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Europäische Friedensfazilität – Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte

Europäische Friedensfazilität – Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte

Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

Die Beschlüsse richten über die Europäische Friedensfazilität (EFF) finanzierte Unterstützungsmaßnahmen ein, um die Fähigkeiten und die Resilienz der ukrainischen Streitkräfte zu stärken, damit:

  • Verteidigung der territorialen Integrität und Souveränität der Ukraine;
  • die Zivilbevölkerung der Ukraine vor dem anhaltenden russischen Aggressionskrieg schützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Hintergrund

Die ukrainischen Streitkräfte sind seit mehr als sieben Jahren in einen Konflikt verwickelt, der weiterhin militärische und zivile Verluste fordert. Der unbegründete Einmarsch bewaffneter Streitkräfte der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 hat eine dramatische Eskalation dieses Konflikts bewirkt.

Die ukrainische Regierung hat am 25. Februar 2022 dringend Unterstützung von der Europäischen Union (EU) ersucht hinsichtlich der Bereitstellung militärischer Ausrüstung.

Da sich die Lage seit Beginn des Jahres 2022 verschlechtert hat, haben die Mitgliedstaaten der EU bereits Unterstützung bereitgestellt.

EU-Unterstützung

Die EU wird militärische Ausrüstung und Plattformen, die für die Anwendung tödlicher Gewalt ausgelegt sind, sowie die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung von aus der Europäischen Friedensfazilität finanzierter militärischer Ausrüstung und Plattformen, die für die Anwendung tödlicher Gewalt ausgelegt sind, sowie identische Ausrüstung durch militärisches Personal an militärischen Standorten oder in gemischten Formen der zivil-militärischen Zusammenarbeit oder in Fabriken (gemäß dem Beschluss (GASP) 2022/338, geändert durch den Beschluss (GASP) 2023/810) auf Ersuchen der Ukraine zu den folgenden Bedingungen bereitstellen.

  • Ausgaben in Höhe eines Referenzbetrags von 4,12 Mrd. EUR. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat der Europäischen Union zu bestimmenden Zeitpunkt förderfähig.
  • Die maximal förderfähigen Ausgaben, die vor dem 11. März 2022 getätigt wurden, betrugen 450 Mio. EUR. Der Betrag von 1,390 Mrd. Euro war vom 11. März bis zum 21. Juli 2022 förderfähig. Der Betrag von 677,4 Mio. Euro war vom 21. März bis zum 30. November 2022 förderfähig.
    • Ab dem 1. Dezember 2022 ist ein Betrag von 1,6 Mrd. EUR förderfähig, wovon 1,0 Mrd. EUR vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Mai 2023 für die Finanzierung der Erstattung von gespendetem Material aus bestehenden Beständen oder aus der Neupriorisierung bestehender Bestellungen, die in diesem Zeitraum geliefert wurden, in Bezug auf Boden-Boden- und Artillerie-Munition und, falls beantragt, Flugkörper förderfähig sind. Etwaige ungenutzte Mittel aus dem letztgenannten Betrag müssen zur Erstattung der gesamten letalen Ausrüstung verwendet werden, die seit dem 1. Dezember 2022 im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme förderfähig ist, und zwar gemäß den in der Bedarfsliste der Ukraine festgelegten Prioritäten.
  • Die Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig.
  • Die Ausgaben für die Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.
  • Die Unterstützung wird über die EFF finanziert.
  • Ihre Laufzeit beträgt 70 Monate.

Die EU wird außerdem einen zusätzlichen Referenzbetrag von bis zu 380 Mio. EUR (gemäß dem mehrfach geänderten Beschluss (GASP) 2022/339) für Ausrüstungen und Materialien, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt bestimmt sind, wie persönliche Schutzausrüstung, Verbandkästen und Kraftstoff, sowie für die Instandhaltung, Instandsetzung und Umrüstung von aus der Europäischen Friedensfazilität finanzierter Ausrüstung und Materialien, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt bestimmt sind, und für identische Ausrüstungen, wie von der Ukraine beantragt, zu folgenden Bedingungen bereitstellen.

