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Port facilities for waste from ships, including cargo residues
Hafeneinrichtungen für Abfälle von Schiffen, einschließlich Ladungsrückständen
Hafeneinrichtungen für Abfälle von Schiffen, einschließlich Ladungsrückständen
Richtlinie (EU) 2019/883 – Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Meeresumwelt vor den negativen Auswirkungen der Abfälle von Schiffen zu schützen, die Häfen in der Europäischen Union (EU) anlaufen, indem die Hafenauffangeinrichtungen für solche Abfälle verbessert werden.
Gebühren
Hafeneinrichtungen
Die Mitgliedstaaten der EU müssen sicherstellen, dass die Hafeneinrichtungen
Ausnahmen und Befreiungen
Die Richtlinie gilt nicht für Militärschiffe.
Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Entladung von Abfällen, einschließlich einer Voranmeldung der Entladung, mit besonderen Regelungen für Schiffe im Liniendienst, die häufig und regelmäßig einen Hafen anlaufen.
Überprüfungen und Sanktionen
Schiffe können Überprüfungen unterzogen werden, damit festgestellt werden kann, ob sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Die Mitgliedstaaten müssen die Umsetzung dieser Richtlinie sicherstellen und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen anwenden.
Rechtsangleichung
Mit der Richtlinie werden die EU-Rechtsvorschriften an das geänderte Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol) angeglichen, dessen Vertragspartei die EU ist und das sich auf Tätigkeiten auf See fokussiert.
Mit dieser Richtlinie wird die Richtlinie 2000/59/EG aufgehoben. Außerdem werden die Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle und die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe geändert.
Diese Richtlinie ist Bestandteil der Strategie für die Kreislaufwirtschaft sowie der Kunststoffstrategie der Europäischen Kommission.
Sie ist am 27. Juni 2019 in Kraft getreten und musste bis spätestens 28. Juni 2021 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen:
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116–142).
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1–10).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2010/65/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57–100).
Siehe konsolidierte Fassung.
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3–30).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 27.01.2022