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Gesetz über digitale Märkte

Gesetz über digitale Märkte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll ein wettbewerbsfähiger und gerechter digitaler Sektor sichergestellt werden, in dem innovative digitale Unternehmen wachsen können und die Sicherheit der Nutzer gewährleistet ist durch:

  • eindeutige Pflichten und Verbote für große Online-Plattformen;
  • bessere Dienste und fairere Preise für Verbraucher;
  • Förderung von Innovation und ein gerechteres Online-Plattformumfeld für Technologie-Start-ups;
  • Möglichkeiten für gewerbliche Nutzer, Verbrauchern mehr Auswahl zu bieten;
  • Verbot unfairer Praktiken auf großen Online-Plattformen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Große Online-Plattformen gelten als „Torwächter“ im Sinne dieser Verordnung, wenn sie:

  • in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Europäischen Union (EU) einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn sein Marktwert mindestens 75 Mrd. EUR betrug;
  • mindestens 45 Millionen in der EU niedergelassene monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10 000 in der EU niedergelassene gewerbliche Nutzer hat;
  • in mindestens drei Mitgliedstaaten der EU einen oder mehr zentrale Plattformdienste kontrolliert;
  • über eine starke Wirtschaftsposition verfügen und erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt haben;
  • einen zentralen Plattformdienst anbieten, der für gewerbliche Nutzer ein wichtiges Zugangstor zu Kunden darstellen;
  • über eine gefestigte und dauerhafte Position auf dem Markt verfügt bzw. voraussichtlich in naher Zukunft erlangen wird.

Zu den zentralen Plattformdiensten gehören unter anderem:

  • Marktplätze
  • Geschäfte für Software-Anwendungen
  • Suchmaschinen
  • soziale Medien
  • Cloud-Dienste
  • Werbedienste.

Torwächter müssen:

  • Dritten erlauben, mit den Diensten des Torwächters in einigen bestimmten Situationen zu interoperieren;
  • gewerblichen Nutzern Zugang zu den Daten ermöglichen, die bei Nutzung der Torwächterplattform generiert wurden;
  • gewerblichen Nutzern die Möglichkeit angeben, ihre Produktangebote zu bewerben und mit ihren Kunden außerhalb der Torwächterplattform Verträge zu schließen;
  • Unternehmen, die auf ihrer Plattform Werbung schalten, Werkzeuge und Daten bereitstellen, um unabhängige Überprüfungen der vom Torwächter gehosteten Werbedienste durchzuführen.

Torwächter dürfen:

  • von ihnen selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten von Dritten nicht bevorzugen;
  • Endnutzer nicht über die zentralen Plattformdienste hinaus tracken, um ohne Einwilligung gezielte Werbung zu schalten;
  • Entwicklern nicht verbieten, Zahlungsplattformen von Dritten für Anwendungs-Verkäufe zu verwenden;
  • die personenbezogenen Daten von Nutzern nicht ohne Einwilligung für gezielte Werbung verarbeiten;
  • Bestimmte Software-Anwendungen vorinstallieren oder Nutzer davon abhalten, sie einfach zu deinstallieren.

Einhaltung

Die Europäische Kommission ist alleinige Durchsetzungsbehörde dieser Verordnung und wird von einem Ausschuss und einer hochrangigen Gruppe unterstützt.

Wenn ein großes Online-Unternehmen als Torwächter benannt, muss es die Vorschriften der Verordnung nach spätestens sechs Monaten erfüllen.

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung riskiert ein Torwächter:

  • Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10 % seines weltweit erzielten Gesamtumsatzes;
  • mögliche Geldbußen in Höhe von bis zu 20 % seines weltweit erzielten Gesamtumsatzes bei wiederholter Zuwiderhandlung;
  • Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % seines durchschnittlichen Tagesumsatzes;
  • nicht finanzielle strukturelle Abhilfemaßnahmen wie den Abverkauf von (Teilen des) Unternehmens als letztes Mittel bei systematischer Nichteinhaltung.

Durchführungsrechtsakte

  • In Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 werden detaillierte Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1925 festgelegt. Diese beziehen sich auf Aspekte wie Mitteilungen und Schriftsätze an die Kommission, die Einleitung von Verfahren, den Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, Fristen sowie die Übermittlung und den Empfang von Unterlagen.
  • Verordnung (EU) 2023/814 umfasst zwei Anhänge:
    • der erste ist ein Formular zur Benennung eines Torwächters im Zusammenhang mit der Mitteilung (Formular GD) – Informationen zum mitteilenden Unternehmen, zentralen Plattformdiensten, quantitativen Schwellenwerten sowie einer Erklärung, die von oder im Namen des mitteilenden Unternehmens unterzeichnet werden muss (Anhang I) und
    • im zweiten ist das Format und die Länge der nach der Verordnung (EU) 2022/1925 der Kommission vorzulegenden Unterlagen (Anhang II) gelistet – dieser Anhang gilt für Dokumente wie Mitteilungen, Schriftsätze, substanziierte Argumente, mit Gründen versehene Anträge und Erwiderungen auf vorläufige Beurteilungen.

Geänderte Richtlinien

Die Verordnung ändert zwei Richtlinien:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 2. Mai 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Gesetz über digitale Märkte ist Teil eines Paktes, das auch das Gesetz über digitale Dienste (siehe Zusammenfassung) umfasst.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1-66).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 6-19).

Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1-102).

Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1-27).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2020/1828 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 02.06.2023

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