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Restrictive measures in respect of the situation in South Sudan
Restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in Südsudan
Restriktive Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in Südsudan
Beschluss (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan
Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan
Der Beschluss und die Verordnung sind Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union’ (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für EU-Sanktionen angesichts der Lage in Südsudan geschaffen wird.
Restriktive Maßnahmen
In dem Beschluss (GASP) 2015/740 und der Verordnung (EU) 2015/735, die durch zahlreiche Durchführungsrechtsakte geändert wurden, sind restriktive Maßnahmen festgelegt, die gegen die in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verhängt werden sollen, darunter die folgenden.
Ausnahmen
Die Verbote gelten nicht für Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit:
Die zuständigen Behörden können Finanzmittel und Finanzhilfe, technische Hilfe und Vermittlungsdienste genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt, im Falle:
Die zuständigen Behörden können bestimmte eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Einzelfall zustimmt und diese verwendet werden:
Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen
In den Anhängen der Verordnung (EU) 2015/735 (in ihrer geänderten Fassung) sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die derzeit den oben genannten restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die Listen werden in regelmäßigen Abständen (mindestens alle 12 Monate) aktualisiert.
Darüber hinaus werden Reisebeschränkungen für Personen verhängt, die in den Anhängen des Beschlusses (GASP) 2015/740 (in der geänderten Fassung) aufgeführt sind, wobei Ausnahmen von Fall zu Fall festgelegt werden, unter anderem für:
Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen
Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wird mit der Verordnung (EU) 2023/720 des Rates und dem Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates eine Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in das EU-Recht aufgenommen, damit humanitäre Hilfe und andere Hilfsmaßnahmen, die von Programmen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und an den humanitären Aktionsplänen der Vereinten Nationen teilnehmenden Nichtregierungsorganisationen sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden, fristgerecht bereitgestellt werden können.
Anbieter, die sich auf die humanitäre Ausnahmeregelung berufen, müssen sich in angemessener Weise bemühen, den Zufluss von durch Sanktionen verbotenen Leistungen an die aufgeführten Personen oder Einrichtungen zu minimieren.
Der Beschluss (GASP) 2015/740 und die Verordnung (EU) 2015/735 sind am 9. Mai 2015 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52-58).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses (GASP) 2015/740 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13-24).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 15.03.2023