Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien

Beschleunigung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Empfehlung (EU) 2022/822 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen

WAS IST DER ZWECK DIESER EMPFEHLUNG?

Erneuerbare Energie steht im Mittelpunkt der Energiewende, die notwendig ist, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen, Energie erschwinglich zu machen und die Abhängigkeit der Europäischen Union (EU) von fossilen Brennstoffen und Energieimporten zu verringern. Ziel der Empfehlung ist

  • die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und
  • die Förderung von Strombezugsverträgen (direkte Verträge zwischen Unternehmen und Stromanbietern).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Empfehlung fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, Maßnahmen in einer Reihe von Rubriken zu ergreifen.

Schnellere, kürzere Verfahren

  • Sicherstellung, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Netzanschlüsse und Speicheranlagen für beschleunigte Verfahren infrage kommen und dass davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.
  • Festlegung klarer, kurzer Fristen für alle Schritte, die für die Erteilung von Genehmigungen vorgeschrieben sind, sowie Angaben, in welchen Fällen und unter welchen Umständen diese Fristen verlängert werden können.
  • Festlegung von Höchstfristen für alle Phasen der Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei Genehmigungsverfahren für die Installation von Solarenergieanlagen in Gebäuden auf höchstens drei Monate begrenzt wird.
  • Festlegung von Zeiträumen und Verfahrensregeln für wirksame gerichtliche Verfahren.
  • Einführung eines einheitlichen Antragsverfahrens.
  • Gestattung der Aktualisierung von Projektspezifikationen während des Antragsverfahrens, um die Einführung innovativer Technologien zu fördern.

Bürger- und Gemeinschaftsbeteiligung

  • Anregung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern und von Energiegemeinschaften an Projekten.
  • Umsetzung vereinfachter Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.

Bessere Koordinierung

  • Gewährleistung straffer und wirksamer Koordinierung zwischen der nationalen, der regionalen und der kommunalen Ebene.
  • Gestaltung einer zentralen Anlaufstelle für die Erteilung von Genehmigungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001, um die Anzahl der beteiligten Behörden zu beschränken.
  • Festlegen von Vorschriften, nach denen das Ausbleiben einer zeitnahen Antwort von den Behörden auf einen bestimmten Antrag als Genehmigung gedeutet wird, sofern die Antwort nicht nach EU- oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.

Klare und digitalisierte Verfahren

  • Übermittlung vollständiger und transparenter Informationen über Anforderungen und Verfahrensschritte, einschließlich Beschwerdeverfahren, zu Beginn des Verfahrens.
  • Einführung vollständig digitaler Verfahren und elektronischer Kommunikationswege.
  • Gewährleistung, dass Informationen zentral als Teil eines Online-Verfahrenshandbuchs, einschließlich Vorlagen für Anträge, Umweltstudien und Daten sowie Informationen über Optionen für eine Bürgerbeteiligung und über Verfahrensgebühren, zur Verfügung gestellt werden.

Personelle Ressourcen und Kompetenzen

  • Sicherstellung ausreichender personeller Ressourcen mit einschlägigen Kompetenzen und Qualifikationen für Genehmigungsstellen und Umweltprüfbehörden.
  • Nutzung aller von der EU und auf nationaler Ebene angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten für Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene.
  • Erwägung der Gründung einer Allianz für die Zusammenarbeit im Bereich Kompetenzen zu Genehmigungsanträgen und Umweltprüfungen.

Bessere Projektstandorte

  • Rasche Ermittlung geeigneter Projektstandorte gemäß den nationalen Energie- und Klimaplänen und dem Beitrag zur Verwirklichung des neuen Erneuerbaren-Ziels bis 2030.
  • Ausnahme ökologisch wertvoller Flächen und Priorisierung geschädigter, landwirtschaftlich nicht nutzbarer Flächen.
  • Beschränkung der Zonen, in denen erneuerbare Energien nicht entwickelt werden dürfen, und Begründung der Beschränkungen hinsichtlich des Abstands zu Wohngebieten oder zu Militär- oder Zivilluftfahrtgebieten.
  • Straffung der Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung so weit wie rechtlich möglich, wobei die Nutzung erneuerbarer Energien mit dem EU-Umweltrecht vereinbart und die Umweltverträglichkeitsprüfung mit anderen vorgeschriebenen Umweltbewertungen zu einem Verfahren zusammengeführt wird.
  • Sicherstellung, dass das Stören wild lebender Vögel und geschützter Arten kein Hindernis für die Entwicklung von Projekten darstellt, indem Gegenmaßnahmen und die Überwachung von deren Wirksamkeit vorgeschrieben werden.
  • Förderung einer frühzeitigen Einbindung der Öffentlichkeit, Unterstützung der Mehrfachnutzung von Standorten und Gewährleistung der Transparenz darüber, wo und wie Projekte installiert werden.

Unkomplizierterer Netzanschluss

  • Umsetzung einer langfristigen Netzplanung und -investition unter Berücksichtigung der künftigen Nachfrage und des Ziels der Klimaneutralität.
  • Einführung vereinfachter Verfahren für das Repowering bestehender Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
  • Sicherstellung, dass Netzbetreiber ein transparentes und digitales Verfahren für die Beantragung eines Netzanschlusses anwenden, Informationen über Netzkapazitäten bereitstellen und die Nutzung von Netzkapazität optimieren, indem sie sich ergänzende Technologien zulassen.
  • Gewährleistung der Rechtssicherheit für die Umwidmung von Erdgasleitungen zu Wasserstoff durch klare Angaben, welche Genehmigungen erforderlich sind, und die Verlängerung bestehender Genehmigungen.

Innovation

  • Anregung gezielter rechtlicher Ausnahmen für innovative Technologien, Produkte, Dienste oder Ansätze.

Strombezugsverträge

  • Beseitigung aller ungerechtfertigten Verwaltungs- und Markthindernisse für auf Unternehmensebene geschlossene Verträge, insbesondere um das Schließen solcher Verträge durch kleine und mittlere Unternehmen zu beschleunigen.
  • Ausgestaltung, Planung und Umsetzung von Förderregelungen in einer Weise, dass sie mit auf Unternehmensebene geschlossenen Verträgen kompatibel sind.

Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung

  • Einrichtung einer Kontaktstelle mit der Aufgabe, die größten Engpässe im Genehmigungsverfahren zu überwachen und sich mit den Hauptproblemen zu befassen.
  • Berichterstattung an die Europäische Kommission alle zwei Jahre im Rahmen der integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 (siehe Zusammenfassung) vorzulegen sind.

WANN TRITT DIESE EMPFEHLUNG IN KRAFT?

Sie ist am 18. Mai 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Empfehlung (EU) 2022/822 der Kommission vom 18. Mai 2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen (ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 132-138).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu bewährten Verfahren zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen – Begleitunterlage zur Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen (SWD(2022) 149 final vom 18.5.2022).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Konsultation von Interessengruppen – Zusammenfassender Bericht: „Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien – Genehmigungsverfahren und Strombezugsverträge – Begleitunterlage zur Empfehlung der Kommission zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen“ (SWD(2022) 151 final vom 18.5.2022).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU: Gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie (COM(2022) 108 final vom 8.3.2022).

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1-77).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82-209).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 06.12.2022

Top