  • Alle Ausgaben müssen gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Regeln für die Ausführung der im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet werden.
  • Die Durchführung der Maßnahmen kann durch die jeweiligen Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten erfolgen.
  • Die Dauer dieser Fördermaßnahmen ist ebenfalls auf 70 Monate festgelegt (geändert von 24, 36 und später 60 Monate).
  • Die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1. Januar 2022 bis zu einem vom Rat zu bestimmenden Zeitpunkt förderfähig.
  • Die maximal förderfähigen Ausgaben, die vor dem 11. März 2022 getätigt wurden, betrugen 50 Mio. EUR.
  • Der Betrag von 220 Mio. EUR ist seit dem 21. Juli 2022 förderfähig.
  • Die Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung sind ab dem 17. Oktober 2022 förderfähig.
  • Die Ausgaben für die Umrüstung sind ab dem 2. Februar 2023 förderfähig.

Im Februar 2023 wurde Beschluss (GASP) 2023/231 angenommen, um die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union (EUMAM) zur Unterstützung der Ukraine zu fördern. Er wurde durch Beschluss (GASP) 2023/2677 geändert, um den finanziellen Referenzbetrag für die Maßnahme von 45 Mio. EUR auf 55 Mio. EUR anzuheben und die Dauer von Beschluss (GASP) 2023/231 auf 60 Monate zu verlängern.

Der Beschluss (GASP) 2023/927 bezieht sich auf eine Unterstützungsmaßnahme zur Finanzierung der Bereitstellung von Artilleriegeschossen des Kalibers 155 mm und, falls beantragt, von Flugkörpern für die ukrainischen Streitkräfte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam bei der europäischen Verteidigungsindustrie (in der EU oder in Norwegen) beschafft werden sollen. Der Beschluss gilt auch für die Lieferung von Munition und Flugkörpern, die in der EU oder in Norwegen eine wichtige Phase ihrer Herstellung, nämlich die Endmontage, durchlaufen haben.

Um aus Mitteln des der Europäischen Friedensfazilität erstattungsfähig zu sein, müssen die Beschaffungsverträge oder Bestellungen vor dem 30. September 2023 im Rahmen eines bestehenden Projekts der Europäischen Verteidigungsagentur oder durch ergänzende gemeinsame Beschaffungsprojekte unter der Leitung eines Mitgliedstaats abgeschlossen werden.

Der EFF-Ausschuss legt Art und Umfang der zu finanzierenden Unterstützung unter Berücksichtigung der vom Militärstab der Europäischen Union empfohlenen Prioritäten für die Deckung des Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte näher fest.

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten werden:

  • die finanzielle und logistische Unterstützung der Ukraine, einschließlich der Lieferung von Schutzausrüstung, erwägen;
  • die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonal, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums, erlauben.

Überwachung und Meldung

Als Bedingung für die Unterstützung wird der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik sicherstellen, dass die Ukraine ihren Verpflichtungen nachkommt und das Völkerrecht, insbesondere die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, sowie die folgenden EFF-Vorschriften achtet:

  • die Güter werden angemessen und wirksam für die Zwecke, für die sie geliefert wurden, eingesetzt;
  • die Güter werden gewartet, um die Nutzbarkeit und Betriebsverfügbarkeit über ihren Lebenszyklus sicherzustellen;
  • die Güter werden am Ende ihres Lebenszyklus oder bei Ablauf oder Beendigung der Unterstützungsmaßnahme nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung der EU an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben;
  • die Einhaltung aller sonstigen vom Rat festgelegten Anforderungen.

Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung steht im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der Unterstützungsmaßnahmen.

Der Hohe Vertreter legt dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee halbjährliche Berichte über die Durchführung vor.

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee kann beschließen, die Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen, oder empfehlen, dass der Rat die Durchführung beendet.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

Die Beschlüsse gelten seit dem 1. Januar 2022. Die überarbeiteten Bezugsrahmen wurden am 21. Juli 2022 eingeführt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.02.2022, S. 1-4).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2022/338 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1-4).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 27-31).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2023/231 des Rates vom 2. Februar 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 64-67).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14-62).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 15.06.2024

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