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Restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in Südsudan

Restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in Südsudan

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Südsudan geschaffen wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Restriktive Maßnahmen

In dem Beschluss (GASP) 2015/740 und der Verordnung (EU) 2015/735, die durch zahlreiche Durchführungsrechtsakte geändert wurden, sind restriktive Maßnahmen festgelegt, die gegen die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verhängt werden sollen, darunter die folgenden.

  • Ein Verbot der Bereitstellung von militärischer technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten sowie der Lieferung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundener Ausrüstung, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen, die unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung in Südsudan bestimmt sind.
  • Ein Verbot von Finanzhilfen für militärische Aktivitäten, einschließlich Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundener Ausrüstung oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstiger Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung in Südsudan bestimmt sind.
  • Ein Verbot von technischer Hilfe, Finanzierung oder finanzieller Hilfe oder von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffnetem Söldnerpersonal in Südsudan oder für den Einsatz in Südsudan.
  • Ein Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, derjenigen:
    • die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität des Südsudan bedrohen, verantwortlich sind oder daran mitschuldig sind oder sich direkt oder indirekt daran beteiligt haben;
    • die für die Behinderung des politischen Prozesses in Südsudan verantwortlich sind, unter anderem durch Gewaltakte oder Verletzungen von Waffenstillstandsvereinbarungen, sowie Personen, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte in Südsudan verantwortlich sind, und mit ihnen verbundene Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

Ausnahmen

Die Verbote gelten nicht für Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit:

  • Waffen, die ausschließlich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in Südsudan und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei, oder zur Verwendung durch diese bestimmt sind;
  • Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Medienvertretung, der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe sowie zugehörigem Personal ausschließlich und vorübergehend zum persönlichen Gebrauch nach Südsudan ausgeführt wird.

Die zuständigen Behörden können Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt, im Falle:

  • nichtletaler militärischer Geräte, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind;
  • von Waffen, die von den Streitkräften eines Staates vorübergehend nach Südsudan ausgeführt werden, wenn dieser im Einklang mit dem Völkerrecht Maßnahmen ergreift, um den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen und der Personen, für die er in Südsudan konsularische Verantwortung trägt, zu ermöglichen;
  • von Waffen zur Unterstützung der Regional Task Force der Afrikanischen Union, die ausschließlich für regionale Operationen zur Bekämpfung der Lord’s Resistance Army (Widerstandsarmee des Herrn) bestimmt ist;
  • von Waffen, die ausschließlich die Umsetzung des Friedensabkommens unterstützen sollen;
  • sonstiger Verkäufe oder Lieferungen von Waffen, Hilfe oder Personal.

Die zuständigen Behörden können bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt und diese verwendet werden:

  • zur Befriedigung der Grundbedürfnisse, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten, Medikamenten, Steuern und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
  • zur Deckung außerordentlicher Ausgaben;
  • zur Bezahlung angemessener Honorare;
  • zur Bezahlung von Gebühren für die Verwahrung eingefrorener Gelder;
  • für Zahlungen, die aufgrund eines früheren Vertrags oder einer früheren Vereinbarung fällig sind und die nicht gegen Sanktionen verstoßen;
  • für bestimmte andere Zwecke, einschließlich Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsgerichtsurteile, wenn bestimmte Bedingungen vollständig erfüllt sind.

Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen

In den Anhängen der Verordnung (EU) 2015/735 (in ihrer geänderten Fassung) sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die derzeit den oben genannten restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Listen werden in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 12 Monate) aktualisiert.

Darüber hinaus werden Reisebeschränkungen für Personen verhängt, die in den Anhängen des Beschlusses (GASP) 2015/740 (in der geänderten Fassung) aufgeführt sind, wobei Ausnahmen von Fall zu Fall festgelegt werden, unter anderem für:

  • Reisen, die durch humanitäre Bedürfnisse, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind;
  • Reisen zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens;
  • Reisen, die den Zielen des Friedens und der nationalen Aussöhnung in Südsudan und der Stabilität in der Region dienen;
  • Die Teilnahme an von der EU unterstützten oder ausgerichteten zwischenstaatlichen Treffen und Tagungen, bei denen ein politischer Dialog geführt wird, der die politischen Ziele der restriktiven Maßnahmen – einschließlich Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Südsudan – unmittelbar fördert.

Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen

Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird mit der Verordnung (EU) 2023/720 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates eine Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in das EU-Recht aufgenommen, damit humanitäre Hilfe und andere Hilfsmaßnahmen, die von Programmen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und an den humanitären Aktionsplänen der Vereinten Nationen teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, fristgerecht bereitgestellt werden können.

Anbieter, die sich auf die humanitäre Ausnahmeregelung berufen, müssen sich in angemessener Weise bemühen, den Zufluss von durch Sanktionen verbotenen Leistungen an die aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu minimieren.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Der Beschluss (GASP) 2015/740 und die Verordnung (EU) 2015/735 sind am 9. Mai 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52-58).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/740 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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