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Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und von neuen leichten Nutzfahrzeugen

Verringerung der CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen und von neuen leichten Nutzfahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/631 – Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Zweck besteht darin, den Straßenverkehr sauberer zu machen, die Ziele der Europäischen Union (EU) zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (siehe Zusammenfassung) für 2030 zu erfüllen und zu den Zielen des Pariser Abkommens beizutragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Mit der Verordnung werden CO2-Emissionsanforderungen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge (d. h. Transporter) festgelegt.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/851 wird die Verordnung (EU) 2019/631 geändert, wodurch die Ziele der EU zur Verringerung der CO2-Emissionen für neue Personenkraftwagen und Transporter mit den überarbeiteten EU-Klimazielen in Einklang gebracht werden, die im EU-Klimagesetz (Verordnung (EU) 2021/1119) festgelegt wurden und nach denen die EU sich verpflichtet, die inländischen Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
  • Diese Anforderungen werden zudem zum Erreichen des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 in den Sektoren beitragen, die nicht vom Emissionshandelssystem betroffen sind, und zwar um 40 % im Vergleich zum Jahr 2005.

Emissionsminderungsziele

  • Im Vergleich zum Jahr 2021 wird von der Verordnung verlangt, dass der jährliche EU-weite-Flottendurchschnitt der CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen und Transporter gesenkt wird
    • um 15 % im Zeitraum 2025-2029;
    • um 55 % bei neuen Personenkraftwagen und um 50 % bei neuen Transportern im Zeitraum 2030-2034;
    • um 100 % ab dem 1. Januar 2035.
  • Die Europäische Kommission legt jedes Jahr in einem Durchführungsrechtsakt das spezifische CO2-Emissionsziel für jeden Hersteller fest. Sie ermittelt auch ihre durchschnittlichen Emissionen aus dem Vorjahr, um ihre Leistung bei der Einhaltung dieser Ziele zu bewerten (für das Jahr 2020 siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2087).
  • Diejenigen Hersteller, die ihr spezifisches Emissionsziel überschreiten, werden eine Abgabe für Emissionsüberschreitung in Höhe von 95 Euro pro g/km Überschreitung für jedes neue zugelassene Fahrzeug zahlen.

Anreize für die Akzeptanz emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge

  • Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 gilt ein Referenzwert für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, nach dem das spezifische CO2-Emissionsziel für einen Hersteller verringert wird, wenn sein Anteil der in einem bestimmten Jahr zugelassenen Fahrzeuge dieser Art (Fahrzeuge mit Emissionen von 0 bis 50 g/km) folgende Werte überschreitet: 25 % für Personenkraftwagen und 17 % für Transporter.
  • Für die Berechnung des Anteils emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte eines Herstellers gilt eine Bilanzierungsregel. Dies misst den emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen mit niedrigeren CO2-Emissionen ein größeres Gewicht bei.

Emissionsgemeinschaften, Ausnahmeregelungen und Ökoinnovationen

  • Dies sind Maßnahmen, die es den Herstellern erleichtern, ihre Ziele zu erreichen.
  • Hersteller können eine Emissionsgemeinschaft bilden, in welchem Fall ein gemeinsames Ziel für die gesamte Gemeinschaft gilt.
  • Hersteller, auf die jährlich weniger als 1 000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder Transportern entfallen, sind von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen freigestellt, es sei denn, er hat eine Ausnahme beantragt.
  • Hersteller, die weniger als 10 000 Personenkraftwagen oder 22 000 Transporter zulassen, können eine Ausnahme für „Kleinserienhersteller“ beantragen. Diese Ausnahme wird ab 2036 nicht mehr bestehen.
  • Hersteller, die zwischen 10 000 und 300 000 Personenkraftwagen zulassen, können eine „Nischenausnahme“ beantragen. Diese Ausnahme wird ab 2029 nicht mehr bestehen.
  • Hersteller können auch Begünstigungen für „Ökoinnovationen“ für innovative Technologien erhalten. Die Obergrenze für solche Begünstigungen wird ab 2025 Schritt für Schritt heruntergesetzt.

Stichhaltige Emissionsdaten

Mit den Vorschriften soll sichergestellt werden, dass die angegebenen Emissionsdaten stichhaltig und repräsentativ sind, indem

  • die Behörden aufgefordert werden, dass die von den Herstellern in den begleitenden Übereinstimmungsbescheinigungen aufgeführten CO2-Emissionen und der Treibstoffverbrauch den Werten dieser im Einsatz befindlichen Fahrzeuge entsprechen;
  • die Kommission zur Überwachung der tatsächlichen CO2-Emissionen sowie des Kraftstoff- bzw. Energieverbrauchs aufgefordert wird (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/392).

CO2-Emissionen über den Lebenszyklus

  • Die Kommission wird bis 2025 eine Methode zur Bewertung der CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus von Personenkraftwagen und Transportern, die in der EU auf den Markt gebracht werden.
  • Ab dem 1. Juni 2026 können Hersteller auf der Grundlage dieser gemeinsame EU-Methode die CO2-Emissionen für den gesamten Lebenszyklus melden.

Fortschrittsbericht

Bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle zwei Jahre muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über den Fortschritt zum emissionsfreien Straßenverkehr vorlegen. In dem Bericht muss insbesondere die Notwendigkeit möglicher zusätzlicher Maßnahmen für einen gerechten Übergang, einschließlich durch finanzielle Mittel, geprüft und bewertet werden. In dem Bericht wird die Kommission alle Faktoren berücksichtigen, die zu kosteneffizientem Fortschritt zur Klimaneutralität bis 2050 beitragen.

Zusammen mit dem ersten Fortschrittsbericht muss die Kommission eine Analyse vorlegen, um etwaige Finanzierungslücken bei der Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Automobilversorgungskette zu ermitteln, wobei den kleinen und mittleren Unternehmen sowie den vom Übergang am stärksten betroffenen Regionen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Dieser wird gegebenenfalls durch Vorschläge für geeignete finanzielle Maßnahmen ergänzt, um dem ermittelten Bedarf gerecht zu werden.

Überprüfung

Im Jahr 2026 wird die Kommission die Wirksamkeit und Wirkung der Verordnung überprüfen und dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung (EU) 2019/631 hat die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und Verordnung (EU) Nr. 510/2011 und ihre nachfolgenden Änderungen revidiert und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13-53).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/631 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8-25).

Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26-42).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1-218).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1-20).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1-16).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 23.04.2023

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