen dürfen nicht in die Europäische Union (EU) einreisen;
  • die Vermögenswerte aufgeführter Personen werden eingefroren und
  • den Bürgern und Einrichtungen der EU ist es untersagt, Finanzmittel für die aufgeführten Personen zur Verfügung zu stellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Restriktive Maßnahmen

Restriktive Maßnahmen werden angewendet auf im Anhang aufgeführte Einzelpersonen, Einrichtungen und Organisationen sowie solche, die mit ihnen in Verbindung stehen, die:

  • die für nicht von der Republik Zypern genehmigte Bohrtätigkeiten im Hinblick auf die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen oder die Förderung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage derartiger Tätigkeiten innerhalb ihrer Hoheitsgewässer oder ausschließlichen Wirtschaftszone oder ihres Festlandsockels verantwortlich oder daran beteiligt sind oder
  • finanzielle, technische oder materielle Unterstützung für diese Tätigkeiten leisten.

Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, empfiehlt die EU Nicht-EU-Ländern, ähnliche restriktive Maßnahmen zu ergreifen.

Reiseverbot

Die Mitgliedstaaten der EU hindern Personen (die im Anhang aufgeführt sind) an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet.

Es gelten die folgenden Ausnahmen:

  • die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder
  • in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist:
    • als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
    • als Gastland einer internationalen Konferenz der Vereinten Nationen oder
    • im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht;
  • in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme gewährt:
    • aufgrund einer humanitären Notlage,
    • für die Teilnahme an einem Gerichtsverfahren,
    • aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene,
    • aufgrund der Teilnahme an Tagungen, die von der EU unterstützt oder ausgerichtet werden, oder
    • aufgrund der Teilnahme an Tagungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (Vorsitz durch den betroffenen Mitgliedstaat) zur Besprechung der politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen.

Finanzielle Restriktionen

Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren.

Den im Anhang aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Ein Mitgliedstaat kann die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen:

  • zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten, Steuern und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  • zur Bezahlung angemessener Honorare;
  • zur Bezahlung von Gebühren für die Verwahrung eingefrorener Gelder;
  • zur Deckung außerordentlicher Ausgaben, nach Genehmigung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission und nach Meldung mindestens zwei Wochen zuvor;
  • auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Befreiungen nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke bestimmt sind.

Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen

Auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik erstellt und ändert der Rat der Europäischen Union einstimmig die im Anhang enthaltene Liste. Der Beschluss wird fortlaufend überprüft und verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Die folgenden Personen wurden am 27. Februar 2020 aufgeführt.

  • Mehmet Ferruh Akalın, Vizepräsident (stellvertretender Generaldirektor) und Mitglied des Verwaltungsrats der Turkish Petroleum Corporation (TPAO) und Leiter der Abteilung für Exploration der TPAO und verantwortlich für die Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration, auch der Bohrtätigkeiten, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.
  • Ali Coşkun Namoğlu, stellvertretender Direktor der Abteilung für Exploration der TAPO an der Planung, Steuerung und Umsetzung der Tätigkeiten von TPAO im Bereich der Offshore-Kohlenwasserstoffexploration beteiligt, auch der Bohrtätigkeiten, die von der Republik Zypern nicht genehmigt wurden.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 13. November 2019 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (GASP) 2019/1894 des Rates vom 11. November 2019 über restriktive Maßnahmen angesichts der nicht genehmigten Bohrtätigkeiten der Türkei im östlichen Mittelmeer (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 47-53).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2019/1894 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 10.03.2023

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